Behinderung am

Übersicht

Was versteht man unter Verpflegungsmehraufwand?

Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand

Pauschbeträge für Dienstreisen im Inland

  • – Mehrtägige auswärtige Tätigkeiten
  • – Auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung
  • – Sonderfälle bei Dienstreisen

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Pauschbeträge für Dienstreisen ins Ausland

Ersatz des Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber

Was versteht man unter Verpflegungsmehraufwand?

Der Begriff Verpflegungsmehraufwand ist gleichbedeutend mit „Mehraufwendungen für Verpflegung“. Er bezeichnet die zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn sich eine Person aus beruflichen Gründen nicht in der eigenen Wohnung und an der ersten Tätigkeitsstätte aufhalten kann.

Grundsätzlich sind der Aufenthalt und die Versorgung außerhalb der eigenen vier Wände mit höheren Kosten verbunden, sodass dieser beruflich bedingte Mehraufwand in der Steuererklärung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG (Einkommensteuergesetz) als Betriebsausgaben oder nach § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand

Um den Verpflegungsmehrsaufwand steuerlich geltend machen zu können, muss er beruflich oder geschäftlich veranlasst sein. Damit eine komplizierte Ermittlung oder Erfassung der durch den Aufenthalt außerhalb der Wohnung und fernab der ersten Tagesstätte vermieden wird, gibt es pauschale Beträge, die abhängig von einer Reise im Inland oder ins Ausland, von der Reisedauer und vom Reiseland gestaffelt sind.

Diese Pauschalbeträge heißen auch Pauschbeträge, Verpflegungspauschale, Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand oder Verpflegungspauschbetrag. Unabhängig davon, ob die Kosten nachweislich höher oder niedriger ausfallen, darf nur der vom Gesetzgeber vorgegebene Pauschbetrag für Inlandsreisen und Auslandsreisen in der Steuererklärung angesetzt werden. Anderes gilt für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, die die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen können.

Pauschbeträge für Dienstreisen im Inland

Bei Dienstreisen im Inland wird zwischen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeiten und auswärtigen Tätigkeiten ohne Übernachtung differenziert. Seit dem 1. Januar 2014 gelten neue Verpflegungspauschalen. Die bis Ende 2013 geltende Aufteilung der Pauschbeträge in drei Stufen ist einer zweigliedrigen Unterteilung gewichen.

Mehrtägige auswärtige Tätigkeiten.

Für mehrtägige auswärtige Tätigkeiten werden pro Kalendertag, an dem ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seinem Lebensmittelpunkt abwesend ist, 24 Euro angesetzt. Für den An- und Abreisetag können jeweils 12 Euro geltend gemacht werden unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag, an einem sich anschließenden oder einem vorgehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet hat. Eine Mindestabwesenheitszeit schreibt der Gesetzgeber nicht vor.

Auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung.

Dienstreisen im Inland können auch auswärtige Tätigkeiten sein, bei denen keine Übernachtung erforderlich ist. Für den Kalendertag, an dem sich der Arbeitnehmer ohne Übernachtung für mehr als acht Stunden außerhalb seiner Wohnungsstätte und seiner ersten Tätigkeitsstätte aufhält, können in der Steuerklärung 12 Euro veranschlagt werden.

Sonderfälle bei Dienstreisen.

Für die Höhe der geltend gemachten Pauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte, die seit 2014 erste Tätigkeitsstätte genannt wird, maßgeblich.

  • – Wer an einem Kalendertag aufgrund mehrerer Dienstreisen unterwegs ist, kann die Abwesenheit an diesem Kalendertag in einer Summe zusammenfassen.
  • – Handelt es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit, bei der ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, ist nur die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgeblich und wird der Berechnung zugrunde gelegt. Sofern der Einsatz länger als drei Monate am selben Einsatzort dauert, wird er nicht mehr als Einsatzwechseltätigkeit angesehen.
  • – Beginnt eine Tätigkeit nach 16 Uhr und endet sie vor 8 Uhr des darauffolgenden Tages ohne Übernachtung, ist sie dem Kalendertag zuzurechnen, der die längere Abwesenheitsdauer beinhaltet.
  • – Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes – Urteil vom 17.6.2010, Az.: VI R 35/08 – können Leiharbeiter, die über eine Personalagentur an andere Firmen verliehen werden, den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Werbungskosten geltend machen, da sie aufgrund ihres beruflichen Status keine feste Arbeitsstätte haben.
  • – Es ist möglich, zusätzlich auch Verpflegungskosten für eine Begleitperson in der Steuererklärung geltend zu machen. Voraussetzung ist ein zwingender dienstlicher Grund, der glaubhaft gemacht werden muss und der die Mitnahme einer Begleitperson rechtfertigt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Fahrer oder eine Sekretärin auf der Dienstreise unabdingbar sind.

Pauschbeträge für Dienstreisen ins Ausland

Bei Dienstreisen ins Ausland gibt der Gesetzgeber spezielle Verpflegungspauschalen vor, die länderbezogen sind, die je nach Zielland der Höhe nach variieren und die regelmäßig höher ausfallen als der Pauschbetrag für Inlandsreisen. Der angesetzte Pauschbetrag richtet sich nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Handelt es sich um Auslandsreisen von einem Tag Dauer oder um Rückreisetage aus dem Ausland zurück ins Inland, wird der Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes zugrunde gelegt.

Der Pauschbetrag für den An- und Abreisetag sowie für einen Aufenthalt, der mehr als 14 Stunden und weniger als 24 Stunden dauert, ist pro Land identisch, während eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden deutlich höher angesetzt wird. Aktuell gelten diese Pauschbeträge:

  • – Für Belgien kann ein Pauschbetrag in Höhe von 28 Euro oder 41 Euro angesetzt werden,
  • – für Dänemark 40 Euro oder 60 Euro,
  • – für Frankreich 29 Euro oder 44 Euro,
  • – für eine Dienstreise nach Paris 39 Euro oder 58 Euro,
  • – für Italien 23 Euro oder 34 Euro,
  • – für Japan 34 Euro oder 51 Euro,
  • – für Polen 18 Euro oder 27 Euro,
  • – für Spanien 20 Euro oder 29 Euro und
  • – für die Vereinigten Staaten 32 Euro oder 48 Euro.

Die Höhe der absetzbaren Pauschbeträge in den einzelnen Ländern wird jährlich neu vom Bundesfinanzministerium festgesetzt und kann dort auf den Webseiten eingesehen werden.

Ersatz des Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber

Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den durch die Dienstreise entstandenen Verpflegungsmehraufwand ersetzt, ist dieser bis zur Höhe des vom Gesetzgeber vorgesehenen Pauschbetrages steuerfrei.

Wird während der Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber oder einen Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt und erhält der Arbeitnehmer diese zusätzlich zur Verpflegungspauschale, muss der Pauschbetrag entsprechend gekürzt werden. Für das Frühstück werden 20 Prozent und für das Mittag- oder Abendessen jeweils 40 Prozent abgezogen, wobei bei dieser Berechnung von einer 24-stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers ausgegangen wird.

Bildquelle: © Andrey Popov – Fotolia.com

2 Bewertungen
5.00 / 55 2