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Sind Sie bei Ihrer Steuererklärung auf den Begriff „Realsplitting“ gestoßen? Hier erklären wir Ihnen, was Realsplitting bedeutet und wie Sie davon profitieren können. Informieren Sie sich jetzt bei uns und sparen Sie Steuern!

Überblick

  • Was ist Realsplitting?
  • Das Realsplitting rechtlich gesehen
  • Höhe des Realsplittings
  • Unterhalt und Realsplitting
  • Voraussetzungen für Realsplitting
  • Realsplitting in der Praxis
  • Nachteile von Realsplitting
  • Kritik am Realsplitting
  • Realsplitting und progressiver Steuertarif
  • Realsplitting und Sonderausgaben Pauschbetrag
  • Realsplitting: Unterhalt und Vorsorgeaufwendungen
  • Realsplitting und weitere Ausgaben für den Pauschbetrag

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Was ist Realsplitting?

Als Realsplitting bezeichnet man die Möglichkeit Sonderausgaben geltend zu machen, die sich mindernd auf die Steuerschuld auswirken. Das bedeutet, dass der Staat davon ausgeht, dass Sie höhere Belastungen haben als der Durchschnitt der Bevölkerung und Ihnen deshalb geringere Steuern abfordert. Das Realsplitting bezieht sich auf Unterhaltsleistungen, also Geld oder Leistungen, die Sie für bedürftige Menschen (aus Ihrer Familie) aufbringen.

Das Realsplitting rechtlich gesehen

Das Realsplitting ist im deutschen Einkommensteuergesetz festgelegt, Sie haben also einen Anspruch darauf Ihre Steuerlast zu senken oder das Realsplitting einzufordern, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Details dazu finden Sie in Paragraf 10 Absatz 1a Nummer 1.

Höhe des Realsplittings

Wenn Sie in Deutschland Einkommenssteuer zahlen müssen, dann dürfen Sie einen bestimmten Betrag als Sonderausgabe abziehen. Dieser Betrag beläuft sich aktuell im Jahr 2016 auf 13.805 Euro im Jahr. Er gilt für jede begünstigte Person einzeln, es kann also sein, dass Sie mehrere Beträge zusammenrechnen müssen.

Unterhalt und Realsplitting

Die Abzugsmöglichkeiten durch das Realsplitting beziehen sich auf Unterhaltsaufwendungen für nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt.

Voraussetzungen für Realsplitting

Sie müssen voll einkommensteuerpflichtig sein und die Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern. Wenn Sie als Person, die Unterhalt zahlt, Bürger der EU oder des EWR sind, so genügt es, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der EU oder EWR haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten.

Der unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehegatte muss dem Realsplitting zustimmen, denn es bewirkt, dass die Unterhaltszahlungen von ihm versteuert werden. Je nach Einkommensverhältnissen und Höhe der Unterhaltszahlungen kann sich daraus die Pflicht zur Zahlung von Einkommenssteuer ergeben.

Realsplitting in der Praxis

Um die Vorteile des Realsplittings nutzen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Dieser Antrag gilt für das komplette Kalenderjahr und kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Wenn für den Unterhaltsempfänger durch das Realsplitting Nachteile entstehen, kann er seine Zustimmung verweigern, wenn der Unterhaltspflichtige die Nachteile nicht ausgleicht.

Andererseits darf er eine Zustimmung aber nicht entziehen, wenn sichergestellt ist, dass die Nachteile ausgeglichen werden. Da ein Rechtsanspruch auf Realsplitting besteht, kann die Durchsetzung auch gerichtlich eingeklagt werden.

Wie beim Antrag auf Realsplitting gilt die Zustimmung dazu für jeweils ein Kalenderjahr.

Nachteile von Realsplitting

Da das Realsplitting beim Unterhaltsberechtigten als Einkommen gewertet wird, können für ihn dadurch Nachteile entstehen. Er muss mehr Einkommensteuer zahlen oder überhaupt zum ersten Mal Einkommenssteuer zahlen. Außerdem kann es je nach individuellem Fall zu zusätzlichen Belastungen kommen. Ein Beispiel sind Mehrkosten bei einem einkommensabhängigen Kindergartenbeitrag.

