Behinderung am

Häusliche Pflege ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die neben der aufzuwendenden Zeit auch viel Kraft und Wissen erfordert. Ein Großteil der zu pflegenden Menschen wünscht sich, in ihrem eigenen persönlichen Umfeld verbleiben zu können und dort gepflegt zu werden. Hierfür stehen den betroffenen Patienten, vor allem aber ihren pflegenden Angehörigen seit dem am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen neuen Pflegestärkungsgesetz weitere Optionen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, Familie, Pflege und Beruf zu kombinieren. Sicherlich ist noch Vieles verbesserungswürdig, aber diese Reform ist ein Meilenstein auf dem Weg in die richtige Richtung.

ÜBERSICHT

  • Das Pflegestärkungsgesetz 2015
  • Finanzielle Hilfen
  • Pflegezeit
  • Medizinischer Dienst der Krankenkassen
  • Hilfeleistungen im Allgemeinen

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Was ist neu im Pflegestärkungsgesetz 2015 ?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz die Finanzierungsleistungen sowohl im häuslichen als auch stationären Bereich erhöht. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • – höhere Leistungen für die Verhinderungspflege
  • – mehr Geld für Hilfsmittel
  • – mehr Geld für Wohnraumanpassung
  • – Verstärkung des Pflegepersonals.

Definition der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit ist in § 14 Sozialgesetzbuch geregelt. Danach sind pflegebedürftig alle „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe bedürfen.“

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld bietet eine große finanzielle Entlastung für Familien, die aus schicksalhaften und unvorhersehbaren Ereignissen heraus plötzlich damit konfrontiert werden, eine Pflege für ein Familienmitglied organisieren zu müssen. Hierfür gewährt ihnen der Gesetzgeber nunmehr eine komplette Freistellung von der Erwerbstätigkeit bis zu 10 Tagen. Um den damit einhergehenden finanziellen Verlust auszugleichen, erhalten sie 67 % ihres Bruttoeinkommens als Pflegeunterstützungsgeld über die Pflegekasse weiter bezahlt.

Um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege weiter zu fördern, ist ferner eine teilweise Freistellung von der Arbeit von bis zu zwei Jahren möglich. Diese Gesetzesnovellierung gilt jedoch nicht für Kleinstunternehmen, da sie solche Personalausfälle nur schwer auffangen können. Firmen ab 16 Mitarbeitern sind jedoch an diese Regelung gebunden.

Neu ist auch, dass in der häuslichen Pflege die pflegenden Angehörige über ihre Krankenkasse in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung verbleiben können. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass eine Pflegezeit von mindestens 14 Stunden pro Woche erforderlich ist, bzw. die wöchentliche Erwerbstätigkeit 30 Stunden nicht überschreitet.

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

Pflegezeit kann nur von den nächsten Angehörigen beantragt werden. Zu ihnen zählen:

  • – Kinder
  • – Geschwister
  • – Eltern
  • – Großeltern
  • – Adoptiv- und Pflegekinder
  • – Enkel
  • – Schwiegereltern und -kinder.

Verkürzung der Pflegezeit

Die Pflegezeit kann mit Einverständnis des Arbeitgebers verkürzt oder abgebrochen werden. Gründe hierfür können eine stationäre Heimaufnahme oder auch der Tod des zu pflegenden Menschen sein.

Verlängerung der Pflegezeit

Nur zwei Jahre lang kann die wöchentliche Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden bei entsprechender Gehaltsanpassung reduziert werden. Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch mehr, so dass unter Umständen individuelle Absprachen mit dem Arbeitgeber getroffen werden müssen.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen – ein wichtiges Organ in Sachen Pflegebedürftigkeit

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe ist die Pflegekasse, die über die Krankenkasse agiert, die richtige Ansprechpartnerin. Zur Ermittlung der zu beurteilenden Pflegestufe wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen eingeschaltet. Ein Besuch des dortigen Gutachters kann je nach Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person auch im Hause des betroffenen Patienten durchgeführt werden. Das Procedere von der Beantragung bis zum Gutachten und der durch die Krankenkasse festzulegenden Pflegestufe erfolgt in der Regel zügig.

