Rente am

Die meisten Menschen definieren „Glück“ nicht nur mit materiellem Reichtum wie das eigene Haus, das eigene Auto oder die eigene Yacht. Ihre Werteskala des Glücks ist vielfältiger und zeigt noch andere Felder, die mit wirklichem Lebensglück in Zusammenhang gebracht werden können. Darunter zählt neben einer glücklichen Beziehung und dem gesunden und gemeinsamen älter werden auch die Zeit des erfolgreichen Berufslebens.

Aber auch die Zeit danach mit der Stunde der Wahrheit, wie viel Rente man zukünftig zum Leben herausbekommt.

Für junge Berufseinsteiger ist die Rente respektive das „Rentnerdasein“ noch längst kein Thema und viel zu weit weg, um sich darüber Gedanken zu machen. Aber die, die es betrifft, wissen, wie schnell Leben weggeht und wie schnell es heißt, die Rente zu beantragen und vom Erarbeiteten leben zu müssen.

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Aber ist das überhaupt noch möglich von seiner Rente bis zum letzten Atemzug leben zu können, in Zeiten des „demografischen Wandels“, wo die Lebenserwartung höher wird und die Geburtenrate rückläufig ist? Von der Logik her ist die Antwort klar zu verneinen.

Der viel zitierte demografische Wandel stellt nicht nur den Gesetzgeber, die Wirtschaft aber auch die Kommunen und Wohlfahrtseinrichtungen vor große neue Herausforderungen. Am Ende dieser Kette steht der Bürger, also der Rentner, der im Normalfall ca. 40 Jahre plus minus X seines Arbeitslebens in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass es den Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland noch nie so gut ging wie heute. Und doch stehen immer mehr Rentnerinnen und Rentner vor dem Scherbenhaufen ihrer lebenslang eingezahlten Rente.

Allen klingt noch der unvergessliche und fast historische Satz des früheren Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm (CDU) im Kopf. „Die Rente ist sicher!“ Das mag zwar bis heute stimmen, aber wenn die eigentlich sichere Rente dennoch vorne und hinten nicht reicht den normalen Lebensunterhalt zu finanzieren, müssen Nebeneinkünfte her.

Diese Nebenjobs für Rentnerinnen und Rentner können Aushilfsjobs und Minijobs sein. Die Möglichkeit neben der Rente Einkünfte zu erzielen unterliegt bestimmten Regeln und Grenzen. Die Themen „Rentenfreibetrag“ und „Hinzuverdienstgrenzen“ sind wichtige Aspekte bei der Rentenbesteuerung.

Denn auch bei Rentnerinnen und Rentnern redet das Finanzamt mit. Die Einkommensteuer in Deutschland richtet sich nach der Höhe der Einkünfte. Zur Anwendung kommt der sogenannte „progressive Steuersatz“. Das bedeutet: je höher die Einkünfte, desto höher der Steuersatz. Die entscheidende Frage lautet: Wann muss ich als Rentnerin oder Rentner wie viel Steuern zahlen?

Die aktuellen Steuersätze aus 2015 sind in fünf Gruppen aufgeteilt:

1. Jahreseinkommen bis zu 8.354 Euro

Der alleinstehende Rentner und Ehegatten in Rente sind bis 16.708 Euro Jahreseinkommen steuerbefreit.

2. Jahreseinkommen von 8.355 Euro bis 13.469 Euro

Für den alleinstehende Rentner fallen ein bis 7,2 Prozent Einkommenssteuer an. Für Eheleute wird der doppelte Euro-Betrag angesetzt.

3. Jahreseinkommen von 13.470 Euro bis 52.881 Euro

Der alleinstehende Rentner muss zwischen 7,2 und 26,5 Prozent Einkommenssteuer zahlen. Das gleiche gilt für den doppelten Euro-Betrag bei Eheleuten.

4. Jahreseinkommen von 52.882 Euro bis 250.730 Euro

Der alleinstehende Rentner muss zwischen 26,5 und 38,7 Prozent Einkommenssteuer zahlen. Das gleiche gilt für den doppelten Euro-Betrag bei Eheleuten.

