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In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, wie Sie als Alleinerziehender eine Menge an Steuern sparen können: Der Entlastungsbetrag ist eine Förderung vom Staat, die ausschließlich alleinerziehenden Eltern zugute kommt. Hier erfahren Sie, wann Sie ein Anrecht auf den Entlastungsbetrag haben, wie dieser funktioniert und was Sie beachten müssen. Heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Allgemeines zur Situation in Deutschland
  • Warum ist der Staat am Nachwuchs interessiert?
  • Vorteile speziell für Alleinerziehende
  • Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
  • So geht man am Besten vor
  • Nur bis zur nächsten Hochzeit möglich
  • Die wichtigsten Infos in Kurzform
  • Allgemeines zur Situation in Deutschland

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Derzeit gibt es in Deutschland rund 8,2 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern. Der Anteil der Alleinerziehenden Eltern liegt hier bei knapp 20 Prozent. So gesehen wird also jedes fünfte Kind von nur einem Elternteil großgezogen. Das tragische an der Sache ist, dass der Einteil der Alleinerziehenden immer weiter in die Höhe steigt.

Diese Tatsache ermittelte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2012 in seinem 28. „Monitor Familienforschung – Alleinerziehende in Deutschland“.

Eine weitere beeindruckende aber dennoch traurige Erkenntnis aus der Monitor Familienforschung ist, dass es in Deutschland immer mehr Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gibt.

Die Zahl der Alleinerziehenden ist in den Jahren 1996 bis 2010 von anfangs 1,3 Millionen auf 1,6 Millionen angestiegen. Die Gesamtzahl der Familien mit minderjährigen Kindern, die von beiden Eltern betreut und aufgezogen werden, hat sich dementsprechend verringert.

Zwischenfazit Alleinerziehende: Der Trend zeichnet sich ganz klar ab. Immer mehr Kinder – darunter viele Minderjährige – werden von nur einem Elternteil erzogen.

Gerade für die Alleinerziehenden ergeben sich häufig finanziell schwierige Zeiten. Da der Staat allerdings daran interessiert ist, den Nachwuchs zu fördern und die Eltern zu unterstützen, kommen natürlich auch Alleinerziehende in den Genuss ganz bestimmter Förderprogramme.

Warum ist der Staat am Nachwuchs interessiert?

Der Staat ist maßgeblich daran interessiert, dass wir jede Menge Nachwuchs produzieren. Schließlich baut das gesamte deutsche Sozialsystem darauf auf, dass es ein Gleichgewicht zwischen jungen und älteren Menschen gibt – zwischen arbeitenden und ruhenden. Der arbeitende Teil der Bevölkerung zahlt Beiträge, die umverteilt werden an diejenigen, die zum Beispiel schon in Rente sind.

Damit dieses Gleichgewicht auch in Zukunft noch funktionieren kann, muss es auch in einigen Jahren noch ein ähnliches Verhältnis von Beitragszahlern zu Empfängern geben, wie heute.

Das Problem ist allerdings, dass in der modernen Welt nicht mehr so viele Kinder geboren werden, wie vor einigen Jahrzehnten noch. Das liegt zum Beispiel daran, dass Männlein und Weiblein Karriere machen wollen, reisen wollen und leben wollen. Für Nachwuchs ist in vielen Familien kaum noch Platz.

Und das ist auch der Grund, weshalb der Staat das Kinderkriegen heute mehr fördern muss denn je. Sei es durch Zuschüsse, durch Vergünstigungen oder Steuersenkungen.

Vorteile speziell für Alleinerziehende

Gerade für die Alleinerziehenden ergeben sich häufig finanziell schwierige Zeiten. Da der Staat allerdings daran interessiert ist, den Nachwuchs zu fördern und die Eltern zu unterstützen, kommen natürlich auch Alleinerziehende in den Genuss ganz bestimmter Förderprogramme.

Eine alleinerziehende Mutter kann beispielsweise in die Steuerklasse II wechseln und sich auf diese Weise einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro für das erste Kind sichern.

Und so funktioniert’s: Normalerweise sind alleinerziehende Eltern der Steuerklasse I zugeordnet. Da der Fiskus allerdings Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern unterstützt, bekommen solche die Möglichkeit, in die Steuerklasse II zu wechseln.

