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Wenn man sich trennen möchte, gibt es beim Thema Steuern ein kleines Problem: Ist man zum Beispiel mit dem Partner steuerlich zusammen veranlagt, sollte man sich schleunigst um eine geteilte Rückerstattung kümmern, denn im Schlimmsten Fall kann eine Steuerrückerstattung auf dem Konto Ihres Ehepartners landen, von der er Ihnen nichts abgeben muss. Damit Sie Streitereien mit Ihrem Ehepartner oder Ex-Partner vermeiden können, sollten Sie am besten die nachfolgenden Absätze gründlich lesen! heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Der steuerliche Hintergrund einfach erklärt
  • Achtung bei Zusammenveranlagung!
  • Steuererstattung nicht vom Ex kassieren lassen: So geht’s!
  • Ein bisschen anders bei Steuernachzahlung!
  • Achtung: Ex-Partner darf Rückerstattungen behalten!
  • Wichtiger Tipp

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Der steuerliche Hintergrund einfach erklärt

Wenn Sie sich scheiden lassen, sollten Sie schleunigst beim Finanzamt eine geteilte Steuererstattung beantragen. Das ist wichtig, denn landet Geld auf dem Konto Ihres Ex-Partners, so darf dieser es behalten. Und wer verschenkt schon gerne Geld an den oder die Ex?

Stellen Sie sich vor, Sie haben die Steuererklärung zusammen mit Ihrem Ehepartner abgegeben. Dieser Vorgang wird im Steuerrecht von den Profis als „Zusammenveranlagung“ bezeichnet.

Was ist eine Zusammenveranlagung?

Der größte Vorteil für Eheleute ergibt sich durch das sogenannte Ehegattensplitting. Für Verheiratete gilt, dass man automatisch zusammenveranlagt wird – und zwar ohne, dass man einen Antrag beim Finanzamt stellen muss. Die Zusammenveranlagung wird also ganz automatisch durchgeführt.

Das Ehegattensplitting bedeutet, dass beide Eheleute steuerlich so behandelt werden, wie eine einzige Person. Damit spart man nicht nur Zeit, sondern auch jede Menge Geld. Die Ehepartner geben nämlich nur eine Steuererklärung ab, und zwar eine gemeinsame. Steuerlich wird man so wie eine einzige Person behandelt.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Beim Ehegattensplitting werden beide Ehepartner so behandelt, als würde es sich um eine einzige Person handelt. Beide Ehepartner geben zusammen die gemeinsame Steuererklärung ab. Nun wird geschaut, wie viel beide in Summe verdient haben. Dieser Betrag wird nun halbiert, um zu sehen, wie viel im Schnitt eine der Personen verdient hat.

Dann wird berechnet, wie viele Steuern gezahlt werden müssen. Das Schlaue hieran ist, dass sich so der Steuersatz unter Umständen ändern kann. Und zwar am meisten dann, wenn eine Person sehr viel mehr verdient, als die andere. Verdienen beide Ehepartner gleich viel, so entsteht überhaupt kein Effekt.

Steuerlicher Erklärung: Dass man beim Splitting Steuern sparen kann, liegt daran, dass wir in Deutschland eine progressive Besteuerung haben. Der Steuersatz erhöht sich mit dem Einkommen.

Je mehr man verdient, desto mehr Prozent muss man abgeben. Wenn nun beide Ehepartner wie eine Person behandelt werden und dabei beide unterschiedlich hoch verdient haben, wird durch die Zusammenlegung rein rechnerisch der Steuersatz des Besserverdieners verringert.

Er muss weniger Steuern zahlen, wodurch sich ein enormer finanzieller Vorteil ergeben kann. Er wird größer, je höher der Unterschied zwischen den Gehältern der Ehepartner ist.

Wichtig: Wenn Sie als Ehepaar trotzdem lieber getrennt eine eigene Steuererklärung abgeben möchte, dann ist dies natürlich auch möglich. Für diesen Fall muss man lediglich auf Seite 1 des Mantelbogens ein Kreuzten unter dem Punkt „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern“ setzen.

Der Vorteil eines Einzelveranlagung ist, dass das Finanzamt damit die Einnahmen und Aushaben eines Ehegatten exakt zuordnet. Dadurch kann genau diese eine Person dadurch profitieren – zum Beispiel von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, wenn er tatsächlich auch diese gezahlt hat. Auf einen Antrag hin können Ehepaare diese Ausgaben aber auch je zur Hälfte anrechnen lassen.

Achtung bei Zusammenveranlagung!

