Jeden Monat warten Neuerungen auf die Deutschen. Zum Jahreswechsel stehen eine große Anzahl an neuen Gesetzen und Änderungen für Verbraucher auf dem Plan. Wofür der Staat mehr zahlt und an welcher Stelle, die Beiträge steigen, das Redaktionsteam von Heimarbeit.de hat die wichtigsten Änderungen für Sie in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Übersicht
- Rente
Etwas mehr Rente im neuen Jahr
Zwangsverrentung wird eingeschränkt - Pflege
Beitragssatz
Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
Eigenanteil Pflegeheim 2017
Pflegeberatung
Rentenbeitrag - Steuern & Geld
Kindergeld
Schlechte Aussichten für Raucher - Krankenversicherung
Zusatzbeitrag 2017
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
Krankenkassen fusionieren
Alzheimer-Therapie - Mutterschutz
Sonn- und Feiertagsarbeit
Kündigungsschutz infolge einer Fehlgeburt
Geburt eines behinderten Kindes
Schülerinnen, Studentinnen und andere Personengruppen
Beschäftigungsverbot - Soziales
Gute Nachrichten für Alleinerziehende
Höhe des Kindeszuschlags
Mindestlohn
Hartz IV - Extra-Information
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Rente
Etwas mehr Rente im neuen Jahr
Die genaue Erhöhung der Rente wird erst im Frühjahr feststehen – ein Plus zwischen 1,5 und 2 Prozent ist möglich. Im Osten Deutschlands wird die Erhöhung wieder etwas größer ausfallen als im Westen.
Zwangsverrentung wird eingeschränkt
Aus der Zwangsverrentung ergaben sich oft lebenslange finanzielle Einbußen für die Betroffenen. Mit Beginn des kommenden Jahres werden ältere Hartz-IV-Empfänger nicht mehr zwangsverrentet, wären sie infolge auf Grundsicherung angewiesen.
Langzeitarbeitslose müssen die Rente weiterhin beantragen, deckt diese trotz der vorzeitigen Inanspruchnahme den Bedarf.
Pflege
Beitragssatz
Zum 1. Januar 2017 steigt der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte – von 2,35 auf 2,55 Prozent. Kinderlose Versicherte müssen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zusätzlich den sogenannten Kinderlosenzuschlag zahlen, ihr Beitragssatz liegt dann bei insgesamt 2,8 Prozent.
„Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem die in Prozent berechneten Beiträge in die Sozialversicherung ansteigen. Für Mitglieder, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Beitrag nicht mehr weiter“, heißt es auf krankenkassen.de. Diese Grenze lag 2016 für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 4.237,50 Euro pro Monat und steigt für 2017 auf 4.350 Euro an.
Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetz erfolgt die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte. Bereits in Teilen trat die Neuerung bereits am 01.01.2016 in Kraft. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz wurde am 13.11.2015 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die Beiträge in der Rentenversicherung und der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleiben unverändert.
Tipp: Da die einzelnen Kassen eigene Beiträge festlegen können, lohnt sich ein Vergleich für Versicherte.
Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
Im Rahmen der Pflegereform kommen ab Januar 2017 weitere Veränderungen auf Versicherte zu. Zukünftig werden Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 eine Pflegestufe haben, automatisch – ohne erneute Begutachtung – mit Wirkung zum 1. Januar einem der künftigen fünf Pflegegrade zugeordnet. Die Ausnahme bildet der Pflegegrad 1, den es nur bei Neubegutachtung ab 2017 gibt.
Die meisten Pflegegrade erhalten durch die Umstellung monatlich mehr Geld. Um die höheren Ausgaben zu finanzieren, erhöhen sich die Beiträge.
Eigenanteil Pflegeheim 2017
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit soll durch die neue Einstufung in Pflegegrade individueller werden. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden in einem Gutachten berücksichtigt und der Schwere nach ein entsprechender Pflegegrad ermittelt.
Ab 2017 werden alle pflegebedürftigen Bewohner eines Pflege- oder Altenheims einen Eigenanteil von etwa 580 Euro (Schätzung des Bundesgesundheitsministeriums) zahlen – das betrifft Personen der Pflegegrade 2 bis 5. Zusätzlich fallen Kosten für die Verpflegung, die Unterkunft und die anteiligen Investitionskosten an.
Pflegeberatung
Die Pflegeversicherung wird von Grund auf erneuert. Das Pflegestärkungsgesetz II definiert unter anderem Leistungen neu, dass Angehörigen eine Pflegeberatung in den eigenen vier Wänden oder, wenn gewünscht in einer Pflegeeinrichtung, zusteht.
Rentenbeitrag
Personen, die Angehörige pflegen müssen oft ihre Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben. Für gewisse Personen werden ab Januar 2017 unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung von der Krankenkasse oder Pflegekasse bezahlt.
Wer einen Familienangehörigen im häuslichen Umfeld pflegt, sollte deshalb prüfen, ob er Anspruch auf eine Rentenbeitragszahlung durch die Pflegekasse hat. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II ab dem 01.01.2017 gelten etwas andere Voraussetzungen als zuvor.
