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Mithilfe der Steuerklärung können Sie Kosten, die durch die Betreuung Ihres Kindes anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen und auf diese Weise eine ganze Menge Geld sparen. Wie das genau geht und was Sie dazu wissen müssen erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

  • Wichtiges zu den Kinderbetreuungskosten
  • Welche Kosten können als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
  • Wie viel Geld kann man durch Kinderbetreuungskosten sparen?
  • Kinderbetreuungskosten aufgrund von Berufstätigkeit
  • Private Kinderbetreuungskosten
  • Können Kosten für ein Au-pair als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?
  • Wie macht man Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend?

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Wichtiges zu den Kinderbetreuungskosten

Der Staat unterstützt und begünstigt mit verschiedenen Mittel das Kinderkriegen. Das ist wichtig, da auch für unser staatliches System der Nachwuchs eine enorm wichtige Rolle spielt.

Natürlich ist das heute keine Ausnahme, denn Kinder waren seit Menschengedenken besonders wichtig. Selbst in der NS-Zeit oder in der DDR versuchte die Politik mit besonderen Maßnahmen das Kinderkriegen attraktiver zu gestalten, um so künstlich die Geburtenraten zu erhöhen.

Im besonderen Mittelpunkt stand dabei natürlich immer das Thema Geld. Denn wie Sie sicher wissen, sind Kinder eine der teuersten Anschaffungen überhaupt. Damit Familien nun aus finanziellen Gründen nicht auf den Nachwuchs verzichten müssen, haben sich die verschiedenen regierenden Parteien immer wieder neue interessante Fördermittel einfallen lassen.

Heute sieht die Förderung vor allem so aus, dass man einerseits einen finanziellen Zuschuss für Kinder erhält, andererseits aber auch Geld, das man für verschiedene erforderliche Dinge ausgibt, die im Zusammenhang mit dem Kind stehen, von der Steuer absetzen kann und auch hierdurch nochmals Geld sparen kann.

Kinderbetreuungskosten

Neben dem Kinder- oder dem Elterngeld, dass Eltern für Ihre Kinder von der Familienkasse erhalten, gibt es auch noch Leistungen, bei denen die Eltern Geld sparen können. So zum Beispiel durch die sogenannten Kinderbetreuungskosten. Denn Leistungen, die unter diese Kategorie fallen, können von der Steuer abgesetzt werden.

Was sind Kinderbetreuungskosten

Wie der Name schon sagt, sind Kinderbetreuungskosten durch die Betreuung des Kindes verursachte Kosten, welche die Eltern tragen müssen. In vielen Fällen können diese Kosten dann nämlich von der Steuer abgesetzt werden. An dem Veranlagungszeitraum 2012 gab es dabei ein paar wichtige Änderungen.

Welche Kosten können als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Nicht alle Kosten, die bei einer Betreuung des Kindes anfallen, sind auch tatsächlich im Sinne der sogenannten Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzbar.

Welche Kinderbetreuungskosten tatsächlich von der Steuer abzugsfähig sind, haben wir für Sie im Folgenden aufgearbeitet:

  • Kosten für die Unterbringung des Kindes in einer Krippe, einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten, einem Hort oder bei einer Tagesmutter
  • Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, wenn sich diese auch wirklich um die Betreuung des Kindes kümmert
  • Kosten für die Beschäftigung einer Kinderschwester, einer Kinderpflegerin oder einer Erzieherin sowie die Kosten für Kosten eines Kinderpflegers oder Erziehers
  • Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes, während dieses seine Hausaufgaben und andere Schulaufgaben durchführt

Diese Kosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten

Kosten wie etwa der Nachhilfeunterricht der eine Mitgliedschaft in einem Verein werden nicht als Kinderbetreuungskosten im Sinne der absetzbaren Kosten angesehen.

Wie viel Geld kann man durch Kinderbetreuungskosten sparen?

Noch bis zum Jahr 2011 wurden die Kinderbetreuungskosten teils als Werbungskosten bei Arbeitnehmer, teils als Sonderausgaben oder aber auch als Betriebsausgaben bei Selbstständigen angerechnet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 hat sich hier allerdings einiges geändert. Seitdem werden in der Steuererklärung nämlich alle Kinderbetreuungskosten als sogenannte Sonderausgaben berücksichtigt.

In welcher Höhe können Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 können die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben behandelt und dabei mit bis zu zwei Dritteln abzugsfähig. Hierbei gibt es allerdings auch eine Höchstgrenze in Höhe von 4.000 Euro pro Kind und pro Jahr.

