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Viele in Deutschland lebende Ausländer haben einen rechtlichen Anspruch auf Hartz IV und beziehen auch die Leistungen. Doch für eine Aufenthaltserlaubnis, die für einen Hartz-IV-Anspruch notwendig ist, braucht man zuvor einen gültigen Reisepass… Hier stoßen viele Betroffene auf ein großes Problem, da die Beschaffung eines entsprechenden Passes oft mit Kosten verbunden ist, die viele in Deutschland lebende Ausländer nicht ohne Weiteres selbst tragen können.

Mit einem Urteil vom 13. Juni 2017 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein Urteil zur Übernahme der Passbeschaffungskosten für ausländische Staatsangehörige gefällt: Ob das Urteil tatsächlich rechtskräftig wird, ist bislang unklar.

Fakt scheint jedoch zu sein: die Kosten für einen (deutschen oder ausländischen) Pass sind nicht Teil des Regelsatzes in SGB II oder SGB XII. Hierin sind nur 25 Cent pro Monat für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises enthalten.

Aus demselben Grund ist auch keine Übernahme der Kosten im Rahmen eines Jobcenter-Darlehens nach § 24 SGB II möglich.

Außerdem fallen die Kosten für eine Passbeschaffung auch nicht unter die soggenante Mehrbedarfsregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Somit ist die Grundlage für die Übernahme der Passbeschaffungskosten der § § 73 SGB XII – er gilt auch für Bezieher der SGB-II-Leistungen.

Hier argumentiert das Landessozialgericht folgendermaßen: Eine Anwendung des § 73 SGB XII für einmalige, atypische Bedarfe ist möglich. Diese setzt vom Gesetzgeber eine unbewusst nicht erfasste Bedarfssituation voraus.

Bildquelle: © Daniel Ernst – Fotolia.com

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