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Für manche ein Segen, für andere ein Ärgernis. Die Künstlersozialkasse steht in einem äußerst gespaltenen Licht. In diesem Artikel erfahren Sie, was genau die Künstlersozialkasse ist, wie sie funktioniert und wie man sich aus der Künstlersozialversicherung gegebenenfalls befreien lassen kann. Das Redaktionsteam von Heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Das alles finden Sie in diesem Artikel:

  • Was ist die Künstlersozialversicherung?
  • Wer ist in der Künstlersozialversicherung versichert?
  • Wie wird die Künstlersozialversicherung finanziert?
  • Ist es möglich, von der Versicherungspflicht befreit zu werden?
  • Zuschuss einer privaten Krankenversicherung

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Was ist die Künstlersozialversicherung?

Die Künstlersozialversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Sozialversicherung in Deutschland. Die Sozialversicherungen sollen dafür sorgen, dass jeder beispielsweise zum Arzt gehen oder aber Sozialhilfe für den finanziellen Notfall erhalten kann. So hat auch die Künstlersozialversicherung einen bestimmten Zweck, den sie erfüllt.

Die Künstlersozialversicherung soll freischaffenden Künstlern und Publizisten die Möglichkeit bieten, Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen.

Als Arbeitnehmer wird man in diesen gesetzlichen Versicherungssystemen nämlich bis auf ein paar Einzelfälle von vorne herein versichert. Viele Selbstständige haben aber zum Biepsile die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Sie könnten, wenn sie wollten, sich nämlich auch privat versichern.

Möchte ein selbstständiger allerdings doch in den gesetzlichen Sozialversicherungen versichert sein, so muss er den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmer-Anteil des Beitrags entrichten. Für freischaffende Künstler und Publizisten gilt hingegen die Ausnahme, dass diese nur den Arbeitnehmeranteil entrichten müssen.

Künstlersozialkasse übernimmt wichtige Aufgaben

Die Künstlersozialkasse hat nun die überaus wichtige Aufgabe, sich um die Versicherungsveranlagung sowie um die Beitragserhebung zum kümmern. Sie ist eine unselbstständige Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn, die dennoch haushalts- und vermögenswirksam agiert. Beide Kassen haben ihren Sitz in Wilhelmshaven. Seit dem Jahr 2007 ist im Übrigen auch die Deutsche Rentenversicherung dafür zuständig, die rechtzeitige und vollständige Einrichtung der Abgaben an die Künstlersozialkasse zu prüfen.

Wer ist in der Künstlersozialversicherung versichert?

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Künstlersozialkasse eine gesonderte Kasse für Künstler. Aber wer gilt im Allgemeinen als Künstler?

Tatsächlich werden in diesem Zusammenhang Personen als Künstler bezeichnet, die zum Beispiel Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen oder aber auch lehren.

Dann gibt es noch die Publizisten, die ebenfalls in die Künstlersozialkasse einzahlen. Publizisten sind dabei Personen, die als Schriftsteller, Journalisten oder in einer anderen Weise publizistisch tätig sind. Auch Personen, die Publizistik lehren, gelten als Publizisten und sind somit über Künstlersozialversicherung versichert.

Einige Personengruppen haben trotz ihrer Ähnlichkeit zu den Künstlern und Publizisten einen anderen Zugang zur Künstlersozialversicherung. So zum Beispiel Kritiker, Übersetzer oder wissenschaftliche Autoren sowie Fachleute für die Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung.

Sie müssen aus der erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen beziehen, dürfen nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und sind auch nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit.

Für Studenten gibt es die Versicherung allerdings nicht speziell als Studentenversicherung. Es kann allerdings trotzdem vorkommen, dass man, wenn man neben einem Studium anhaltend künstlerisch oder publizistisch tätig ist, versicherungspflichtig wird.

Für diese Künstler gelten besondere Ausnahmen

Dann gibt es noch die nebenberuflichen Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus anderen beruflichen Tätigkeiten beziehen. Solche Künstlers sind verständlicherweise von der Versicherungspflicht über die Künstlersozialkasse ausgenommen. Dazu kommt, dass die Künstlersozialkasse keine Kunsthandwerker aufnimmt, auch wenn sie zweifelsohne künstlerisch tätig sind. Selbes gilt laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes auch für Tätowierer.

Wie viele Künstler sind in der Künstlersozialkasse versichert?

Im Jahr 2015 waren rund 184.000 Personen über die Künstlersozialkasse versichert. Die Bereiche bildende Kunst, Musik und Wort nahmen dabei den größten Anteil ein.

Wie wird die Künstlersozialversicherung finanziert?

Damit die Künstlersozialversicherung als ein solches Konstrukt auch wirklich funktionieren kann, werden die Leistungen von den jeweiligen Trägern erbracht. Die Träger der Künstlersozialversicherung sind die Krankenkassen und der Deutsche Rechenversicherung Bund. Beim Erbringen der Leistungen gilt das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und der Pflegeversicherung.