Kritik am Realsplitting

Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung ist steuerrechtlich nicht ganz unumstritten. Grund dafür ist, dass der Unterhaltspflichtige oberhalb der Grenze für Gelder steuerpflichtig ist, über die er nicht verfügen kann, da er sie ja an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten muss. Das widerspricht eigentlich dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Deshalb werden immer wieder Vereinfachungen vorgeschlagen.

Realsplitting und progressiver Steuertarif

Bei einem progressiven Steuertarif kann sich das Realsplitting positiv auf die Steuerlast beider Partner auswirken. Vorteile in nennenswerter Höhe entstehen dabei aber nur, wenn das Einkommen des Unterhaltsempfängers, das versteuert werden muss, ohne diese Zahlung bedeutend geringer wäre als das zu versteuernde Einkommen des Unterhaltszahlenden. Wenn beide alles eingerechnet ein ähnlich hohes zu versteuerndes Einkommen haben, ergibt sich daraus kein wesentlicher steuerlicher Vorteil.

Realsplitting und Sonderausgaben Pauschbetrag

Die Ausgaben für den Unterhalt im Trennungsjahr oder nach der Scheidung fließen in den Pauschbetrag ein. Daneben können hier auch Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten und einiges mehr angegeben werden. Alles zusammen kann der Betrag, der angerechnet werden kann, 13.805 Euro erreichen. Wenn Sie keinen Betrag angeben, dann gibt das Finanzamt einen Pauschalwert vor, der nur ein Minimum dieser oberen Grenze ausmacht.

Neben den Unterhaltsaufwendungen sind vor allem die Aufwendungen für die Altersvorsorge ein wichtiger Posten.

Realsplitting: Unterhalt und Vorsorgeaufwendungen

Wenn Sie Unterhalt zahlen, gibt es verschiedene Bereiche, die berücksichtigt werden müssen: Kinder, Ehegatten und Ihre eigene Altersvorsorge. Deshalb wird Ihnen zugestanden, dass Sie einen bestimmten Teil des Geldes für sich selbst zurücklegen. Andererseits wachsen die Unterhaltszahlungen nicht unbegrenzt proportional zu Ihrem Einkommen. Wenn der Unterhaltsberechtigte mehr bekommen würde, als er für seinen Lebensunterhalt braucht, sieht das Gesetz eine Obergrenze vor.

Die Altersvorsorge wirkt sich steuermildernd auf Sie aus. Sie können folgende Beträge geltend machen:

  • 1. Die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungsangebote und vergleichbaren Aufwendungen, die zur Basisversorgung gehören.
  • 2. Einige private Rentenversicherungen, die die Vorgaben erfüllen
  • 3. Ihre Beiträge zur Riester-Rente
  • 4. Ihre Beiträge zur freiwilligen (kapitalgedeckten) Altersversorgung. Davon sind vor allem Selbstständige betroffen, die ein Produkt für eine Rürup-Rente haben.
  • 5. Die Beiträge zu Ihre betriebliche Altersversorgung. Die so genannte Eichel-Rente
    Für diese Ausgaben können Sie maximal bis zu 22.172 Euro geltend machen. Seit 2005 steigt der Prozentsatz der Aufwendungen, die verrechnet werden können um jährlich zwei Prozentpunkte und liegt jetzt bei etwa 80 %.

Realsplitting und weitere Ausgaben für den Pauschbetrag

Wohneigentümer, deren Haus oder Wohnung in einem Baudenkmal saniert wird, können die Ausgaben ebenfalls geltend machen. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, z.B., dass die Immobilie in einem Sanierungsgebiet liegt. Die Ausgaben werden über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg zu je 9 % vom Einkommen, das versteuert werden muss, abgezogen.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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