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Hartz-IV-Leistungen werden immer an die individuelle Lebenssituation des Antragstellers angepasst – über die Regelbedarfsstufen sowie den Mehrbedarf. Alleinerziehende erhalten unter anderem Mehrbedarfszuschlag für jedes Kind, welches von ihnen alleine und im eigenen Haushalt gepflegt und betreut wird. Weiterer Mehrbedarf steht Alleinerziehenden in bestimmten Situationen zu.

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Mehr Mehrbedarf bei Hartz IV

Ist jemand alleinerziehender Elternteil von einem Kind mit Behinderung, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II – sofern die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII erbracht wurde.

Nach einem Urteil des Bundessozialgericht gilt ein Mehrbedarf auch für Personen, die krankheitsbedingt eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Das gilt etwa für eine Niereninsuffizient oder Zöliakie. Besteht grundsätzlich eine schwere Krankheit, die nicht zwingend mit einer teureren Ernährung einhergeht, kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden – etwa bei Krebs, HIV-Infektionen, Multiple Sklerose oder Morbus Crohn.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung

Anders als bei den Kosten für den regulären Energieverbrauch können die Kosten für die Warmwassererzeugen bei dezentralen Systemen als Mehrbedarfsaufwand geltend gemacht werden. Gemäß § 21 Abs. 7 SGB II gilt dies für in den Fällen, in denen die Warmwassererzeugung separat zu den Heizkosten abgerechnet werden. Diese müssen üblicherweise aus dem Regelsatz für die Unterkunft nach § 22 SGB II gezahlt werden.

Der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung variiert je nach Alter des Leistungsberechtigten. Alleinerziehende volljährige Personen erhalten pauschal 2,30 % des Regelsatzes.

Das wären bei aktuell 404 Euro Regelsatz 9,29 Euro für den Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung. Da auch den Kindern Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung zusteht, kann man diese Beträge für Alleinerziehende hinzurechnen.

Kinder zwischen 15 und 18 Jahren erhalten 1,40 % ihres Regelbedarfs (306 Euro) – also 4,28 Euro. Kinder zwischen sieben und 14 Jahren bekommen 1,20 % von 270 Euro Regelbedarf – also 3,24 Euro und Kinder unter sieben Jahren erhalten 0,80 % von 237 Euro Regelbedarf – also 1,90 Euro.

Im Einzelfall gibt es noch mehr

Im Einzelfall können die Mehrbedarfszuschläge aber von diesen Richtwerten abweichen, etwa wenn die Kosten für die Warmwasseraufbereitung deutlich darüber liegen.

Hierzu bedarf es allerdings einer detaillierten Kostenaufschlüsselung des Energieversorgers, die diese nur selten liefern. Nachfragen lohnt sich aber, wenn die Kosten nicht aus eigener Tasche finanziert werden können. Der Mehrbedarf wird anteilig gezahlt, wenn die Warmwasseraufbereitung nicht vollständig dezentral erfolgt.

Mehrbedarf bei weiterem Nachwuchs

Zusätzlich zum Mehrbedarf für Kinder, der zwischen 12 und 60 % je nach Anzahl und Alter der Kinder variieren kann, erhalten Alleinerziehende weiteren Mehrbedarf, wenn sich Nachwuchs ankündigt. Leistungsberechtigte Frauen, die ein Kind erwarten, können ihren Anspruch auf Mehrbedarf geltend machen. Nach § 21 Abs. 2 SGB II besteht Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Sie erhalten dann 17 % des Regelsatzes als Mehrbedarf. Die zusätzlichen Leistungen werden vom Amt bis zum tatsächlichen Geburtstermin gezahlt, nicht bis zum errechneten. Werdende Mütter können darüber hinaus einmalige Leistungen für die Erstausstattung in Anspruch nehmen.

Bildquelle: © S.Kobold – Fotolia.com

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