Nicht immer wird voll gekündigt, manchmal wird auch nur etwas geändert, zum Beispiel in einem Miet- oder Arbeitsverhältnis. Soll ein Dauerschuldverhältnis – also ein Arbeits- oder Mietvertrag – nicht gänzlich, sondern nur zu anderen Konditionen oder unter anderen Voraussetzungen weitergeführt werden, ist eine Änderungskündigung vonnöten. Die Durchführung der Änderungskündigung ist jedoch mit einigen Hindernissen versehen, die der Kündigende zu beachten hat.
Übersicht
- Definition Änderungskündigung
- Änderungskündigung im Beruf
- Warum kommt es zur Änderungskündigung?
- Änderungsvertrag bei beidseitigem Einverständnis
- Ohne Einverständnis: Änderungskündigung
- Wie setzt man eine Änderungskündigung auf?
- Was beachten bei der Änderungskündigung?
- Die Reihenfolge ist wichtig!
- Grund und Art der Änderung
- Änderung von Vertragsbedingungen
- Formale Grundlage der Änderungskündigung
- Vorschriften aus dem Kündigungsschutzgesetz
- Reaktionen auf die Änderungskündigung
- Betriebsbedingte und personenbedingte Änderungskündigung
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Definition Änderungskündigung
Vor allem im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses wird von der Änderungskündigung öfter Gebrauch gemacht. Im Zuge der Änderungskündigung wird der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich auch ein neues Angebot für dessen Fortführung beigefügt. Falls sich der Empfänger der Änderungskündigung mit dem neuen Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen einverstanden erklärt, kann es so fortgeführt werden.
Änderungskündigung im Beruf
Das Arbeitsverhältnis wird also beendet, um danach direkt wieder erneuert zu werden, nur eben zu geänderten Konditionen. Nötig ist die Änderungskündigung, wenn eine Änderung durch Weisung, bzw. Versetzung nicht möglich ist. Solange entsprechende Änderungen im Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer zumutbar und im Rahmen des bisherigen Arbeitsvertrages sind, kann der Arbeitgeber einseitig Änderungen beschließen.
Warum kommt es zur Änderungskündigung?
Natürlich sind oft unterschiedliche Ansichten über zentrale Elemente eines Arbeitsverhältnisses, wie Arbeitsbedingungen, Gehälter und Co. Gründe für eine Änderungskündigung. Doch nicht immer ist der Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Grund für eine Änderungskündigung. So geschieht es oft, dass sich beide Parteien darauf verständigen, das Arbeitsverhältnis unter anderen Voraussetzungen fortzuführen.
Änderungsvertrag bei beidseitigem Einverständnis
Sind sich beide Vertragspartner derartig einig, vereinfacht dies auch die bürokratische Arbeit: Es kann ein einfacher Änderungsvertrag aufgesetzt werden, der nicht unnötig lang und verklausuliert sein muss. Es genügt bereits, wenn beide Vertragsparteien deutlich und übersichtlich benennen und sich per Unterschrift damit einverstanden erklären.
Ohne Einverständnis: Änderungskündigung
Nur, wenn der Arbeitnehmer mit der anstehenden Neuausrichtung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist, ist eine Änderungskündigung nötig. Der Arbeitgeber kann versuchen, die angestrebte Änderung über diesen Weg durchzusetzen, sofern diese auf Basis des bis dato bestehenden Arbeitsvertrages nicht möglich gewesen wäre.
Wie setzt man eine Änderungskündigung auf?
Das Besondere an der Änderungskündigung ist, dass es sich dabei um ein Angebot handelt, dass – zur besonderen Klarstellung der eigenen Forderung – im Paket mit einer Kündigung übermittelt wird.
Daher erfolgt die Änderungskündigung auch in diesen zwei aufeinanderfolgenden Schritten:
- Offerierung des Änderungsangebotes, in dem der Arbeitgeber die neuen Arbeitsbedingungen deutlich formuliert wird…
- …ebenso wie auch die Kündigung im Falle einer Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer.