In vielen Fällen erfolgt eine Begutachtung mit sehr kritischem Auge. Es sei daher darauf hingewiesen, dass bei unangemessener Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit ein Widerspruch bei den Kranken- und Pflegekassen zu empfehlen ist.

HILFELEISTUNGEN IM ALLGEMEINEN

Wer bietet Hilfe?

Häusliche Pflege ist eine sehr humane, aber auch anstrengende und aufopfernde Aufgabe. Nicht nur alternde Menschen sind häufig auf sie angewiesen, sondern auch zahlreiche junge Menschen werden von schweren Krankheiten oder körperlichen Einschränkungen heimgesucht, die sie in eine Hilfebedürftigkeit zwingen.

Um all diesen Herausforderungen und Lebenssituationen begegnen zu können, wurden nahezu in allen Gemeinden und Städten Beratungszentren ins Leben gerufen, die sowohl den pflegebedürftigen Menschen als auch den pflegenden Angehörigen mit Informationen, Adressen, aktuellen Veränderungen, etc. beistehen.

Zu ihnen gehören:

  • – Kranken- und Pflegekassen
  • – das regionale Amt für Soziales
  • – alle in der Pflege tätigen Dienstleister
  • – sowie die ambulante Hospizbetreuung in schwersten Erkrankungsfällen mit geringer Lebenserwartung.

Hilfeleistungen für die häusliche Pflege

Die Leistungen der Pflegekassen bestehen aus Sachleistungen von Pflegedienstleistern sowie Pflegegeld, das pflegenden Angehörigen zusteht. Diese Leistungen können gerne als Kombileistungen in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass sowohl Pflegedienste regelmäßig kommen als auch eigene Leistungen erbracht werden können.

Wichtig ist dabei jedoch, dass der beauftragte Pflegedienst von den gesetzlichen Pflegekassen zugelassen ist. Neben der Körperpflege und Nahrungsaufnahme sorgt er auch für die hauswirtschaftliche Versorgung seiner Patienten.

Pflegekurse

Die Pflege eines Menschen kann pflegende Angehörige an ihre physischen und psychischen Belastungsgrenzen bringen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn eine Rund-um-die-Uhr Pflege erforderlich ist, die sehr an den körperlichen Kräften zehrt und allein nicht zu bewältigen ist.

Wer noch nie mit pflegerischen Tätigkeiten konfrontiert wurde, wird auf keinen Fall allein gelassen. Selbstverständlich stehen auch hier die Krankenkassen mit umfangreichen Informationen zur Verfügung. Ferner bieten viele Krankenversicherungsträger kostenlose Pflegekurse für Angehörige an. Sie sind sehr aufschlussreich, da sie wichtige Kenntnisse zur Erleichterung der häuslichen Pflege vermitteln und hilfreiche Tipps zu erleichternden Techniken bereithalten.

In den Kursen wird außerdem über die Vielfalt an Hilfsmitteln beraten, die pflegenden Menschen für ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt werden. Sie zeigen außerdem, welches Verhalten bei Demenzerkrankungen zu empfehlen ist oder wie die Mobilität alter und beeinträchtigter Menschen trainiert werden kann.

Pflege und Berufstätigkeit sind oft nur schwer miteinander vereinbar, vor allem in einer globalen Wirtschaftswelt, in der Hektik und Stress den Alltag bestimmen. Eine professionelle Beratung, wie all dies dennoch allein oder mit entsprechender Hilfe gemeistert werden kann, ist daher ein Leitfaden für alle die Menschen, die Hilfe bedürfen und solche, die sie pflegen.

Bildquelle: © Ingo Bartussek – Fotolia.com

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