5. Jahreseinkommen ab 250.731 Euro

Der alleinstehende Rentner muss den Spitzensteuersatz von 45 Prozent zahlen. Das gleiche gilt für den doppelten Euro-Betrag bei Eheleuten.

Beispiel:

Bekäme ein nach 2005 in Rente gegangener verheirateter Mann eine Jahresrente von 18.500 Euro, muss er 50 Prozent, also 9.250 Euro versteuern. Kommen keine weiteren Einnahmen dazu, liegt er unter dem für Ehepaare festgelegten jährlichen Grundfreibetrag von 16.944 Euro und bleibt somit steuerbefreit. Als Unverheirateter läge er knapp über dem jährlichen Grundfreibetrag für Singles (8.472 Euro). Somit müsst er für 778 Euro zwischen einem und 7 Prozent Steuern zahlen.

WICHTIG!

Stirbt die Ehefrau vor ihm, behält er den Grundfreibetrag für Eheleute im Todesjahr und im darauffolgenden Jahr!

Zusätzliche Einkünfte

Zusätzliche steuerpflichtige Einnahmen zur Rente sind nicht nur Minijobs oder Aushilfsjobs. Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung respektive aus privaten Renten fallen auch unter die Rubrik „zu versteuerndes Einkommen“. Aber auch bei diesen Einnahmen besteht die Möglichkeit, sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend zu machen und sie somit zu senken. Darunter fallen:

1. Sonderausgaben

Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden an gemeinnützige Organisationen, Unterhaltszahlungen, Beiträge zur privaten Haftpflicht oder zu anderen Versicherungen wie Krankenkassen- oder Pflegebeiträge. Für Sonderausgaben gibt es Pauschbeträge (Singles 36 Euro; Eheleute 72 Euro) die das Finanzamt automatisch abzieht.

2. Außergewöhnliche Belastungen

Dazu zählen Krankheits-, Pflegeheim- oder Beerdigungskosten so wie Zuzahlungen für Medikamente, Fahrtkosten zum Arzt oder auch Unterhaltskosten. Statt Pauschbeträge werden Vergleiche zu ähnlichen Einkünften gleichen Familienstandes herangezogen. Was über eine „zumutbare Belastung“ geht, gilt dann als „außergewöhnliche Belastung“ und wird steuerlich verrechnet.

3. Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag hängt vom Geburtsjahr ab. Rentnerinnen und Rentner über 64 können ihr zu versteuerndes Einkommen mit dem Altersentlastungsbetrag um 1.900 Euro/ Jahr senken. Vor 2009 geborene 64 Jährige erhalten nur einen Altersentlastungsbetrag von 1.520 Euro. Nach 1975 geborene können diesen steuerlichen Vorteil nicht nutzen.

4. Werbungskosten

Wer glaubt, dass „Werbungskosten“ nur etwas für Berufstätige ist, der irrt. Auch Rentner haben die Möglichkeit Werbungskosten geltend zu machen. Generell rechnet das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 Euro von den Jahreseinkünften ab.

Rentnerinnen und Rentner, die mehr Werbungskosten haben als diese 102 Euro, können ihre Nachweise und Belege sammeln und die Summe in der Steuererklärung in der Anlage R geltend machen. Werbungskosten resultieren beispielsweise aus Fahrtkosten, Fachbücher oder Fortbildung so wie aus Bearbeitungskosten aus Kreditzinsen oder aus den Bearbeitungskosten des Steuerberaters zur Erstellung der Steuererklärung.

WICHTIG!

Einkünfte aus Minijobs oder aus 450 Euro-Jobs müssen nicht versteuert werden. Ist der Nebenjob jedoch sozialversicherungspflichtig, fallen wieder Steuern an. Die Höhe der Rente bestimmt die Höhe der Nebeneinkünfte. Frührentnerinnen und Frührentner müssen zudem wissen, wie hoch der Nebenverdienst sein darf, um einer Rentenkürzung vorzubeugen.

Bildquelle: © PeJo – Fotolia.com

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