Der Pflegebedürftige muss einen Pflegegrad ab 2 haben und in häuslicher Umgebung leben. Wie hoch die Rentenbeitragszahlung für den Angehörige ausfällt, hängt von dem Pflegegrad ab und ob Pflegegeld oder -sachleistungen bezogen werden. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 werden zum 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 2 eingestuft, somit bekommen die Angehörigen ebenfalls die Pflege-Rente.
Ebenfalls fließen auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und, während der Pflegetätigkeit, greift der Unfallschutz.
Steuern & Geld
Kindergeld
Es ist nicht wirklich viel, aber immerhin etwas. 2016 erhalten Eltern für die ersten zwei Kinder jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind 221 Euro. In dem Jahr 2017 werden diese Beträge um je 2 Euro erhöht. Für eine Familie mit zwei Kindern steigt das Kindergeld beispielsweise von 4.560 Euro auf 4.608 Euro – das reicht zumindest für einen Pullover.
Die Erhöhung des Kinderfreibetrages von 4.608 Euro (2016) auf 4.716 Euro, wird wohl eher den Besserverdienenden ein Lächeln ins Gesicht zaubern – auf diese Weise winken ihnen bis zu 3.395,52 Euro an Steuerersparnissen!
Schlechte Aussichten für Raucher
Welcher Raucher hat sich noch nicht günstigere, zollfreie Zigaretten aus dem EU-Ausland im Urlaub mitgenommen? Bisher durften 800 Zigaretten nach Deutschland eingeführt werden.
Ab 2017 wird diese Menge radikal auf 300 Zigaretten reduziert. Wichtig bleibt, dass die Zigaretten bereits in dem Land versteuert wurden, in dem sie käuflich erworben worden – mit einem Kauf in einem Supermarkt geht man diesbezüglich keine Risiken ein.
Krankenversicherung
Zusatzbeitrag 2017
2017 werden bis zu 2 Prozent zwischen der teuersten und der günstigsten gesetzlichen Krankenkasse liegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird 2017 weiterhin 1,1 Prozent betragen, wie der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherungen beschloss.
Gegen Ende des Jahres werden die einzelnen Kassen auf ihren Verwaltungsratssitzungen festlegen, ob sie den Zusatzbeitrag erhöhen. Die Entscheidung hängt von der jeweiligen Jahresbilanz einer Krankenkasse ab: ist diese negativ, kann es zu der Einführung beziehungsweise Erhöhung des Zusatzbeitrages kommen.
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
Eine durchweg positive Nachricht bringt das Jahr 2017 all denen, die auf Hilfen, wie Hörgeräte, Schuheinlagen, Prothesen, Kompressionsstrümpfe oder auch Inkontinenzhilfen, angewiesen sind.
Zum März kommenden Jahres wird das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz geändert, sodass Versicherte mit Hilfen versorgt werden, bei denen nicht nur auf niedrigen Preis, sondern auf die Qualität geachtet wurde. Eine stärkere Überwachung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung, soll sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen den im Hilfsmittelverzeichnis und den Versorgungsverträgen enthaltenen Anforderungen entsprechen.
Krankenkassen fusionieren
Es wird zu zwei Fusionen kommen: Der Deutschen BKK mit der BARMER EGK und der BKK VBU mit der Vereinigten BKK. Die Deutsche BKK und die BARMER GEK nennen „wichtige Richtungsentscheidungen (…), die nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen zu stemmen sind“ als Gründe für die Fusion. Weiter sichere die Fusion langfristig die „Versorgung der Versicherten“.
Der Marktanteil der BARMER (Fusion von Deutscher BKK und BARMER GEK) wird ab 2017 ca. 14 Prozent betragen – was über neun Millionen Versicherten entspricht.
Weitere Vorteile seien ein „größeres Gewicht bei der politischen Diskussion um die Weiterentwicklung der Krankenversicherung und der Leistungen in den nächsten Jahren“, eine stärkere Mitarbeit „bei der notwendigen Modernisierung der Versorgungsstrukturen“ und andere Pluspunkte.
Generell kann eine größere Krankenkasse niedrigere Preise bei Arzneimitteln aushandeln.
Alzheimer-Therapie
Das Medikament Aducanumab soll mit Hilfe von Antikörpern das Beta-Amyloid-Plaques abbauen. Tests einer Studie verliefen vielversprechend – aufgrund der geringen Teilnehmerzahl sind die Ergebnisse jedoch noch nicht repräsentativ.
Mutterschutz
Bezüglich des Mutterschutzes bringt das Jahr 2017 einige Änderungen mit sich.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Bislang war es Schwangeren verboten, nachts zu arbeiten – daran wird sich auch im Jahr 2017 nichts ändern. Neu ist, dass sie künftig zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten dürfen. Voraussetzungen: Die Schwangere gibt ihre Zustimmung und es liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor.
