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Handelt es sich beim Tariflohn um den seit 2015 gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn oder ist das etwas völlig anderes? Als Tariflohn wird das vom Arbeitgeber zu zahlende Arbeitsentgelt bezeichnet, welches im Tarifvertrag festgelegt wurde. Es handelt sich sozusagen um einen in individuellen Verträgen geregelten Mindestlohn, der zwar überschritten jedoch nicht unterschritten werden darf. Tariflöhne werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt und in Tarifverträgen festgeschrieben. 

Sind Sie diesbezüglich verunsichert? Was Sie über den Tariflohn wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel! 

Am Anfang steht der Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag wird zwischen den jeweiligen Tarifpartnern (Tarifvertragsparteien – Arbeitsverbänden und Gewerkschaften – die nach Wirtschaftszweigen und nach Regionen organisiert sind) ausgehandelt. Im schriftlich verfassten bürgerlich-rechtlichen Vertrag werden sowohl Löhne (Gehälter) als auch Arbeitszeiten und branchenspezifische Arbeitsbedingungen geregelt.

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Alle im Tarifvertrag festgelegten Arbeitszeiten, deren Länge bzw. Stundenzahl, und die Höhe des Entgelts, sind bindend. Wobei das Arbeitsentgelt im Tarifvertrag nur der Mindestverdienst ist. Dies bedeutet, weniger als festgelegt darf dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt werden, mehr hingegen schon. Eine Tarifvertrags-Abweichung ist daher nur möglich, wenn daraus günstigere Regelungen für den / die Arbeitnehmer resultieren. In solch einem Fall handelt es sich um das sogenannte Günstigkeitsprinzip.

Weil ein Tarifvertrag nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert wird, ist er dementsprechend nur für den jeweiligen regionalen Wirtschaftszweig gültig. Was heißt, dass in jedem Unternehmen nur ein Tarifvertrag seine Gültigkeit besitzt. Es handelt sich um einen schriftlichen Vertrag, der zwischen der Koalition der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht, in dem – für beide Seiten verbindlich – die Arbeitsverhältnisbedingungen für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden. Gleichwohl ist der Tarifvertrag als Ergebnis der Lohnverhandlungen anzusehen, welche auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes basieren, die zwischen den jeweiligen Tarifparteien geführt worden sind.

Untergliedert wird ein Tarifvertrag:

  • in Rahmen- oder Manteltarifvertrag
  • in Lohn- oder Gehaltstarifvertrag

Tarifverträge unterteilen sich in folgende 3 Geltungsbereiche:

  • den räumlichen Geltungsbereich
  • den fachlichen Geltungsbereich
  • den betrieblichen Geltungsbereich

Zusammengefasst stellt der Tarifvertrag in der Bundesrepublik Deutschland ein schriftliches Übereinkommen zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien dar, in dem alle relevanten Arbeits- und Einkommensbedingungen festgelegt sind.

Dazu zählen:

  • Mindestlöhne – Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen
  • Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder
  • Arbeitszeiten und Urlaubszeiten

Kündigungsfristen und weitere wichtige Faktoren

Typisch für viele europäische Länder, eingeschlossen Deutschland, sind die sogenannten „Verbands-Tarifverträge“ für ganze Branchen. Jene werden als Flächentarifverträge bezeichnet. Lohn- und Gehaltstarifverträge werden oftmals innerhalb von 1 bis 2 Jahren „erneuert“. Bei Rahmen- und Manteltarifverträgen, in denen die allgemeinen Arbeitsbedingungen festgelegt sind, erfolgen Änderungen erst in weitaus größeren Abständen. Tarifverträge sind demnach an eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Sie gelten also so lange, bis sie durch eine andere Abmachung (Änderung) ersetzt werden. 

Wer hat Anspruch auf Tariflöhne?

Arbeitnehmer, die in Unternehmen beschäftigt sind, in denen Tarifverträge Anwendung finden, können ihren Anspruch auf die tariflich vereinbarten Löhne geltend machen. Sofern allerdings keine Tarifbindung besteht, gilt für Arbeitnehmer die untertarifliche Entlohnung. Beschäftigte, die nicht in einer Gewerkschaft organisiert sind, können sich demnach nicht auf den sogenannten „Gleichheitsgrundsatz“ berufen. Dies trifft gleichermaßen zu, wenn der Arbeitgeber keinem tarifschließenden Verband angehört. In den Arbeitsverträgen werden dann Vergütungen vereinbart, die unterhalb der tariflichen Vergütung liegen.

Im Januar 2015 wurde in Deutschland das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ eingeführt. Das MiLoG (Mindestlohngesetz) sieht vor, das sowohl Arbeitnehmer als auch die meisten Praktikanten einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde erhalten. Wobei gesagt werden muss, dass bis voraussichtlich zum Jahr 2017 einige Ausnahmen gelten werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes keine Verdrängung der jeweiligen Branchenmindestlöhne darstellt. 