Künstler werden über die Künstlersozialkasse versichert

Versichert sind die Künstler und Publizisten dabei über Künstlersozialkasse. Allerdings erbringt diese nicht selbst die Leistungen. Sie erhält nur die Beiträge der sogenannten Künstlersozialabgabe. Anschließend werden die Beiträge weitergeleitet, und zwar zu den oben genannten Trägern. Der Finanzbedarf wird dabei nur zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten erbracht. Das ist ein wesentlicher Unterschied gegenüber anderen in die Sozialversicherung einbezogenen Selbstständigen.

Doch woher stammt die andere Beitragshälfte? Die andere Hälfte der Beiträge wird von den sogenannten „Verwertern“ der versicherten Künstler und Publizisten erbracht. Das Ganze geschieht in Form von einer pauschal umgelegten Künstlersozialabgabe. Sie beträgt seit dem Jahr 2014 5,2 Prozent aller Honorarzahlungen an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten. Darüberhinaus leistet auch der Bund einen Zuschuss (im Jahr 2015 waren es rund 190 Millionen Euro).

Ist es möglich, von der Versicherungspflicht befreit zu werden?

Aufgrund zusätzlicher Sachverhalte können nun aber auch bestimmte Personen versicherungsfrei werden, so normalerweise in der Künstlersozialversicherung hätten versichert werden müssen. In welchen Fällen man sich als Künstler oder Publizist von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, erfahren Sie in den nachfolgenden Abschnitten:

Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht

Im bestimmten Fällen können Künstler und Publizisten von der Rentenversicherungspflicht befreit sein.

Sie sind nicht versicherungspflichtig, wenn:

  • sie wegen einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit werden – so zum Beispiel Beamte

oder

  • wenn das Einkommen des Künstlers oder des Publizisten als Arbeitnehmer oder aus einer anderen selbstständigen Tätigkeit eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht hat – für das Jahr 2016 gelten hier 37.200 Euro für neue und 32.400 Euro für alte Bundesländer

Außerdem gilt als versicherungsfrei, wer:

  • bereits als Handwerker rentenversichert ist
  • Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist oder eine Alters- oder Landabgaberente bezieht
  • eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht
  • freiwillig als Wehrdienstleistender rentenversichert ist
  • die Regelaltersgrenze erreicht hat und bislang nicht rentenversichert war

Ausnahme von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht

Dann können einige selbstständige Künstler und Publizisten auch von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit werden, wenn sie einige bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Selbstständige Künstler und Publizisten werden nicht nach dem KSVG kranken- und pflegeversichert, wenn sie:

  • wegen einer abhängigen Beschäftigung bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind – in diesen Fällen sollte man mit der Künstlersozialkasse Kontakt aufnehmen
  • das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren
  • bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind – zum Beispiel Arbeitslose nach dem sogenannten Arbeitsförderungsgesetz, Landwirte nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, etc.
  • nach Vorschrift der Krankenversicherung versicherungsbefreit sind – beispielsweise wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
    eine andere nicht künstlerische oder nicht publizistische Tätigkeit in einem mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt wird und zwar länger als nur vorübergehend
    den freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten
    de selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgenommen haben

oder

  • ordentlich Studierende sind und die selbstständige Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben

Kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien?

Eine richtige Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz nicht vor. Das geht selbst dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung durch einen Lebensversicherungsvertrag oder ähnliches besteht.

Kann man sich von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreien?

Anders als bei der Rentenversicherung gibt es für Künstler und Publizisten sehr wohl die Möglichkeit, sich von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zu befreien. Genau genommen gibt es hierbei sogar gleich zwei Möglichkeiten. Die eine Möglichkeit ist an Berufsanfänger gerichtet. Die andere Möglichkeit richtet sich an die Höherverdienenden – also sehr ähnlich, wie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

  • Berufsanfänger: als Berufsanfänger gilt man dann, wenn man sich als Publizist oder Künstler noch innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit befindet. Als Berufsanfänger kann man entscheiden, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein möchte oder lieber einem privaten Krankenversicherungsunternehmen beitreten möchte
  • Höherverdienende: ist man als Publizist oder Künstler bereits krankenversicherungspflichtig, so muss das Einkommen in den drei Kalenderjahren hintereinander über der Summe der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, damit man sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen kann.

Zuschuss einer privaten Krankenversicherung

Selbstständige Künstler und Publizisten können sich bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung einen Zuschuss von der Künstlersozialkasse zahlen lassen. Hierauf besteht sogar ein Anspruch für die Künstler und Publizisten.

Allerdings muss dieser Zuschuss schriftlich beantragt werden. Die Höhe des gewährten Zuschusses ist dann abhängig von den tatsächlichen Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung wird der einheitliche Beitragssatz zugrunde gelegt.

Höherverdienende Publizisten und Künstler, die als befreit und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, können auf Antrag ebenfalls die Hälfte des Beitrages erhalten. Maximal allerdings den Anteil, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zahlen müsste.

Bildquelle: © olly – Fotolia.com

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