Der Vorteil des Wechsels in die Steuerklasse II ist, dass den Allreinziehenden hier ein sogenannter Entlastungsbetrag zusteht. Dieser Entlastungsbetrag liegt zurzeit bei 1.908 Euro für das erste Kind – und zwar pro Jahr. Für jedes weitere Kind gibt es auf den Entlastungsbetrag weitere 240 Euro pro Jahr on top.

Der Entlastungsbetrag funktionier dabei so, dass der Chef des Alleinerziehenden jeden Monat weniger Lohnsteuer vom Gehalt abführt. Auf diese Weise bleibt für den Alleinerziehenden mehr Nettolohn vom Bruttolohn übrig.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Damit man den Entlastungsbetrag erhalten kann, muss man eine besondere Voraussetzung erfüllen:

In dem Haushalt des Alleinerziehenden muss mindestens ein Kind leben, für das Kindergeld bezahlt wird.

So geht man am besten vor

Um in die Steuerklasse II wechseln zu können, muss ein Alleinerziehender einen Antrag auf eine Lohnsteuerermäßigung stellen. Das geht, indem man das entsprechende Formular ausfüllt und beim Finanzamt einreicht. Das Formular gibt es entweder vor Ort oder im Internet als Download.

Wenn alles vom Finanzamt abgesegnet ist, teilt dieses dem Arbeitgeber des Alleinerziehenden automatisch mit, welche Betrag von der Lohnsteuer abgezogen werden und dem Nettoverdienst hinzugefügt werden kann. Der oder die Alleinerziehende muss sich also um nichts weiter kümmern, als um den Antrag.

Nur bis zur nächsten Hochzeit möglich

Nach einer neuen Hochzeit verliert man natürlich den Status als „Alleinerziehender“. Ab diesem Moment muss man wieder in eine andere Steuerklasse wechseln. Für Verheiratete gibt es hier drei Kombinationen:

Zum Beispiel die Steuerklasse IV und IV mit Faktor.

Aktuelle Untersuchungen haben im Übrigen gezeigt, dass etwa ein Viertel der Alleinerziehenden innerhalb der ersten drei Jahre den Status „alleinerziehend“ wieder abgibt, weil sie einen neuen Partner gefunden haben.

Die wichtigsten Infos in Kurzform

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen noch einmal die wichtigsten Infos in Kurzform liefern:

Die Steuerklasse II ist gedacht für ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Folgende Bedingungen müssen hier zutreffen:

Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag dem Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für das Kind erhält.

Wenn der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, dann kann der Entlastungsbetrag nicht mehr gewährt werden. Dies gilt auch, wenn der Alleinerziehende mit einer Person einen gemeinsamen Haushalt führt, die bereits volljährig ist, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht.

Bis zum Jahr 2014 betrug der Entlastungsbetrag unabhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder 1.308 Euro. Zum Januar 2015 wurde dieser Betrag nun auf 1.908 Euro angehoben. Außerdem wurde der Betrag zusätzlich nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder des Alleinerziehenden um 240 Euro erhöht.

Darauf müssen Sie achten

Diese Abschnitte sind besonders wichtig:

  • Der neue Entlastungsbetrag wird in der Steuerklasse II nur für ein Kind mit 1.908 Euro berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehr Kinder hat, die zu berücksichtigen sind. Das Ganze hängt zusammen mit der Zahl der Kinderfreibeträge, die als Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Nicht immer wird also die reine Anzahl der Kinder berücksichtigt, die für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgeblich sind. Einen Erhöhungsbetrag für mehr als ein Kind muss man darum gesondert beim Finanzamt beantragen.
  • Der neue Entlastungsbetrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 erst im Rahmen der Lohnabrechnung für Dezember 2015 zugrunde gelegt. Wenn hier mehr als ein Kind zu berücksichtigen ist, ist auch schon für 2015 ein entsprechender Antrag zu stellen.

Gültigkeitsdauer beachten:

  • Die Steuerklasse II bleibt auch nur solange wirksam, wie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag entfallen und der Steuerpflichtige diese Änderung dem Finanzamt mitteilt.
  • Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird eine Steuerklasse II automatisch beendet. Die Steuerklasse ändert sich dann im Folgemonat auf die Steuerklasse I. Sollte man allerdings weiterhin die Voraussetzungen für die Steuerklasse II erfüllen, muss man einen neuen Antrag auf die Steuerklasse II stellen.
  • Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen den Entlastungsbetrag nicht erfüllt werden, wird dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II von dem Finanzamt nicht zugestanden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man dem Finanzamt eine Änderung (zum Beispiel die Wegfall der Berechtigung) sofort mitteilt.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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