Rente am

Sie haben sich verletzt und können deshalb nicht wie gewohnt arbeiten? Dann sollten Sie sich darüber informieren, welche Mittel Ihnen im Rahmen der Verletztenrente zustehen. Wir fassen zusammen, was bei der Verletztenrente wichtig ist.

Überblick

  • Was ist die Verletztenrente?
  • Wie ist der Ablauf bei der Verletztenrente?
  • Berechnung der Verletztenrente
  • Erhöhung der Verletztenrente
  • Verletztenrente und Steuern
  • Verletztenrente und Verletztengeld
  • Verletztenrente und Krankengeld
  • Verletztenrente oder Abfindung?
  • Wer ist für die Verletztenrente zuständig?
  • Ausnahmen von der Verletztenrente
  • Antrag auf Verletztenrente
  • Fristen für die Verletztenrente

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Was ist die Verletztenrente?

Wenn Sie als versicherter Arbeitnehmer für länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, dann können Sie in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente beantragen.

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Verletztenrente immer dann ausgezahlt wird, wenn die Heilbehandlung nicht den gewünschten Erfolg hatte und der betroffene Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang ins Berufsleben zurückkehren kann.

Wie ist der Ablauf bei der Verletztenrente?

Ist ein Versicherungsfall eingetreten, kommt nicht sofort die Unfall- oder Verletztenrente zum Einsatz. Zunächst wird als Ausgleich für eine Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang vom Arbeitgeber das Entgelt weiter gezahlt. Danach bekommen Sie von der Berufsgenossenschaft das Verletztengeld als Entgeltersatzleistung. Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts.

Davon werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Danach folgt das Übergangsgeld. Es startet grundsätzlich spätestens mit Ablauf der 78. Woche, aber nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.

Wenn auch danach noch eine dauerhafte Verminderung der Erwerbsfähig vorliegt (die mindestens 20 Prozent beträgt), dann wird Verletztenrente ausgezahlt.

Berechnung der Verletztenrente

Die Berechnung der Verletztenrente richtet sich nach den Absätzen 3 und 81 folgende im Paragraf 56 im Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Darin werden die zurückliegenden zwölf Monate als Grundlage zur Ermittlung des Verdienstausfalls herangezogen.

Liegen in diesen zwölf Monaten Zeiten, in denen kein Arbeitseinkommen erwirtschaftet wurde, werden diese Zeiten so gewertet, als ob in ihnen das Durchschnittsentgelt gegolten hätte. Damit sollen Beschäftigte besonders gefördert werden, die unfreiwillig zeitweilig ohne Beschäftigung waren.

Wie viel Sie individuell an Verletztenrente bekommen, hängt davon ab, wie schwer Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Im Fall einer vollständigen Erwerbsminderung bekommen Sie eine Vollrente. Auch wenn sie den Namen Vollrente hat, bekommen Sie nur zwei Drittel des Jahresverdienstes, den Sie vor der Erwerbsminderung hatten.

Bei einer teilweisen Minderung erhalten Sie eine Teilrente. Dafür muss mindestens eine Erwerbsminderung von 20 oder 30 Prozent vorliegen. Es gibt weitere Bestimmungen für die Obergrenze der Zahlungen und für Zahlungen an Schwerverletzte.

Erhöhung der Verletztenrente

Verletztenrenten werden an die sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Das geschieht zum gleichen Zeitpunkt wie die Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die Höhe der Rentenanpassung ist die gleiche wie bei der gesetzlichen Rente.

Verletztenrente und Steuern

Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind durch das Einkommenssteuergesetz von der Einkommenssteuer befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen an den Berechtigten selbst oder an Hinterbliebene ausgezahlt werden. Die Einnahmen durch die Rente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie können also nicht in einen höheren Steuersatz rutschen, weil Sie Verletztenrente bekommen.

Verletztenrente und Verletztengeld

Beim Verletztengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung nach Unfällen oder Berufskrankheiten.

Sie müssen dafür:

  • in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein,
  • einen Versicherungsfall erlitten haben,
  • deswegen entweder arbeitsunfähig oder in Behandlung sein und
  • Anspruch auf finanzielle Leistungen haben.

Das Verletztengeld wird von dem Zeitpunkt an gezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde bis zur Beginn der Reha-Maßnahme. Die Berechnung des Verletztengelds erfolgt wie die Berechnung des Krankengelds. Allerdings bekommen Sie beim Verletztengeld 80 Prozent des Regelentgelts und beim Krankengeld nur 70 Prozent.

Verletztenrente und Krankengeld

Auch das Krankengeld ist in Deutschland eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach den Richtlinien des Fünften Buch Sozialgesetzbuch ausgezahlt wird. Meist wird es dann ausgezahlt, wenn ein Versicherer durch eine Krankheit, die länger als sechs Wochen dauert, arbeitsunfähig ist oder stationär behandelt wird.

Das Krankengeld kann auch für Eltern ausgezahlt werden, wenn Sie ein Kind unter zwölf Jahren krankheitsbedingt betreuen müssen und deshalb der Arbeit fernbleiben müssen. Dafür wird umgangssprachlich auch der Ausdruck Kinderkrankengeld verwendet.

Verletztenrente oder Abfindung?

Sie können sich gegen eine Verletztenrente und für eine einmalige Abfindung entscheiden. Diese kann vollständig oder teilweise geleistet werden können, so dass Sie Abfindung und Rente mischen.

Egal wofür Sie sich entscheiden: Sie haben nach wie vor Anspruch auf die anderen Leistungen, die Ihnen zustehen. Dazu gehören die ärztliche Behandlung und Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben.

Wer ist für die Verletztenrente zuständig?

Es gibt in Deutschland neun Berufsgenossenschaften, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind. Sie decken gemischte Branchen außer die Landwirtschaft ab, für die eine eigene Berufsgenossenschaft zuständig ist.

Ausnahmen von der Verletztenrente

Eine Ausnahme bei der Verletztenrente gilt für Versicherungsfälle ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern und deren Ehegatten sowie Familienangehörigen. Bei diesen muss eine Erwerbsminderung von mindestens 30 % vorliegen, damit der Rentenanspruch erfüllt werden kann.

Antrag auf Verletztenrente

Wenn Sie einen Arbeitsunfall erleiden oder durch eine Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erleben, dann müssen Sie keinen Antrag auf Verletztenrente stellen.

Ihr Arbeitgeber muss den Unfall an die Berufsgenossenschaft melden. Diese ist verpflichtet tätig zu werden. Es kann aber sein, dass sich die Folgen des Unfalls später verschlimmern und der Grad der Erwerbsminderung steigt. Dann ist es sinnvoll, sich noch einmal mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzen. Sie beauftragt dann einen Arzt damit, Sie erneut zu untersuchen und festzustellen, wie schwer Sie eingeschränkt sind.

Fristen für die Verletztenrente

In den ersten drei Jahren nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann der tatsächliche Grad der Erwerbsminderung unter Umständen noch nicht endgültig geklärt werden. Die Rente wird dann als vorläufige Entschädigung festgesetzt. Nach Ablauf der drei Jahre wird daraus eine Rente auf Lebenszeit.

Bildquelle: © blende11.photo – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1