Alles andere als ein Zuckerschlecken: Auch Arbeitslose können einen anstrengenden Alltag haben und sich von den Aufgaben der Jobcentern für ein paar Wochen lösen, weswegen auch ihnen Urlaub zusteht. Allerdings sind solche Aktivitäten dringend mit den Ämtern abzuklären – ansonsten können harte Sanktionen drohen. Ein wichtiges Gerichtsurteil zur Thematik entschied dabei, wann eine Sanktion durch das Jobcenter nicht zulässig ist.
Ein Gerichtsurteil erklärte folgendes:
„Arbeitslose sollten vor jeder Urlaubsplanung rechtzeitig Kontakt mit dem Arbeitsvermittler aufnehmen. Es besteht für sie die Möglichkeit, mit Zusage der Agentur für Arbeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Leistung in Urlaub zu fahren beziehungsweise ortsabwesend zu sein.
Voraussetzung dafür ist, dass während dieser Zeit keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung des anfragenden Arbeitslosen geplant sind.“
Dies teilte die Bundesagentur für Arbeit mit. Außerdem heißt es in der Mitteilung weiter:
„Fährt der Arbeitslose ohne die Zustimmung der Agentur für Arbeit in Urlaub, riskiert er ein teures Ferienvergnügen. Nicht nur, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes bei Bekanntwerden eingestellt wird, auch das bereits überwiesene Geld für den Urlaubszeitraum muss zurückgezahlt werden. Zudem droht ein empfindliches Bußgeld.“
Ein wichtiges Urteil
Ein Urteil vom Sozialgericht Dortmund lieferte nun wichtige Hinweise auf die Rechtslage im Thema: In dem verhandelten Fall hatte das Jobcenter versucht, einen Mann zu sanktionieren, der sich in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten hatte – zumindest nach Ansicht des Jobcenters. Das Jobcenter verwehrte ihm daher die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und strich ihm für die drei Wochen das Arbeitslosengeld II.
Der Betroffene zog somit vor das Sozialgericht und beharrte dabei auf die unrechtmäßige Behandlung durch das Jobcenter. Mit Erfolg: Das Sozialgericht entschied, dass die Zustimmung zur Ortsabwesenheit vom Amt zu erteilen gewesen wäre. Es sei sachfremd, eine Sanktionierung für nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers zu bezwecken.
Es komme darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Da dieser Umstand im Fall jedoch nicht gegeben sei (es liefen lediglich einzelne Bewerbungen des Betroffene), solle das Jobcenter dem Mann die zuvor gestrichenen Leistungen nachzahlen.
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