Weitere Änderungen betreffen das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot. Aktuell dürfen Schwangere nicht sonntags arbeiten – ausgenommen einiger weniger Ausnahmen, wie etwa Krankenschwestern.
Ab 2017 dürfen Schwangere sich für die Arbeit anbieten, allerdings nur in Branchen, in denen Sonntagsarbeit üblich ist.
Werden Schwangere an einem Sonntag eingesetzt, dürfen sie nicht allein im Dienst sein, sie müssen sich freiwillig für den Dienst gemeldet haben und müssen ausgleichsweise einen anderen Tag frei bekommen.
Kündigungsschutz infolge einer Fehlgeburt
Wog ein Totgeborenes nicht über 500 Gramm, galt der viermonatige Kündigungsschutz bisher nicht. Künftig erhält jede Frau grundsätzlich ab der 12. Schwangerschaftswoche auch nach einer Fehlgeburt den viermonatigen Kündigungsschutz.
Geburt eines behinderten Kindes
Die Geburt eines behinderten Kindes ist besonders belastend und soll durch eine Verlängerung der Schutzfrist von bislang 8 auf 12 Wochen berücksichtigt werden.
Schülerinnen, Studentinnen und andere Personengruppen
Verpasst eine Schülerin oder Studentin längere Zeit den Unterricht beziehungsweise die Vorlesungen, ist dies oft mit einem großen Wissensrückstand verbunden. Der neue Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen soll ihnen die Möglichkeit geben, selbst zu entscheiden, ob sie an Klausuren, Unterricht oder Vorlesung teilnehmen möchten – deshalb wird das strikte achtwöchige Beschäftigungsverbot wie für Arbeitnehmerinnen nicht gelten.
Weitere Gruppen, die ab 2017 in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen:
Praktikantinnen
- Frauen mit Behinderungen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
- Entwicklungshelferinnen
- Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung
Beschäftigungsverbot
Scheitert eine sichere Gestaltung (oder auch Umgestaltung) des Arbeitsplatzes, muss der Schwangeren angeboten werden, den Arbeitsplatz zu wechseln. Ist auch dieses Angebot gescheitert kann Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden – davon können Frauen in gefährdeten Berufen (Gesundheitswesen, Laborarbeit) betroffen sein.
Soziales
Gute Nachrichten für Alleinerziehende
Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes soll der Unterhaltsvorschuss unbeschränkt gewährt werden. Das bedeutet, dass Alleinerziehende von Kindern, die zwölf Jahre oder älter sind, den erweiterten Unterhaltvorschuss beantragen können – auch, wenn der Unterhaltsvorschuss für 72 Monate erhalten wurde.
Der Unterhaltsvorschuss hilft, wenn Alleinerziehende vom anderen Elternteil zu wenig oder sogar keinen Unterhalt erhalten. Die Höhe ist vom Alter des Kindes abhängig: bis 5 Jahre gibt es 145 Euro monatlich und zwischen 6 und 18 Jahren 194 Euro.
Ab Januar 2017 gilt die neue Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt. Väter oder Mütter, die von ihren Kindern getrennt leben, müssen dann mehr Unterhalt zahlen. Wie viel mehr Geld die Eltern dann bekommen, wird Mitte Dezember 2016 bekannt gegeben. Durch die für Mitte Dezember erwartete Kindergelderhöhung kann es zudem zu einer Anpassung der Düsseldorfer Tabelle kommen.
Höhe des Kindeszuschlags
Von aktuell 160 Euro steigt der Kinderzuschlag ab 2017 auf maximal 170 Euro je Kind und Monat. Ist das Einkommen der Eltern gerade so hoch, dass sie den eigenen Bedarf decken können, den des Kindes jedoch nicht, wird an die Eltern der Kinderzuschlag für das in ihrem Haushalt lebende Kind bezahlt.
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2017 gilt der neue gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro pro Stunde. Allerdings gelten weiterhin die meisten Ausnahmen. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose und andere Gruppen zählen zu den Ausnahmen.
Hartz IV
Zum Jahreswechsel erhöhen sich die Hartz-IV-Regelsätze geringfügig. So steigt der Geldbetrag zum 1. Januar 2017 etwa für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger um 5 auf 409 Euro im Monat, für Ehepaare von 736 Euro auf 746 Euro. Ehepartner und Kinder über 13 Jahren bekommen einen Zuschlag zwischen 3 und 5 Euro, 6 bis unter 14 Jahre alte Kinder erhalten 21 Euro mehr, die ganz Kleinen bleibt der Betrag unverändert.
Die Sätze für junge Arbeitslose von 18 bis 25 Jahre erhalten zum 1. Januar 324 Euro, vorausgesetzt sie leben im Haushalt der Eltern. Grundlage dieser Festlegungen sind die statistisch erfassten Ausgaben der jeweiligen Haushalte mit den geringsten Einkommen des Statistischen Bundesamts.
Extra-Information
2017 feiert Deutschland das Luther-Jubiläum. Am Reformationstag am 31. Oktober gibt es deshalb einmalig deutschlandweit einen zusätzlichen Feiertag.
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