Arbeitslos am

Es ist wahrscheinlich der Albtraum für jeden Arbeitnehmer: Plötzlich flattert die Kündigung ins Haus und man steht ohne Job da. Doch was nun? Was muss man beachten? Lohnt es sich, gegen die Kündigung Einspruch einzulegen? Eine Kündigungsschutzklage einzureichen? Und ist jetzt der richtige Moment, dem Chef oder Vorgesetzten mal „so richtig die Meinung zu geigen“? Wir verraten Ihnen, was Sie tun und was Sie besser unterlassen sollten, wenn tatsächlich – und im schlimmsten Fall vollkommen unerwartet – die Kündigung bei Ihnen eintrudelt.

Überblick:

  • Die vier häufigsten Anlässe für Kündigungen
  • Wie sollte man reagieren?
  • Die Kündigung prüfen
  • Der Aufhebungsvertrag – verlockendes Angebot oder „fauler Zauber“?
  • Der Gang zum Arbeitsamt
  • Mund abwischen, weitermachen!

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Die vier häufigsten Anlässe für Kündigungen

Es gibt zig verschiedene Gründe, warum man seinen Job verlieren kann – aber einige sind besonders häufig. So wie die betriebsbedingte Kündigung, die eintreten kann, wenn ein Unternehmen zum Beispiel in die Insolvenz gehen muss, der Betrieb neu strukturiert wird, eine Betriebsverlagerung oder eine Übernahme durch ein anderes Unternehmen stattfindet.

Die personenbedingte Kündigung greift zum Beispiel bei wiederholter Kurzkrankheit ohne Attest, bei arbeitseinschränkenden Alkohol- oder Drogenproblemen oder bei absehbarer Arbeitsunfähigkeit.

Verhält man sich wiederholt vertragswidrig, lässt die Arbeit extrem schleifen, verweigert sie sogar ganz oder geht einer ungenehmigten Nebenbeschäftigung nach, kann man die verhaltensbedingte Kündigung erhalten.

Last, but not least wäre da noch die fristlose Kündigung, für die es einen handfesten Grund geben muss. Dieser kann z. B. Diebstahl, Betriebsspionage, ein tätlicher Angriff auf einen Mitarbeiter oder Vorgesetzten, Beleidigung, rassistische Äußerungen oder eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens darstellen.

Allerdings: Arbeiten Sie in einem Betrieb mit über zehn Mitarbeitern und das seit mehr als sechs Monaten, greift der Kündigungsschutz und Ihr Chef muss einen plausiblen Grund für die Kündigung präsentieren können.

Wie sollte man reagieren?

Es gibt wahrscheinlich wenig, was demütigender ist, als die Kündigung auf der Arbeitsstelle zu bekommen – im schlimmsten Fall erfahren sogar die Kollegen noch davon. Wie soll man reagieren? Ist jetzt der Zeitpunkt gekommen, dem Chef endlich an den Kopf zu schmeißen, was für ein inkompetenter Kretin er doch ist und man den Job sowieso nicht mehr machen wollte? Um Gottes willen, nein! Im Arbeitsleben gilt – noch mehr als sonst – der Leitsatz: Man sieht sich immer zwei Mal im Leben.

Natürlich ist die Kündigung schmerzhaft und man ist geschockt, wütend und verletzt. Aber versuchen Sie trotzdem ruhig zu bleiben! Auf der einen Seite kann es Ihnen in einem späteren Arbeitsgerichtsverfahren zum Nachteil gereichen, wenn Sie „Tacheles“ sprechen und auf der anderen Seite kann es eine sowieso schon unangenehme Erfahrung noch viel schlimmer werden lassen.

Nehmen Sie also die Kündigung hoch erhobenen Hauptes an und versuchen Sie, Ihr Gesicht zu wahren. Sie möchten doch Ihrem Chef oder Vorgesetzten nicht die Genugtuung geben, Sie weinen zu sehen? Warten Sie mit emotionalen Ausbrüchen, bis Sie entweder alleine oder im Kreis Ihrer Liebsten sind. Die wissen, wie sie Sie auffangen und trösten können!

Die Kündigung prüfen

Wenn der Worst Case eingetreten ist und die Kündigung auf dem Tisch liegt, brauchen Sie noch nicht sofort in Panik zu geraten. Oftmals enthalten Kündigungsschreiben nämlich formaljuristische Fehler, die sie unwirksam werden lassen. Das bedeutet zwar nicht, dass Sie Ihren Job behalten können, aber eventuell lässt sich so zumindest Ihre Abfindungssumme beeinflussen.

