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Die gesetzliche Unfallversicherung, abgekürzt GUV, hat eine lange Geschichte: Schon seit 1884 steht sie für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle ein. Als Zweig der Sozialversicherung, geregelt vom Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), dient sie Arbeitnehmern und Auszubildenden als Absicherung.

Übersicht

  • Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Was ist im Schadensfall zu tun?
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Versicherungsschutz
  • Die einzelnen Leistungen
  • Wer ist versichert?
  • Wer ist nicht pflichtversichert?
  • Freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Antrag
  • Beiträge bei freiwilliger Versicherung
  • Ende der freiwilligen Versicherung
  • Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung

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Die gesetzliche Unfallversicherung hat drei Ziele:

  • 1. Gesundheitsschutz: Sie soll Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten verhüten
  • 2. Gesundheitswiederherstellung: Ist ein Versicherungsfall eingetreten und ein Arbeitnehmer krank oder verletzt, soll seine Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden
  • 3. Entschädigung: Hinterbliebene oder Versicherte selbst erhalten im Schadensfall Geldleistungen

Was ist im Schadensfall zu tun?

Die VBG muss schnellstmöglich innerhalb von drei Tagen vom Unfall erfahren, der eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit oder den Tod eines Mitarbeiters zur Folge hat.

Gemeldet werden muss diese vom Unternehmer. Der Betroffene muss sich bei einem auf Unfälle spezialisierten Durchgangsarzt vorstellen, wenn er länger als eine Woche behandlungsbedürftig ist oder arbeitsunfähig ist.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherungsschutz

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Das gilt auch für den Aufenthalt im Ausland, wenn sich Versicherte im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses jenseits deutscher Landesgrenzen aufhalten.

1. Arbeits- und Wegeunfälle: 

Unfälle, die bei der Arbeit oder auf Dienstreisen oder -fahrten passieren, sind versichert. Auch, wenn sich diese beim Betriebssport, bei Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen ereignen, werden die Leistungen gewährt. Unfälle auf den Wegen zur Betriebsstätte und zurück zum Wohnhaus fallen ebenfalls unter den Schutz. Auch erforderliche Umwege wie zum Kindergarten oder zur Schule sind versichert, nicht aber private Umwegen oder der Einkauf auf dem Weg nach Hause.

2. Berufskrankheiten:

Nicht jede Berufskrankheit ist von der Bundesregierung anerkannt. Entscheidend ist, dass die Erkrankung infolge einer versicherten Tätigkeit entstanden ist und nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht wurde. Dies gilt auch nur für Personengruppen, die aufgrund ihrer Tätigkeit diesen Einwirkungen erheblich stärker ausgesetzt sind als andere. Zu melden ist sie über den Arzt oder direkt.

Allgemeine Erkrankungen oder Zivilisationskrankheiten, die in allen Berufsgruppen oder auch Teilen der Bevölkerung verbreitet sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Tatsächlich erbrachte Leistungen als Beispiel:

2009 wurde in insgesamt 66.951 Fällen Verdacht auf eine Berufskrankheit gestellt, bestätigt wurden diese in 25.570 Fällen. Von ihnen erhielten 6.643 Betroffene eine Rente aufgrund eines besonders hohen Grades an Erwerbsminderung.

Die einzelnen Leistungen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Heilbehandlung und Rehabilitation, die Wiedereingliederung in den Beruf und in die soziale Gemeinschaft sowie für Geldleistungen im Schadensfall zuständig.

Geldleistungen

Zu den Geldleistungen zählt das Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit (80% des Einkommens in der Pflichtversicherung), das Übergangsgeld im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme und die Verletztenrente, wenn nach der 26. Woche die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20% gemindert ist. Außerdem gewährt die gesetzliche Unfallversicherung Pflegegeld, wenn ein Unfall schwerwiegende Folgen hat.

Wer ist versichert?

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und Auszubildende automatisch versichert. Doch auch andere Personengruppen profitieren vom gesetzlichen Schutz. Dieser besteht übrigens unabhängig von der Staatsangehörigkeit, vom Einkommen, vom Alter oder der Religion.

  • Kita-Kinder, Schüler und Studenten sowie Personen in der Fortbildung
  • Arbeitslose
  • Bestimmte Personen, die im Ehrenamt tätig sind
  • Menschen, die sich in der Rehabilitation befinden
  • häusliche Pflegepersonen
  • Personen, die in der Landwirtschaft mitarbeiten oder selbstständig tätig sind
  • Menschen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind (beispielsweise Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen)

Wer ist nicht pflichtversichert?

Unternehmer, die nicht durch eine Satzung oder ein Gesetz versichert sind, fallen aus dem Versicherungsschutz, können sich aber freiwillig versichern.

Freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Möglichkeit, sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig zu versichern, gilt für folgende Personengruppen:

  • Selbstständige
  • Unternehmer
  • unternehmerähnliche Personen in Leitungsfunktionen
  • mitarbeitende Ehegatten/Lebensgefährten, wenn sie nicht pflichtversichert sind

Die Leistungen der freiwilligen Versicherung umfassen die medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie am Leben in der Gemeinschaft sowie finanzielle Leistungen (abhängig von der gewählten Versicherungssumme).

Möglicher Vorteil gegenüber einer privaten Unfallversicherung: Letztere zahlt beispielsweise nicht unbedingt die Reha, die gesetzliche hingegen schon.

Antrag

Für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der bei der Berufsgenossenschaft VGB (Formular unter https://www.vbg.de/lip/form/display.do?%24context=44ADD482422F5A9C3305) eingereicht werden muss. Er lässt sich jederzeit ändern, wirksam wird die Änderung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag bei der VGB eingeht.

Beiträge bei freiwilliger Versicherung

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung errechnen sich aus der Versicherungssumme und der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach dem Gefahrtarif veranlagt ist. Die Mindestversicherungssumme beträgt  34.020 Euro, die höchstmögliche Versicherungssumme 96.000 Euro. Sie ist unabhängig vom Einkommen frei wählbar.

Beispiel:

Ein Geschäftsführer eines IT-Unternehmens, der sich für die Versicherungssumme von 40.000 Euro entscheidet, muss jährlich 90,37 Euro entrichten, bei einer Versicherungssumme von 96.000 Euro sind es 216,88 Euro.

Die Beiträge werden rückwirkend für das Geschäftsjahr erhoben und je nach Eingang des Antrags oder Kündigung anteilig berechnet (unter Berücksichtigung des Mindestbetrages). Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

Ende der freiwilligen Versicherung

Eine Kündigung ist jederzeit möglich und tritt mit Ablauf des Monats des Einreichens der Kündigung in Kraft. Wer die Beiträge nicht zahlt, fällt zwei Monate nach Fälligkeit aus der Versicherung. Ansonsten endet die Versicherung mit dem Ende des Unternehmens oder Tod des Versicherten.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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