Was beachten bei der Änderungskündigung?
Der Erfolg einer Änderungskündigung hängt zunächst einmal aber gar nicht davon ab, ob ein Empfänger die darin formulierten Bedingungen als akzeptabel ansieht. Es gibt immer wieder auch diverse formale Fehler, die Änderungskündigungen von vor herein zum Scheitern verurteilen.
Die Reihenfolge ist wichtig!
Erst Änderung, dann Kündigung – so und nicht anders muss eine Änderungskündigung vorgelegt werden, um gültig zu sein. Grundsätzlich kann die Kündigung in das Angebot integriert werden, die Kündigung dem Änderungsangebot vorauszuschicken, ist jedoch unwirksam.
Grund und Art der Änderung
Der Absender der Änderungskündigung muss sowohl seine Beweggründe, als auch die vorgeschlagenen Änderungen in der Schrift der Änderungskündigung klar äußern. Geschieht dies nicht oder zu vage, ist die Änderungskündigung ungültig.
Änderung von Vertragsbedingungen
Die in einer Änderungskündigung beinhalteten Änderung müssen die einzigen aufgeführten Änderungen im neuen Vertragsangebot sein. Immer wieder haben Beispiele von Arbeitgebern gezeigt, wie diese versuchten, diverse unbequeme oder für sie unvorteilhafte Klauseln aus den Verträgen ihrer Mitarbeiter zu entfernen. Sind diese Änderungen jedoch unzulässig, ist es auch die komplette Änderungskündigung.
Formale Grundlagen der Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist formal gesehen eine ganz normale Kündigung, die somit auch den gängigen formalen Grundsätzen entsprechen muss, sprich:
- die Änderungskündigung muss den korrekten Adressaten erreicht haben
- Formwirksamkeit der Änderungskündigung wird vorausgesetzt
- Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist
- Sofern vorhanden, ist der Sonderkündigungsschutz zu beachten
- Sofern vorhanden, ist der Betriebsrat zu informieren / anzuhören
Vorschriften aus dem Kündigungsschutzgesetz
Bei einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung auf ein Arbeitsverhältnis unter Änderungskündigungsschutz muss die Änderung laut § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Nach §2 KSchG benötigt die Änderungskündigung in diesem Fall zudem einen gesetzlichen Grund.
Reaktionen auf die Änderungskündigung
- Geht einem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ein, hat er verschiedene Möglichkeiten, auf das neue Angebot mit assoziierter Kündigung zu reagieren:
- Änderungskündigung annehmen:
Die Änderungen treten in Kraft und das Arbeitsverhältnis besteht zu den geänderten Bedingungen fort. - Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen:
In diesem Fall sieht der Arbeitnehmer die Änderungskündigung als nicht sozial gerechtfertigt an (vgl. §2 KSchG). Dies muss er im Zuge der Kündigungsfrist, spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erklären (§ 2 Satz 2 KSchG). - Klage gegen Änderungskündigung:
Den Einspruch kann der Arbeitnehmer auch einlegen, wenn er die Änderungskündigung grundsätzlich ablehnt und auch nicht vorbehaltlich annimmt.
Nach dem Einspruch gegen die Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb dreier Wochen Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Sind die Änderungen ungerechtfertigt, ist die Klage erfolgreich und das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten Konditionen weiter.
Betriebsbedingte und personenbedingte Änderungskündigung
Neben weiteren Formen der Änderungskündigung sind die betriebsbedingte und die personenbedingte Änderungskündigung besonders häufige Gründe für eine Neuausrichtung eines Arbeitsverhältnisses. So wird eine betriebsbedingte zum Beispiel ausgesprochen, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt und intern neubesetzt werden soll. Letzteres kann zum Beispiel eine personenbezogene Kündigung als Ursache haben, etwa, wenn der wegfallende Arbeitnehmer die jeweilige Stelle – z.B. aus gesundheitlichen Gründe – nicht mehr bekleiden kann.
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