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Kinder sind teuer – vor allem dann, wenn Sie betreut werden müssen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie die Betreuungskosten für Ihr Kind von der Steuer absetzen können und worauf Sie dabei insbesondere zu achten haben. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Aktgemeines zu Kinderbetreuungskosten
  • Darum unterstützt der Staat die Kinderbetreuung
  • Welche Arten von Kinderbetreuung können abgesetzt werden?
  • Kinderbetreuung durch Angehörige von der Steuer absetzen
  • Wie viel Kinderbetreuungskosten kann man absetzen?
  • Wann kann man die Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen?
  • Wie kann man die Kinderbetreuungskosten geltend machen?
  • Was kann man nicht von der Steuer absetzen?

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Allgemeines zu Kinderbetreuungskosten

Bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gelten ein paar wichtige Regeln, die man als Elternteil unbedingt wissen sollte, wenn man Steuern sparen möchte:

So können die Kinderbetreuungskosten zum Beispiel nur geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das mach auch Sinn, denn schließlich kann ein Kind ab diesem Alter im prinzipiell schon auf sich selbst aufpassen.

Ausnahme: Keine Regel ohne Ausnahme – wenn das Kind wegen einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Kinderbetreuung von der Steuer abgesetzt werden.

Seit dem Jahr 2012 sind die Kosten der Kinderbetreuung übrigens einheitlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar.

Darum unterstützt der Staat die Kinderbetreuung

Der Staat ist maßgeblich daran interessiert, dass wir jede Menge Nachwuchs produzieren. Schließlich baut das gesamte deutsche Sozialsystem darauf auf, dass es ein Gleichgewicht zwischen jungen und älteren Menschen gibt – zwischen arbeitenden und ruhenden. Der arbeitende Teil der Bevölkerung zahlt Beiträge, die umverteilt werden an diejenigen, die zum Beispiel schon in Rente sind.

Damit dieses Gleichgewicht auch in Zukunft noch funktionieren kann, muss es auch in einigen Jahren noch ein ähnliches Verhältnis von Beitragszahlern zu Empfängern geben, wie heute.

Das Problem ist allerdings, dass in der modernen Welt nicht mehr so viele Kinder geboren werden, wie vor einigen Jahrzehnten noch. Das liegt zum Beispiel daran, dass Männlein und Weiblein Karriere machen wollen, reisen wollen und leben wollen. Für Nachwuchs ist in vielen Familien kaum noch Platz.

Und das ist auch der Grund, weshalb der Staat das Kinderkriegen heute mehr fördern muss denn je. Sei es durch Zuschüsse, durch Vergünstigungen oder Steuersenkungen.

Welche Arten von Kinderbetreuung können abgesetzt werden

Seit dem Jahr 2012 ist es spürbar einfacher geworden, die Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer abzusetzen. Hier ist es egal ob erwerbsbedingt oder nicht – für jedes Kind können pauschal bis zu 6.000 Euro pro Jahr an betreuungskostend abgesetzt werden. Geltend gemacht werden die Kosten als Sonderausgaben in der Steuerklärung.

Zwei Drittel: Übernommen werden zwei Drittel der Betreuungskosten – das bedeutet, dass das Finanzamt insgesamt maximal 4.000 Euro pro Kind pro Jahr übernimmt.

Nun ist es hier auch egal, ob die Betreuung bei Ihnen zu Hause oder woanders stattfindet. Die Kosten können so oder so abgesetzt werden. Wichtig ist allerdings, dass es sich um eine unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit handelt. Das ist auch der Grund, weshalb etwa Nachhilfestunden, Klavierunterricht oder Ballettstunden nicht von der Steuer abgesetzt werden können.

Absetzbar hingegen sind:

  • die Unterbringung in Kindergarten, in der Kindertagesstätte, im Kinderhort, in der Kinderkrippe oder auch bei der Tagesmutter
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern, von Erziehern sowie von Babysittern im Haushalt
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen wie zum Beispiel Au-Pairs, wenn diese das Kind betreuen
  • Fahrtkosten für die Betreuungsperson, Kosten für die Kost oder auch für Logis, für den Fall das kein Arbeitslohn gezahlt wird

Eine Verpflegung für das Kind wird allerdings nicht zu den Betreuungskosten gezählt. Wenn sie nicht einzeln ausgewiesen ist, dann müssen die Verpflegungen für das Kind herausgerechnet und abgezogen werden. Dabei wird geschätzt.

