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Experten raten Minijobbern, ihre Arbeitszeit zu dokumentieren. Der Hintergrund: Nach der Erhöhung des gesetzliches Mindestlohns zum Jahreswechsel haben viele Arbeitgeber die Arbeitszeiten nur auf dem Papier angepasst!

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Minijob: Arbeitszeiten sind gleich geblieben

Minijobber dürfen maximal 450 Euro pro Monat verdienen und können daher nur eine begrenzte Zeit arbeiten. Seit der Mindestlohn im Januar auf 8,84 Euro angehoben wurde, haben viele Arbeitgeber die Arbeitszeiten in den Verträgen mit dem Minijobbern angepasst. Allerdings auch nur auf dem Papier.

„Viele Minijobber haben uns berichtet, dass die Papierlage meistens ’sauber‘ ist, sprich die Arbeitszeit und Lohn sich entsprechen, um die Grenze der geringfügigen Beschäftigung von 450 Euro monatlich einzuhalten“, berichtet Stefan Körzell, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Der reale Arbeitsumfang ist aber wie zuvor, obwohl Minijobber, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, rund zwei Stunden weniger arbeiten müssten, um seit 2017 auf 450 Euro zu kommen.

Minijobber sollten reale Arbeitszeiten dokumentieren

Der DGB rät Minijobbern dazu, ihre tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren. Damit ein Anspruch vor Gericht Bestand hätte, müssten die Arbeitszeiten am besten noch durch Kollegen bezeugt werden. Dann wäre der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Wer den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro pro Arbeitsstunde bekommt, muss nur 50,90 Stunden pro Monat arbeiten.

Der DGB zeigt in einer Tabelle auf seiner Internetseite, wie viel Höchstarbeitsstunden Minijobber je Stundenlohn hinnehmen müssen. Es gilt: Wer über dem Mindestlohn bezahlt wird, muss weniger arbeiten, wer weniger erhält, muss länger arbeiten.

Wer weniger als 8,84 Euro erhält, sollte klagen

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen. Erst jüngst machte eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung Aufsehen, die herausgefunden haben will, dass fast 50 % der Minijobber unter Mindestlohn bezahlt werden. Diese Zahlen stehen jedoch im starken Widerspruch zu jenen des Statistischen Bundesamtes, welches lediglich einen Wert von 13 % ermittelte. Zwar scheint die Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung nicht repräsentativ, unstrittig ist jedoch, dass die Unterschreitung des Mindestlohns kein Einzelfall ist.

Im Zweifelsfall klagen!

Grundsätzlich gilt: Wer weniger als den Mindestlohn pro Arbeitsstunde erhält, sollte sich vor Gericht gegen den Arbeitgeber wehren. Insbesondere, wenn sich der Arbeitgeber weigert, den Mindestlohn zu zahlen. Viele Minijobber scheuen sich aber davor, entweder ihren Arbeitgeber darauf anzusprechen oder sogar vor Gericht zu ziehen, denn sie sind in der Regel auf den Job angewiesen.

Dennoch sollte man nicht für weniger Geld arbeiten als gesetzlich vorgesehen ist. Im Zweifelsfall sollten Betroffene den Betriebsrat informieren, sofern einer eingerichtet ist, oder alternativ Verstöße dem Zoll oder dem Bundesarbeitsministerium (Mindestlohn-Hotline: 030-60280028) melden. Wichtig ist, dass Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Manipulationen an den Arbeitszeiten seitens des Arbeitgebers belegt werden können.

Der letzte Weg geht dann über eine Klage vor Gericht. Experten raten dies aber nur, wenn der Kläger nicht mehr auf den Minijob angewiesen ist, weil die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass man nach erfolgreicher Klage weiterhin beschäftigt wird.

Bildquelle: © DDRockstar – Fotolia.com

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