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Sozialhilfe ist eine Leistung, die bedürftigen und erwerbstätigen Menschen zusteht. Doch welche Leistungen stehen hier Alleinerziehenden zu? Lesen Sie diesen Artikel und informieren Sie sich genau, was Sie alles zusätzlich beantragen können, wenn Sie als Alleinerziehender Sozialhilfe beziehen.

Übersicht

  • Wo Sie Sozialhilfe und zusätzliche Leistungen beantragen
  • Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Was Sie ungedingt beachten müssen
  • Gibt es Unterschiede zwischen Männern und Frauen
  • Kindesunterhalt
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kinderzuschlag
  • Betreuungsgeld
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Wie Sie für sich und Ihre Kinder sorgen können

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Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann

Wer als bedürftig gilt und erwerbsfähig ist, kann Sozialhilfe beantragen und erhalten. Als erwerbsfähig gilt, wer mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dabei zählt nicht, ob die Betroffenen durch die Kinderbetreuung keiner Erwerbsfähigkeit nachgehen können. Sie erhalten die Leitungen, sofern Sie innerhalb der nächsten sechs Monate erwerbstätig sein können.

Das sind monatliche Pauschalbeträge, in denen einmalige Leistungen enthalten sind. Das bedeutet von dem Regelsatz müssen Bedürftige einmalige Anschaffungen durch Ansparungen tätigen. In der Sozialhilfe, die heute als ALG II oder auch als Hartz IV bekannt ist, erhalten Alleinerziehende Leistungen von monatlich 399 Euro zuzüglich Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizungskosten.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

In der Sozialhilfe gibt es folgende Regelung als Leistung für Alleinerziehende. Die Kinder von Alleinerziehenden, die unter drei Jahre alt sind, erhalten ein höheres Sozialgeld. Der Mehrbedarf von Alleinerziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei Kindern unter sechzehn Jahren liegt bei 131 Euro. Bei vier oder mehr Kindern unter sechzehn Jahren erhalten Alleinerziehende zusätzlich 42 Euro je Kind, jedoch höchstens 60% des Regelsatzes

Was Sie ungedingt beachten müssen

Bei Sozialhilfe für Alleinerziehende werden Leistungen, die Sie in Form von Unterhaltszahlungen oder auch Kindergeld erhalten in voller Höhe auf die Regelleistungen angerechnet. Da die pauschal gezahlte Summe als Regelleistungen auch alle Koste für Anschaffungen beinhalten, die Sie tätigen müssen, bekommen Sie kein Geld mehr zusätzlich für wachstumsbedingte Kosten.

Die Ausnahme hier ist aber die Unterstützung bei der Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes von Alleinerziehenden als Leistung in der Sozialhilfe. Ebenso sieht es mit mehrtätigen Klassenreisen aus.

Gibt es Unterschiede zwischen Männern und Frauen

Wenn es um Leistungen geht, die Alleinerziehende in der Sozialhilfe erhalten oder die Ihnen zusätzlich zustehen, da Sie einen Mehrbedarf haben, so gibt es hier keinen Unterschied zwischen Männern oder Frauen. Sie erhalten beide die gleichen Zahlungen.

Kindesunterhalt

Kinder von getrennt lebenden Eltern haben Ansprüche auf Unterhaltszahlungen. Das ist auch im Bezug von Sozialhilfe des Alleinerziehenden nicht anders. Wenn allerdings der getrennt lebende unterhaltspflichtige Elternteil selbst Hartz IV bezieht und unter dem Selbstbehalt von 770 Euro liegt, kann er keinen Kindesunterhalt erbringen. In diesem Fall wird ein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt gewährleistet. Welche Bedingungen und Richtlinien es dort gibt, erfahren Sie im nächsten Artikel.

Unterhaltsvorschuss

Der Alleinerziehende erhält vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss, wenn:

  • der getrennt lebende Elterteil nicht unterhaltsfähig ist (der Selbstbehalt liegt unter 770 Euro)
  • der getrennt lebende Elternteil nicht unterhaltswillig ist

In diesem Fall zahlt dann das Jugendamt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des unterhaltspflichtigen Kindes und höchstens sechs Jahre lang einen Unterhaltsvorschuss.

Die Summe der Zahlungen ist gestaffelt:

  • bis zum fünften Lebensjahr monatlich 145 Euro
  • bis einschließlich dem elften Lebensjahr monatlich 194 Euro

Beantragt wird der Unterhaltsvorschuss in der Regel beim zuständigen Jugendamt.

Kindergeldzuschlag

Was bleibt für eine Möglichkeit, wenn das unterhaltspflichtige Kind älter als zwölf Jahre ist oder die Dauer von sechs Jahren bereits abgelaufen ist?

Dann können Sie in der Sozialhilfe als Alleinerziehende die Leistung des Kindergeldzuschlages in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit, Kindergeldzuschlag zu beziehen besteht für drei Jahre und der Betrag liegt bei 140 Euro. Die Zahlung liegt damit deutlich niedriger als der geringste Unterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle, aber ist immerhin eine finanzielle Unterstützung, auf die Sie zurückgreifen sollten.

Übrigens: Ab dem 1 Juli 2016 wird die Zahlung von bisher 140 Euro auf 160 Euro angehoben.

Kinderbetreuungsgeld

Wer Sozialhilfe bezieht und Alleinerziehende ist, kann eine Leistung für die Kinderbetreuung von dem Jobcenter in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gelten Alleinerziehende von Kindern unter drei Jahren als erwerbsfähig, auch wenn Sie bis höchstens sechs Monate dem Arbeitsmarkt wegen der Betreuung nicht zu Verfügung stehen.

Sie können somit die entsprechenden Leistungen, die Ihnen zustehen, beziehen. Das Kinderbetreuungsgeld, das während Ihrer Abwesenheit für die Aufsicht des Kindes anfällt, können Sie bei der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen ARGE in vorgegebener Höhe dann geltend machen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Bei Empfang von Sozialhilfe als Alleinerziehende stehen Ihnen auch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu.

Diese Leistungen beinhalten:

  • Eintägige Kita- und Schulausflüge als tatsächliche Kosten
  • Mehrtätige Kita- und Klassenfahrten als tatsächliche Kosten
  • Die Teilnahme an gemeinsamen Verpflegungen zum Mittagessen an Kita und Schulen als tatsächliche Kosten
  • Beförderung von Schülern zur Schule als tatsächliche Kosten
  • Persönlicher Schulbedarf in Höhe von 100 Euro jährlich
  • Lernförderung als tatsächliche Kosten

Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von zehn Euro monatlich, beispielsweise bei Sportvereinen oder Musikschulen

Wie Sie für sich und Ihre Kinder sorgen können

Der Bezug von Sozialhilfe als Alleinerziehende ist eine Unterstützung des Staates. Sie haben unter den bereist angegebenen Voraussetzungen das Recht auf diese Regelleistungen und allen Mehrbedarf und zusätzliche Leistungen, weil Sie Alleinerziehende sind. Sie haben sicherlich den Kopf voller Probleme, doch Sie sollten alle Ihnen zustehenden Leistungen beantragen, um besser für sich und Ihre Kinder sorgen zu können.

Falls Ihnen irgendetwas unklar ist, holen Sie sich Informationen bei der ARGE. Scheuen Sie sich nicht davor auch Angebote, wie die Tafel, in Anspruch zu nehmen. Es entlastet Ihren Geldbeutel und gibt Ihnen ein wenig Freiheit, das zur Verfügung stehende Geld selbstbestimmt einzusetzen.

Bildquelle: © Andy Dean – Fotolia.com

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