Behinderung am

Mit der Feststellung des Behinderungsgrades urteilt die zuständige Behörde über die Schwere der Funktionsstörung und der Einschränkung eines Menschen mit Behinderung. Ab dem Grad der Schwerbehinderung kann der Betroffene Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche in verschiedenen Lebensbereichen geltend machen. Doch wie wird so ein Behinderungsgrad bestimmt, nach welchen Vorgaben wird die Einstufung vorgenommen und wer ist dafür zuständig?Mehr zu dem Thema Behinderungsgrad erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Der Behinderungsgrad – Wofür ist er wichtig?
    Wie wird der Behinderungsgrad bestimmt?
  • Einstufung des Grades der Behinderung in Zehnerschritten
    Genaue Bestimmung des Grades nach vorgegebenem Muster
    Der Feststellungsbescheid: Wie wird über den Grad der Behinderung geurteilt?
  • Wie lange ist der Feststellungsbescheid gültig?
    Kann die Feststellung des Grades der Behinderung nachträglich verändert werden?

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Behinderungsgrad

Der Behinderungsgrad – Wofür ist er wichtig?

Die Feststellung einer Behinderung ist, wie der Grad der Behinderung, gesetzlich geregelt. Als behindert gilt nach § 2 SGB IX derjenige, dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und so die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.

Wichtig für die Feststellung der Behinderung ist die Einschränkung der Teilhabe beziehungsweise Teilnahme an unterschiedlichen Lebensbereichen und nicht allein die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsstörungen.

Die Einstufung in einen Behinderungsgrad beziehungsweise einen Grad der Behinderung (GdB) ist dazu gedacht, das Ausmaß dieser Funktionsstörungen sowie die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einzuschätzen.

Wie wird der Behinderungsgrad bestimmt?

Bei der Feststellung des Behinderungsgrades werden alle vorhandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Grundlage für die Beurteilung sind die Grundsätze der Versorgungsmedizinverordnung. Diese sind deutschlandweit einheitlich und werden bei allen Versorgungsämtern gleichermaßen angewandt.

Einstufung des Grades der Behinderung in Zehnerschritten

Da der Grad nur annähernd beschrieben werden kann, erfolgt seine Einstufung in Zehnerschritten, beginnend bei 20 und mit einer Steigerung bis 100. Ab dem Grad 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.

Möglich sind in sehr seltenen Fällen auch Fünfergrade. Diese beziehen sich auf sehr eng umschriebene Gesundheitsstörungen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen.

Funktionssysteme werden zusammenfassend beurteilt, wie etwa Gehirn und Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut und Immunsystem, Stoffwechsel, Arme, Beine oder Rumpf.

Genaue Bestimmung des Grades nach vorgegebenem Muster

Für eine genaue Beurteilung des Behinderungsgrades wird eine vorgegebene Tabelle der Versorgungsmedizinverordnung zu Rate gezogen. Sie gibt detaillierte Einstufungen für bestimmte körperliche, geistige oder seelische Einschränkungen vor.

Im Bereich Kopf und Gesicht kann eine Gesichtsentstellung beispielsweise als 0 – 10 eingestuft werden, wenn diese leichte Sensibilitätsstörungen zur Folge hat und als 20 – 30, wenn diese ausgeprägt sind.

Hirnschäden können beispielsweise bei geringer Leistungsbeeinträchtigung mit einer 30 – 40 eingestuft werden, bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung als 70 – 100.

Der Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich wird im Gegenzug mit 100 eingestuft, der Verlust eines Beines im Oberschenkelbereich mit 70.

Der Feststellungsbescheid: Wie wird über den Grad der Behinderung geurteilt?

Für die Feststellung des Grades der Behinderung ist das Versorgungs- beziehungsweise das Landesamt zuständig, wobei dies kann je nach Region variieren kann. Der Feststellungsbescheid wird auf Antrag bei der zuständigen Behörde angefertigt und setzt das Ausfüllen eines Formulars unter Angabe der genauen Einschränkungen voraus.

Obwohl bei der Feststellung einzelne Behinderungsgrade, ausgehend von einzelnen Funktionsstörungen, mit einfliessen können, werden diese im Bescheid nicht erwähnt. Lediglich ein Gesamt-Grad der Behinderung, der das gesamte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung erfassen soll, wird ermittelt.

Wie lange ist der Feststellungsbescheid gültig?

Das Verfahren zur Feststellung kann laut gesetzlicher Vorlage bis zu 6 Monate dauern. Der Grad der Behinderung wird daraufhin in dem Bescheid auf unbestimmte Dauer festgestellt.

Kann zum Zeitpunkt der Feststellung aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einer Besserung oder gar einem Wegfall der Behinderung gerechnet werden, so ist eine zeitliche Befristung möglich.

Eine Ausnahme bildet der Grad der Behinderung mit mindestens 50. Die Gültigkeit des resultierenden Schwerbehindertenausweises, der den Grad bestätigt und mit dem viele Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen geltend gemacht werden können, ist generell begrenzt.

Nach 5 Jahren ist zwei Mal eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ohne weitere Formalitäten möglich, danach muss ein neuer beantragt werden.

Kann die Feststellung des Grades der Behinderung nachträglich verändert werden?

Eine nachträgliche Änderung der Feststellung des Behinderungsgrades ist möglich. Die zuständige Behörde kann jederzeit von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen für die Behinderung weiterhin vorliegen und gegebenenfalls die Feststellung aufheben und anpassen.

Auf der anderen Seite kann der Betroffene ebenfalls jederzeit eine nachträgliche Änderung anfordern. Dies geschieht auf Antrag. Daraufhin wird ein Änderungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen der Gesundheitszustand durch die Versorgungsbehörde nochmalig geprüft wird.

Wird der Antrag vom Betroffenen selbst gestellt, kann der Grad der Behinderung nicht herabgesetzt werden. Beschliesst die Behörde aber selbst eine Prüfung, so kann der Behinderungsgrad am Ende nach unten korrigiert werden. Hierbei ist von einer sogenannten „Heilungsbewährung“ die Rede.

Bildquelle: © pressmaster – Fotolia.com

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