Alleinerziehend und Hartz IV bedeutet schon ein Haufen Probleme. Gibt es da eine Regelung, ab welchem Alter eine Mutter mit Kind arbeiten muss oder kann eine Mutter das selbst entscheiden?

Übersicht

  • Die grundsätzliche Bestimmung
  • Kinder von drei bis sechs Jahren
  • Die unterschiedlichen Urteile
  • Die Regelung im Unterhaltsrecht bei älteren Kindern
  • Die Zumutbarkeit

Die grundsätzliche Bestimmung

Hartz IV zieht bei dem Problem, ab welchem Alter der Kinder eine alleinerziehende Mutter arbeiten muss, grundsätzliche Bestimmungen zur Hilfe.

Da gilt als wichtigste Grundlage, dass Leistungsempfängern mit Kindern unter drei Jahren, keine Arbeit zuzumuten ist.

In diesem Alter bedürfen die Kleinen der ungeteilten Fürsorge und Aufmerksamkeit, deshalb wird eine Erwerbstätigkeit nicht eingefordert.

Sind die Kinder erst mal über drei Jahre alt, gibt es weitere Regelungen, aber auch unterschiedliche Auslegungsvarianten.

Kinder von drei bis sechs Jahren

Bei Kindern von drei bis sechs Jahren mutet das Jobcenter einem Leistungsempfänger eine Halbtagstätigkeit zu, wenn das Kind einen Betreuungsplatz hat.

Hier gilt für das Jobcenter als oberste Priorität, bei der Unterbringung des Kindes behilflich zu sein, in einer Kinderbetreuung, einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter. Ohne Kinderbetreuung, kann der Elternteil nicht arbeiten gehen.

Nicht alle Bestimmungen werden überall gleich gehandhabt

Die Bestimmungen sind für die Altersgrenzen bindend. Die Ausweitung der Bestimmungen wird aber von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt

Die unterschiedlichen Urteile

So ist beispielsweise das Oberverwaltungsgericht in Schleswig zu dem Urteil gekommen, dass eine Erwerbstätigkeit von einer Alleinerziehenden erst zumutbar ist, wenn das Kind schulpflichtig ist.

Ein anderes Verwaltungsgericht sieht es als zumutbar an, dass Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter generell halbtags arbeiten können.

Ein weiteres Urteil vor einem Bundesverwaltungsgericht besagt, dass eine Alleinerziehende mit einem Kind von neun Jahren einen Halbtagsjob nachgehen kann, einen Vollzeitjob allerdings nicht machen muss.

Last but not least ist das Verwaltungsgericht in Baden Württemberg der Auffassung, dass bis zu einem Alter des Kindes von zwölf Jahren, eine Halbtagstätigkeit für eine Alleinerziehende tragbar ist.

Die Regelung im Unterhaltsrecht bei älteren Kindern

Ab einem Alter von 16 Jahren kann im Unterhaltsrecht, laut Bundesgerichtshof, eine Alleinerziehende einen Vollzeitjob leisten.

Vor dieser Altersgrenze sieht der BGH eine Teilzeitarbeit ausführbar, wenn ein, zwei oder auch drei Kinder im Alter zwischen drei und sechzehn Jahren sind.

Die Zumutbarkeit

Erst mal vorweggestellt, gehört es nach Hartz IV Gesetzen zu den Aufgaben der Behörde, für minderjährige Kinder einen Betreuungsplatz zu vermitteln.

Die Bestimmung, wer und wann ihr Kind betreut wird, obliegt ihnen allein, das Jobcenter kann nur behilflich sein und nicht bestimmen, wenn die Grundlagen für die Teilzeit vorliegen.

Die Zumutbarkeit hängt von den besonderen Verhältnissen ab, die bei einer Alleinerziehenden anders gelagert sind als in Familien.

Die Zumutbarkeit ist im Alter und in der Zahl der Kinder begründet.

Bildquelle:© Robert Kneschke – Fotolia.com

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