Höhere Hartz-IV-Leistungen im Monat und dafür nur einen Euro pro Jahr ausgeben? Der Spartrick, der Leistungsempfängern rund 30 Euro mehr im Monat einbrachte, ist nun vom Bundessozialgericht gekippt worden.
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1 Euro Versicherung, 30 Euro Versicherungspauschale
Wer nach § 6 der ALG II-Verordnung eine private Versicherung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abschließt, kann einen Beitrag in Höhe von 30 Euro pauschal monatlich vom Einkommen absetzen. Es werden Beiträge zur Versicherung von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Altersvorsorge berücksichtigt, wenn die Personen nicht in den gesetzlichen Versicherungen berücksichtigt werden.
In Baden-Württemberg haben sich viele Hartz-IV-Bezieher diesen „Trick“ zunutze gemacht, um monatlich mehr Geld zur Verfügung zu haben. Denn in dem Bundesland gibt es eine Schülerversicherung, die für 1 Euro pro Jahr abgeschlossen werden kann.
Während Leistungsempfänger also pro Monat etwa 8 Cent für die Versicherung ihres schulpflichtigen Kindes ausgeben, erhalten 30 Euro mehr vom Jobcenter. Die insgesamt 359 Euro mehr im Jahr dürften vielen Hartz-IV-Familien sicherlich sehr zugute kommen.
Die Schülerversicherung bietet eine Haftpflichtversicherung und einen Unfallschutz, der über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus geht – also etwa auch für die Mittagspause in der Schule gilt. Die Schulen in Baden-Württemberg schließen die Versicherung als Gruppenversicherung mit dem Land, welches einen Zuschuss leistet. So reduziert sich der Betrag pro Schüler auf 1 Euro pro Schuljahr.
LSG bestätigt „Spartrick“, BSG nicht
Im November 2015 veröffentlichte das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein Urteil zur Versicherungspauschale, die es Hartz-IV-Empfängern ermöglicht, das anrechenbare Einkommen um 30 Euro monatlich zu kürzen, wenn sie eine Versicherung abschließen, die nach „Grund und Höhe“ angemessen ist.
Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg war die Schülerversicherung und der damit verbundene Pauschalabzug zunächst rechtens und müsste vom Jobcenter gewährt werden.
Die „Unangemessenheit“, die das Jobcenter in der Versicherung sah, konnte das Gericht nicht bestätigen. Im vorliegenden Fall klagte eine 16-jährige Schülerin aus einer Hartz-IV-Familie, die über die Schülerversicherung versichert war.
Das Jobcenter gewährt den Abzug der Versicherungspauschale jedoch nicht, obwohl in der Arbeitslosengeld II Verordnung kein Mindestbeitrag angegeben ist, der den Abzug der Versicherungspauschale bei privater Versicherung ermöglicht.
Nun urteilte das Bundessozialgericht, dass die Versicherungspauschale nicht abzusetzen sei. Die Richter begründeten ihre Entscheidung so, dass der Jahresbeitrag von einem Euro einen symbolischen Charakter habe und keinesfalls im angemessenen Verhältnis zu den versicherten Risiken stehe. Betroffene Hartz-IV-Empfänger könnten die Pauschale daher nicht absetzen, da es sich nicht um eine Versicherung im Sinne der ALG II-Verordnung bzw. des SGB II handele.
Schülerversicherung dennoch sinnvoll
Hartz-IV-Familien müssen nach dem Urteil des Bundessozialgerichts auf 359 Euro im Jahr verzichten, da sie die Versicherungspauschale nicht angeben können. Allerdings verliert die Schülerversicherung dadurch nicht an Sinn und Wert, zumal der sehr geringe Beitrag von einem Euro für jeden Hartz-IV-Empfänger zu leisten ist.
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