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Bereits mehrfach hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, dass EU-Ausländer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen oder wenn nicht einmal ein solches Aufenthaltsrecht vorliegt.

Nun stellte das Gericht auch klar, dass sich ein entsprechender Ausschluss auch auf aus dem Recht zur Arbeitssuche abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienzugehörige erstreckt. Beispielsweise für den Schulbesuch durch die Kinder des Arbeitssuchenden.

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Hintergründe des Falls

Die Antragsteller des Streitfalls besitzen die bulgarische Staatsangehörigkeit. Hierbei handelt es sich um zwei Eheleute mit den beiden leiblichen Kindern der Frau. Die Kinder der Frau besuchten eine Schule in Deutschland. Der Ehemann war nach der Einreise mit der Familie nach Deutschland im September 2014 erst einmal als Monteur für Möbel und Küchen beschäftigt. Nach einer eigenen Kündigung war er dann am 1. Januar 2016 arbeitslos. Das Jobcenter lehnte ihm später einen Antrag auf Hartz IV ab.

Nun stellte der Antragsteller zunächst beim Sozialgericht in Mainz einen Eilantrag. Damit hatte er auch Erfolg. Allerdings verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter nur zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Verpflichtung wurde anschließend wieder vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgehoben, nachdem sich das Jobcenter beschwerte.

Der Ausschluss der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergibt sich nämlich direkt aus dem Gesetz, da der Ehemann noch ein Recht zum Aufenthalt aufgrund einer Arbeitsuche geltend machen könnte und insoweit er mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei.

Auch eine Grundsicherung nach dem SGB XII wären für den Antragsteller nicht möglich gewesen, denn dies ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei es durch das Grundgesetz oder Europäisches Recht geboten.

Bildquelle: © Jamrooferpix – Fotolia.com

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