Kinderbetreuungskosten aufgrund von Berufstätigkeit

Sollten Kinderbetreuungskosten aufgrund Ihrer Berufstätigkeit verursacht werden, können Sie als Arbeitnehmer bis zum Veranlagungszeitraum 2011 diese als Werbungskosten geltend machen. Als Selbstständiger können Sie die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 werden die Kinderbetreuungskosten hingegen ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Damit das Finanzamt Ihre als Kinderbetreuungskosten deklarierten Sonderausgaben auch anerkennt, müssen diese zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen.

  • 1. Das Kind muss ein leibliches Kind, adoptiertes Kind oder Pflegekind zu Ihrem Haushalt gehören.
  • 2. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Betreuung angewiesen sein.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2011setzt eine Anerkennung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten außerdem voraus, dass die Arbeitszeit mindestens zehn Wochenstunden betrug.

Wenn die Eltern einen Haushalt zusammen führen, müssen sogar beide Elternteile erwerbstätig gewesen sein, damit die Kinderbetreuungskosten als erwerbsbedingt anerkannt werden. Logisch, denn nur dann, wenn wirklich beide Eltern arbeiten, besteht aus staatlicher Sicht einer tatsächlicher Bedarf an Betreuung für das Kind.

Tätigkeiten allerdings wie die Vermögensverwaltung oder ein Studium als Beispiel werden nicht als eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne angesehen, sondern gelten als Liebhaberei. Aus diesem Grund können die Kinderbetreuungskosten auch dann nicht als erwerbsbedingte Betreuungskosten angerechnet werden.

Da ab dem Veranlagungszeitraum 2012 die Kinderbetreuungskosten allerdings ausschließlich als Sonderausgaben gehandhabt werden, ist es nun nicht mehr wichtig, welche Art einer Berufstätigkeit die Person nachgeht, die die Kinderbetreuungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen möchte.

Private Kinderbetreuungskosten

Bei zusammenlebenden Eltern oder Alleinerziehenden sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von privaten Kinderbetreuungskosten bis zum Veranlagungszeitraum 2011 stets an das Alter des Kindes geknüpft.

Ist das Kind zwischen drei und fünf Jahren alt, können die Kinderbetreuungskosten steuerlicht geltend gemacht werden, solange das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt.

Ist das Kind hingegen jünger als drei Jahre oder zwischen 6 und 14 Jahren alt, können die kinderbetreuungskosten steuerlicht geltend gemacht werden, solange sich die Eltern in einer Ausbildung befinden, länger als drei Monate durchgängig krank sind oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung aufweisen.

Hierbei müssen auch entweder beide Elternteile die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, oder aber ein Elternteil muss berufsunfähig sein. Auch für Alleinerziehende gelten diese Voraussetzungen.

Ist ein Kind schon älter als 13 Jahre, so können die Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung auf die Betreuung angewiesen ist.

An dem Veranlagungszeitraum 2012 gelten die Altersgrenzen allerdings nicht mehr. Kinderbetreuungskosten können für alle Kinder bis 13 Jahre steuerlich geltend gemacht werden, solange die Kinder zum eigenen Haushalt des steuerpflichtigen gehören.

Bei einer vorliegenden Behinderung des Kindes sind die Kinderbetreuungskosten auch ab dem 14. Lebensjahr voll abzugsfähig.

Können Kosten für ein Au-pair als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?

Ja, auch die KOSten für ein Au-Pair können als Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings liegt hier das Finanzamt die Annahme zugrunde, dass ein Au-pair nicht nur eine Kinderbetreuung übernimmt, sondern sich auch um den Haushalt kümmert. Immerhin werden Au-pairs selten allein für die Kinderbetreuung eingesetzt.

Ohne einen Nachweis werden die Kosten für ein Au-pair aus diesem Grund nur hälftig als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Allerdings kann die steuerpflichtige Person die Kinderbetreuungskosten auch zu einem größeren Teil geltend machen.

Im Zuge dessen kann man beispielsweise einen Vertrag mit dem Au-pair vorlegen, in dem steht, in welchem Verhältnis die Arbeit des Au-pairs aufgeteilt war. Wie viel Anteil der Arbeit war also Kinderbetreuung und wie viel Anteil war Hausarbeit? Auch die Vergütung der beiden Bereich sollte in dem Vertrag aufgefasst sein.

Wie macht man Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend?

Das Finanzamt braucht eine entsprechende Rechnung, damit die Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Außerdem ist ein Gebührenbescheid erforderlich sowie ein Arbeitsvertrag oder ein Au-pair-Vertrag. Zudem muss eine Zahlung an die Kinderbetreuung als Überweisung durchgeführt werden. Auf diese Weise möchte das Finanzamt mögliche Schwarzarbeit vermeiden.

Wichtig: Barzahlungen werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt!

Bildquelle: © fotodo – Fotolia.com

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