Besonders häufige Fehler bei einer Kündigung sind:

  • Die mündliche Kündigung. Ein lapidares „Sie sind gefeuert!“ zählt nicht! Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, sonst hat sie keinerlei Gültigkeit.
  • Die Kündigung muss von jemandem unterschrieben werden, der auch die Berechtigung dazu hat: also meist entweder der Chef oder aber der Personalmitarbeiter.
  • Stimmt die Firmenbezeichnung im Briefkopf der Kündigung mit der in Ihrem Arbeitsvertrag überein? Wenn nicht, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.
  • Wird man aufgrund betriebsbedingter Entwicklungen gekündigt, muss der Arbeitgeber genau erläutern können, warum gerade Ihre Stelle abgebaut werden muss. Kann er dies nicht plausibel erklären, ist die Kündigung unwirksam.

Sie haben in all den oben genannten Fällen die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Das bringt zwar selten den Job zurück, aber man vergrößert so die Chance auf eine (höhere) finanzielle Entschädigung. Deshalb sollte jede Kündigung, wenn auch nur der geringste Zweifel an ihrer Rechtfertigung oder Begründung besteht, durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden!

Der Aufhebungsvertrag – verlockendes Angebot oder „fauler Zauber“?

In vielen Fällen zeigen sich Chefs auf den ersten Blick großzügig und bieten statt des Kündigungsschreibens seinen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Hört sich besser an, als eine Kündigung, nicht wahr? Aber Vorsicht!

Unterschreiben Sie einen solchen Aufhebungsvertrag, gilt der Arbeitsstellenverlust als selbst verursacht und Sie bekommen eine zwölfwöchige (3 Monate) Sperre beim Arbeitslosengeld.

Also lohnt sich ein solcher Aufhebungsvertrag nur dann, wenn damit eine satte Abfindung einhergeht, die Sie diese zwölf Wochen problemlos „überstehen“ lässt und am Ende der Zeit Ihnen ermöglicht, sich Wünsche erfüllen zu können! Einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, bei dem die Abfindungssumme nur die nackten Kosten des Haushaltes für 12 Wochen puffert, ist eine reine Milchmädchenrechnung – sofern man keinen sofortigen Anschluss-Job in der Hinterhand hat.

Der Gang zum Arbeitsamt

Natürlich haben Sie nach einer Kündigung Anrecht auf Arbeitslosengeld. Dies wird anteilig nach Dauer Ihrer letzten Arbeit, Ihrem Gehalt und anderen Faktoren berechnet und soll dabei helfen, Sie während der Arbeitssuche zu unterstützen.

Allerdings ist der Bezug des Arbeitslosengeldes auch an einige Vorgaben gebunden. So müssen Sie sich spätestens drei Tage nach der Kündigung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden.

Dies geht, je nach Arbeitsamt oder Jobagentur, auch telefonisch. Ein weiterer Termin, bei dem Sie Ihre Papiere vorlegen, wird Ihnen dann in der Regel postalisch mitgeteilt.

Natürlich fällt das Arbeitslosengeld niedriger aus als Ihr bisheriges Gehalt – aber es sollte ausreichen, um Ihre laufenden Kosten wie Miete und Co. zu stemmen. Ist dies nicht der Fall, muss zusätzliche Unterstützung über das Jobcenter oder das Wohnungsamt für Mietzuschüsse beantragt werden.

Mund abwischen, weitermachen!

In wirtschaftlich turbulenten Zeiten ist eine Kündigung leider nichts Seltenes mehr. Es kann uns alle treffen und das jederzeit. Aber genauso suchen erfolgreiche Unternehmen jeden Tag neue Mitarbeiter, die ihr Team unterstützen und vielleicht sucht man gerade Sie!

Also: Auch wenn die Kündigung das Ego angekratzt haben mag, geben Sie sich deshalb nicht auf. Polieren Sie Ihren Lebenslauf, setzen Sie eine fundierte und optisch ansprechende Bewerbung auf und machen sich am besten unverzüglich auf die Suche nach einem neuen Job.

Ohne „Durchhängephase“! Denn wer weiß, vielleicht stellt sich die Kündigung ja als das Beste raus, was Ihnen passieren konnte und Sie finden durch die Kündigung der alten Stelle Ihren absoluten Traumjob – was nicht unbedingt in der Branche sein muss, in der Sie vorher tätig waren. Manche Kündigung wurde schon zu einem Branchen-Wechsel genutzt, an dessen Ende größte Erfolge standen!

Bildquelle: © DOC RABE Media – Fotolia.com

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