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen wollen, sollten Sie schleunigst das Finanzamt über ein paar wichtige Dinge informieren. Denn wenn Sie dem Finanzamt nicht rechtzeitig mitteilen, dass Sie sich von Ihrem Partner trennen und eine geteilte Steuererstattung verlangen, wird die Steuererstattung unter Umständen auf dem Konto des Ex-Partners landen, sofern dessen Konto beim Finanzamt für die Rückzahlungen hinterlegt ist.

Was passiert, wenn man die Mitteilung versäumt?

Sollten Sie versäumen, dem Finanzamt mitzuteilen, dass Sie eine getrennte Steuererstattung wollen, könnte es sein, dass die Erstattung auf dem Konto Ihres Ex-Partners landet. Ärgerlich ist das natürlich dann, wenn es sich um einen etwas größeren Geldbetrag handelt. Und ganz besonders ärgerlich ist zudem, dass es nur sehr schwer möglich ist, den eigenen Anteil wieder zurückzubekommen, sobald das Geld erst einmal auf dem Konto des Ex-Partners liegt.

Steuererstattung nicht vom Ex kassieren lassen: So geht’s!

Wenn Sie wollen, dass Ihre Steuererstattung getrennt überwiesen wird (auch wenn Sie zusammen mit dem Ex-Partner die Steuererklärung machen), dann müssen Sie einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen.

Darum ist ein Antrag wichtig

Nur wenn der Antrag beim Finanzamt eingegangen ist, rechnet das Finanzamt genau aus, wie viel Rückerstattung dem Ehemann und wie viel Rückerstattung der Ehefrau zustehen. Anschließend wird die jeweilige Summe auf das jeweilige Konto überwiesen.

Ohne Vorlage: Eine Vorlage für ein solches Schreiben gibt es aus, einen einfachen Brief an das zuständige Finanzamt zu schicken. In diesem Brief sollte unbedingt erwähnt sein, dass es sich um eine „Aufteilung der Steuererstattung gemäß § 37 (2) AO“ handelt. Dazu gibt man dann noch den eigenen Namen an, die persönlichen Steuernummern sowie Adresse und Telefonnummer.

Auf Nummer sicher gehen: Am Besten verschicken Sie den Brief dann als Einschreiben mit Rückschein. So können Sie sichergehen, dass der Brief auch wirklich beim zuständigen Finanzamt angekommen ist. Denn eine Ausrede wie „ich habe doch einen Brief verschickt? Ist nichts angekommen?“ akzeptiert das Finanzamt nicht.

Unterschrift: Im Übrigen reicht es auch völlig aus, wenn nur einer der beiden Ehepartner den Antrag unterschreibt. Damit wird schließlich vom Finanzamt nur gefordert, das jeder der beiden Eheleute das Geld aus der Rückerstattung bekommt, das ihm zusteht.

Ein bisschen anders bei Steuernachzahlung!

Dann gibt es natürlich noch einen ganz anderen Fall. Nämlich den, dass man als zusammenveranlagtes Paar Steuern nachzahlen muss. Rechnet hier das Finanzamt ebenfalls den entsprechenden Anteil beider Ehepartner aus?

Nicht ganz. In der Regel wird das Finanzamt nicht ausrechnen, wer wie viel zahlen muss. Hier muss man einen sogenannten Aufteilungsbescheid beantragen.

Achtung: Ex-Partner darf Rückerstattungen behalten!

Wenn Sie keinen Antrag zur Aufteilung an das Finanzamt geschickt haben, kann es sein, dass die Steuerrückzahlungen auf dem Konto Ihres Ex-Partners landen. Wenn das passieren sollte, ist es zu spät für eine Aufteilen.

Im schlimmsten Fall kann es sein, dass Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Ihnen das Geld nicht zurückgeben möchte – und tatsächlich ist das sogar rechtens! Der Ex-Partner darf das Geld komplett behalten, wenn es erst einmal auf seinem Konto gelandet ist.

Das Geld muss auch noch nicht einmal zurückgezahlt werden oder vom Finanzamt erstattet werden.

Wichtiger Tipp

Am Besten ist es, wen nSie einen formlosen Antrag auf eine getrennte Rückerstattung stellen, sobald Sie und Ihr Ehepartner die Steuererklärung gemeinsam abgegeben haben. Denn nur dann überweist Ihnen das Finanzamt auch genau die steuerliche Rückerstattung, die Ihnen zusteht. Auf diese Weise können Sie sich sehr viele Streitereien und unschöne Situationen ersparen. Egal, ob man noch verheiratet ist, oder sogar schon geschieden.

Bildquelle: © MK-Photo – Fotolia.com

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