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Das kann, das muss aber nicht sein, denn die neue Beziehung muss als verfestigte Lebensgemeinschaft mit eindeutigen Merkmalen erkenntlich sein. Zusätzlich spielt der Wegfall der ehelichen Solidarität eine Rolle und das zeitliche Moment – erst dann kann die Aussage zutreffen: bei einer neuen Beziehung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt

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Übersicht

  • Das alte und das neue Paar
  • Der Trennungsunterhalt
  • Das Argument der verfestigten Lebensgemeinschaft
  • Die Sache mit der ehelichen Solidarität und das Zeitmoment
  • Eheliche Solidarität
  • Richtungsweisend

Das alte und das neue Paar

Es ist wohl gut nachzuvollziehen, dass der zum Trennungsunterhalt Verpflichtete keine Zahlung leisten will, wenn der Ex-Partner schon bei dem neuen Partner eingezogen ist.

Es ist genauso gut nachzuvollziehen, dass dem Ex-Partner gestattet sein muss, nach der Trennung neue Verbindungen einzugehen ohne gleich den Trennungsunterhalt zu verlieren.

Die Grenze ist hier recht dünn und für die Betroffenen oft unverständlich.

Der Trennungsunterhalt

Grundsätzlich gilt der Trennungsunterhalt nach der Trennung bis hin zur Rechtskraft der Ehescheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Unterhaltspflichtige die Zahlungen leisten, auch wenn es im Leben des Ex-Partners schon einen neuen Partner gibt.

Doch keine Angst, das ist auch nicht ewig so. Es gibt Gründe, warum der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt, wenn eine neue Beziehung gelebt wird.

Das Argument der verfestigten Lebensgemeinschaft

Das Argument der verfestigten Lebensgemeinschaft ist ein Indiz dafür, dass der Anspruch auf den Trennungsunterhalt wegfallen könnte.

Damit eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, sind bestimmte Merkmale nötig.

Merkmale für eine verfestigte Lebensgemeinschaft

Wenn der Ex-Partner eine neue Beziehung eingeht, entbindet das noch lange nicht von der Zahlung des Trennungsunterhaltes. Einfacher wird es , wenn die Merkmale einer verfestigten Lebensgemeinschaft ersichtlich werden.

Dazu gehört beispielsweise, dass sich das Paar in der Öffentlichkeit deutlich als Paar zu erkennen gibt, dass sie die Feiertage und die Familienfeste gemeinsam begehen und dass sie wiederholt den Urlaub gemeinsam verbringen.

Weiterhin ist eine gelebte Familie, in der die Kinder völlig integriert sind, ein Kriterium für eine verfestigte Lebensgemeinschaft.

Ein gemeinsam geführter Haushalt kann auch auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft schließen.

Die Sache mit der ehelichen Solidarität und das zeitliche Moment

Das zeitliche Moment ist eine ausschlaggebende Tatsache für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Je länger eine Beziehung dauert, um so untermauert es das Kriterium der verfestigten Lebensgemeinschaft.

Die eheliche Solidarität ist ein weiteres handfestes Argument, warum der Anspruch auf Trennungsunterhalt bei einer neuen Beziehung entfällt.

Eheliche Solidarität

Wenn der bedürftige Ehepartner zum Ausdruck bringt, dass er sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat, weil er beispielsweise eine neue Beziehung hat, entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das deutlichste Indiz dafür, dass die neue Beziehung als verfestigte Lebensgemeinschaft anerkannt worden ist.

Richtungsweisend

Richtungsweisend in der Sache ist der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg. Hier wurde die Annahme vertreten, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch schon unter zwei Jahren auszumachen ist.

Die Tendenz, das Zeitmoment bei der Anerkennung einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu verkürzen, ist zu begrüßen.

Bildquelle: © krivinis – Fotolia.com

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