Kinderbetreuung durch Angehörige von der Steuer absetzen

Auch wenn ein Angehöriger das Kind betreut, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist dabei, dass dieser Angehörige keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das zu betreuende Kind hat.

Das würde die Grundlogik zunichte machen. Wichtig ist auch, dass der Angehörige nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebt. Andernfalls wertet das Finanzamt die Betreuung als eine Gefälligkeit.

Anreisekosten können ebenfalls abgesetzt werden

Auch die Anreisekosten können von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings muss hierzu eine entsprechende Vereinbarung vorgelegt werden.

Wichtig: Auch für die Betreuung durch Angehörige gilt, dass Sie für das Finanzamt sämtliche Belege für die Kostenbelastung vorlegen müssen. Ansonsten sind die Kosten nicht absetzbar. Als Nachweis kann das Finanzamt die Rechnung und gegebenenfalls den Überweisungsbeleg verlangen.

Wie viel Kinderbetreuungskosten kann man absetzen?

Pro Kind und pro Jahr kann man bis zu 6.000 Euro an Betreuungskosten geltend machen. Bei zwei Kindern verdoppelt sich der Betrag dementsprechend, und so weiter.

Von den Betreuungskosten können dann zwei Drittel abgesetzt werden – natürlich bis zu der entsprechenden Grenze. Das bedeutet also, dass das Finanzamt von beispielsweise 6.000 Euro insgesamt zwei Drittel – also 4.000 Euro – von der Steuer abziehen würde.

Wie das Geld für die Betreuung dabei zustande gekommen ist, spielt dabei keine Rolle. Es ist also egal ob das Kind nur wenige Tage betreut wurde oder während des gesamten Jahres.

Bei Zusammenveranlagung: Wenn Sie als Ehepaar zusammen veranlagt sind, ist es unerheblich, wer von beiden Partnern die Betreuung bezahlt hat.

Bei Einzelveranlagung: Hier kann derjenige Partner die Kosten von der Steuer absetzen, der sie getragen hat. Wenn sich beide die Kosten geteilt haben, dann kann jeder der Partner seinen Anteil zum Beispiel bis zu 2000 Euro absetzen. Natürlich sind auch andere Aufteilungen möglich.

Nicht Verheiratete: Kompliziert wird es dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Lebst man nicht zusammen, dann darf derjenige die Kosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen.

Wenn Sie hingegen ohne einen Trauschein mit dem Partner zusammenleben, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn einer der beiden nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.

Wann kann man die Kosten für Betreuung von der Steuer absetzen?

Kinderbetreuungskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall sowie bei Adoptiv- und Pflegekindern.

Für Stiefkinder oder Enkelkinder kann man hingegen keine Betreuungskosten geltend machen.

Dann muss das betreffende Kind auch zum Haushalt gehört. Das ist im Übrigen auch dann der Fall, wenn das Kind in einem Internat untergebracht ist und ab und zu beziehungsweise regelmäßig nach Hause kommt. Hier ist entscheidend, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die Vom Kind genutzt wird. Dann muss auch derjenige Partner die Verantwortung für das Kind tragen, der die Kosten von der Steuer absetzen möchte.

Wie kann man die Betreuungskosten geltend machen?

Betreuungskosten können über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege geltend gemacht werden. Die Belege dienen dabei als Nachweise, dass eine Zahlung wirklich vorgenommen wurde. Auch Kleinbeträge dürfen nicht Bar ausgezahlt werden, wenn man die Kosten später absetzen möchte.

Anmerkung: Die Belege muss man der Steuererklärung zwar nicht beifügen, doch das Finanzamt kann auf die Vorlage dieser bestehen.

Was kann man nicht von der Steuer absetzen?

Nicht als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können Kosten für jegliche Art von Unterricht. Das schließt zum Beispiel auch den Nachhilfeunterricht ein – allerdings nicht die reine Hausaufgaben Betreuung.

Auch Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten kann nicht abgesetzt werden. So zum Beispiel Klavier- oder Computerunterricht, da es sich hier mehr oder weniger um Unterricht handelt.

Sachkosten für Bücher, Spielzeuge oder weiteres ist ebenso nicht absetzbar.

Auch Kosten für Sportverein oder Fahrtkosten für besondere Fahrten dergleichen können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com

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