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Hartz-IV-Leistungen dürfen nicht gepfändet werden, wenn der Bezieher unterhaltspflichtig ist, den Unterhalt aber nicht zahlen kann. Das würde Hartz-IV-Empfänger unter das soziokulturelle Existenzminimum drücken.

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Kommune gegen Jobcenter: Hartz IV nicht für Unterhalt

Nach jüngster Rechtsprechung dürfen die Hartz-IV-Leistungen nicht für Unterhaltszahlungen gepfändet werden. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Hintergrund war der Fall eines Hartz-IV-Empfängers, der monatlich 50 Euro Unterhalt an seine Tochter zahlen sollte.

Diese Unterhaltsleistung konnte er aufgrund seines geringen Einkommens aber nicht leisten, also ist die Kommune eingesprungen und hat der Tochter einen Unterhaltsvorschuss gezahlt. Diesen wollte die Kommune von dem Hartz-IV-Empfänger zurückfordern. Man verlangte, die 50 Euro vom Arbeitslosengeld II einfach abzuziehen. Das Jobcenter stellte sich jedoch quer.

Das Gericht entschied zugunsten des Jobcenters und begründete die Entscheidung damit, dass Hartz-IV-Gelder pfändungsfrei seien, weil sie das Existenzminimum der Empfänger sichern sollen. Hartz IV sei bereits als „soziokulturelles Existenzminimum“ definiert. Eine Pfändung würde den Hartz-IV-Bezieher unter diese Grenze drücken.

Hartz IV befreit nicht von Unterhaltspflicht

Zwar besagt dieses Urteil, dass Unterhaltszahlungen bzw. die Rückforderungen nicht vom Arbeitslosengeld II abgezogen werden darf. Hartz IV befreit aber dennoch nicht von den Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind. Hier bestehe eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die nicht nur aufgrund einer fehlenden Erwerbstätigkeit ausfallen dürfe.

Diese Tatsache geht auf ein Urteil des Familiengerichts Marl zurück, welches die Beschwerde eines Vaters ablehnte, zu wenig Einkommen für Unterhaltszahlungen zu haben.

Das Familiengericht sprach dem Kind Unterhaltszahlungen in Höhe von 236 Euro zu. Für die Errechnung legte das Gericht ein fiktives Gehalt von 1.300 Euro zugrunde – ein Nettoverdienst, den der Mann vor seiner Erwerbslosigkeit erwirtschaftete.

Die Richter entschieden, dass eine Erwerbslosigkeit nicht von der Unterhaltspflicht entbinden, wenn die „realen Beschäftigungschancen“ auf dem Arbeitsmarkt gut seien.

Und obwohl der Mann nur geringe Qualifikationen hatte, reichte das dem Gericht das nicht als Hindernis, eine Beschäftigung zu finden. Der Mann habe sich „nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Vollzeittätigkeit zu finden“ – unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel.

Eigenständig um Job bemühen

Wer arbeitslos gemeldet ist und Hartz IV bezieht, davon aber keine Unterhaltszahlungen leisten kann, muss sich eigenständig um einen Arbeitsplatz bemühen und kann nicht nur auf Jobvorschläge vom Jobcenter warten.

Die Bemühungen muss er nachweisen können. Erst wenn der Arbeitslose beweisen kann, dass es ihm nicht möglich ist das fiktive Einkommen auch tatsächlich zu erzielen, kann die Unterhaltspflicht aussetzen.

Unterhaltsvorschuss vom Staat

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil – aufgrund einer Arbeitlosigkeit – seinen Leistungen nicht nachkommen kann, zahlt die Kommune oder Stadt einen Unterhaltsvorschuss an das Kind. Diese Zahlungen holt sich die Kommune oder Stadt vom Unterhaltspflichtigen zurück.

Nach einem aktuellen Urteil zufolge können die Gelder von Hartz-IV-Beziehern nicht für Unterhaltszahlungen oder Vorschussrückzahlungen gepfändet werden. Dies wurde den Empfänger noch weiter unter das ohnehin niedrige „soziokulturelle Existenzminimum“ drücken und wäre daher nicht zumutbar.

Bildquelle: © nmann77 – Fotolia.com

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