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Im kommenden Jahr ändern sich viele Gesetze und Regelungen – unter anderem jene für den Ruhestand. Was Rentner jetzt wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

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In 2017 steigt die Regelaltersgrenze

Wer im nächsten Jahr ohne Abstriche seine Altersrente beziehen möchte, darf erst mit 65 Jahren und sechs Monaten in Rente gehen. Denn hier liegt die Regelaltersgrenze in 2017. Betroffen sind also alle Menschen, die 1952 geboren wurden und nun in Rente gehen möchten. Wie üblich hebt sich die Regelaltersgrenze in den kommenden Jahren an. In 2031 können Arbeitnehmer dann mit 67 Jahren in Rente gehen.

Vorzeitig in Rente – erst mit 63 Jahren und vier Monaten

Wer vorzeitig und ohne Abschlag in Rente gehen möchte, kann das in 2017 erst später. Langjährig Versicherte können ab 63 Jahre und vier Monate in Rente gehen, wenn sie 45 Beitragsjahre vorweisen können. In 2017 betrifft das den Jahrgang 1954. Später Geborene müssen auf das Eintrittsalter je zwei Monate pro Jahrgang hinzurechnen. Jahrgang 1955 kann also mit 63 Jahren und sechs Monaten in Rente.

Eigener Rentenversicherungsbeitrag möglich

Arbeitet man über die Regelaltersgrenze hinaus, zahlt bislang nur der Arbeitgeber seinen Anteil an die Deutsche Rentenversicherung, ohne dass dieser jedoch die Rente erhöht. Künftig können ältere Beschäftigte eine eigenen Beitrag leisten, der die Rente aufstockt.

Mindestbeitrag bleibt stabil, Bemessungsgrenze steigt

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung ändert sich in 2017 nicht. Er bleibt stabil bei 84,15 Euro im Monat. Es steigt jedoch der Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung – von 1.159,40 Euro auf 1.187,45 Euro.

Der Höchstbetrag, der bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, steigt in 2017 ebenfalls an. Damit wird künftig ein höheres Einkommen berücksichtigt. In den alten Bundesländern liegt der Höchstbetrag dann bei 6.350 Euro, in den neuen bei 5.700 Euro. Das Einkommen oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Höhere Rente für pflegende Angehörige

Ist man als nicht erwerbstätige pflegende Person für einen pflegebedürftigen Angehörigen tätig, kann man zukünftig höhere Rentenanwartschaften erwerben. Ab dem 01. Januar 2017 tritt die Rentenversicherungspflicht für pflegende Angehörige schon dann ein, wenn dieser eine oder mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 betreut.

Hierbei muss der Pflegeaufwand mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, umfassen. Bislang musst der Pflegeaufwand bei 14 Stunden pro Woche liegen. Unberührt von dieser Änderung bleibt, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig sein darf und die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden muss.

Diese Änderung geht mit der Pflegereform einher, die ab 2017 gilt. Nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden zum Januar die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt, was sich auch auf pflegende Angehörige und ihren Rentenanspruch auswirkt.

Bildquelle: © VRD – Fotolia.com

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