Im § 1, Abs. 3 des MiLoG heißt es:

  • (1) „Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.“
  • (2) „Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.“

Besteht eine Tarifbindung, welche entweder im Arbeitsvertrag oder durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung geregelt wurde, ist der Tarifvertrag – lt. § 4 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) – als unmittelbar und zwingend geltend zu betrachten. Somit gilt der festgelegte Tariflohn als Mindestlohn.

Sofern individuelle Abmachungen bezüglich der Arbeitnehmervergütung getroffen worden sind, sind jene nur als wirksam zu betrachten, wenn sie entweder gleich hoch oder wesentlich besser als die im Tarifvertrag festgelegten Löhne / Gehälter sind. Es sei denn, der Tarifvertrag enthält eine sogenannte „Öffnungsklausel“. In solch einem Fall wäre es möglich, dass ausnahmsweise eine Vergütungsvereinbarung tarifvertraglich festgelegt wurde, die unter dem ursprünglichen Tariflohn liegt.   

Tarifgehälter stiegen 2014 deutlich schneller als die Preise

Wer in Deutschland laut Tarif bezahlt wird, hat es gut. Im Jahr 2014 konnte ein Anstieg der Tariflöhne von durchschnittlich 2,2% verbucht werden. Dies ging aus einer Erklärung des WSI (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung (Düsseldorf) hervor. Der höchste Tarifgehalts-Anstieg (nämlich 3,5%) konnte im privaten Dienstleistungsbereich ausgemacht werden als auch im Bereich der Sozialversicherung.

Die Arbeitnehmer in den Bereichen Bergbau, Energie- und Wasserversorgung erhielten hingegen nur 1,4% mehr Lohn. Die Tarifgehälter in den anderen Branchen lagen in etwa bei 3,1%. Daraus ergibt sich ein Tariflohnanstieg im Jahr 2014 von 2,2% im Durchschnitt. Als Grund für die starke Steigerung werden die ziemlich hohen Tarifabschlüsse bei einer zeitgleich relativ niedrigen Inflation (0,9%) genannt. Letztmalig wurde ein so enormer Tarifgehaltsanstieg im Jahr 2009 festgestellt. Erwähnenswert ist allgemein, dass in den vergangenen 3 Jahren ein Wachstum der Tariflöhne (um 0,7%, 1,2% und 2014 um 2,2%) registriert werden konnte.   

Laut WSI stiegen nicht nur die Tariflöhne in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso ist das effektive Bruttoeinkommen deutscher Arbeitnehmer im Jahr 2014 erheblich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr (2013) stiegen die Löhne um 1,8% (inflationsbereinigt) an. Diesbezüglich wurden ebenso Einkommen von Berufstätigen erfasst, welche nicht nach Tarif bezahlt worden sind. Die Tarifgehälter stiegen 2014 schneller als die Preise. Die im DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) zusammengeschlossenen Gewerkschaften zahlten ihren Beschäftigten in jenem Jahr insgesamt ca. 7,6 Millionen Tariflohn aus. 

Wie hoch ist der Tariflohn?

Die exakte Höhe des Tariflohns wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt. Dieser ist eine spezielle Form des Tarifvertrages. Er regelt sozusagen die Mindestgehälter der verschiedensten Berufsgruppen, damit eine faire und nachvollziehbare Entlohnung ermöglicht wird. Somit sind den Arbeitgebern gewisse Grenzen gesetzt, denn jene dürfen die in den Tarifverträgen festgelegte Untergrenze nicht unterschreiten.

Für die Festlegung der Löhne und Gehälter ist es, je nach Anforderung, notwendig, diverse Lohngruppen zu bilden, um die Entgelthöhe der jeweiligen Vergütungsgruppen bestimmen zu können. Berücksichtig werden diesbezüglich auch die unterschiedlichsten Tätigkeitsfelder und einige andere Kriterien, die relevant für die tarifliche Entlohnung der Arbeitnehmer in den verschiedensten Unternehmen und Branchen sind.    

Da fragt sich manch ein Arbeitnehmer dennoch ganz erstaunt: „Warum bekommt der Kollege einen höheren Tariflohn als ich?“ Entgeltschwankungen sind völlig normal, denn bei der Festlegung des Tarifgehalts spielen noch weitere Aspekte eine Rolle. Dazu zählen u.a. die Alters- und Ortsklassen, die Berufserfahrung als auch die Anzahl der Berufsjahre bzw. die Betriebszugehörigkeitsdauer. Somit kann es durchaus sein, dass der Arbeitskollege einen höheren Tariflohn erhält.   

Fazit:

Wer nach Tarif bezahlt wird, darf sich auf jeden Fall glücklicher schätzen als jene Arbeitnehmer, die gerade einmal den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Auch um die Bezahlung der Überstunden müssen sich Mitarbeiter in Firmen, in denen die Angestellten lt. Tarif bezahlt werden, keine Sorgen machen. All dies wird im Tarifvertrag geregelt.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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