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Für einen Seitensprung kann es verschiedene Gründe haben, die jeder selbst verantworten muss. Da kriselt es in der Ehe oder ein Glas zu viel in ausgelassener Stimmung und schon sind dem Liebhaber Tür und Tor geöffnet. Wer aber in dieser Zeit schwanger wird, hat mit Sicherheit nicht nur Spaß gehabt.

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Übersicht

  • Ein Baby nach einem Seitensprung
  • Die Abstammung
  • Der rechtliche Vater und der biologische Vater
  • Die gesetzliche Neuregelung
  • Die Bedeutung des Kindeswohls
  • Das Umgangsrecht einfordern

Ein Baby nach einem Seitensprung

Heutzutage sollte man zwar meinen, es genug Möglichkeiten, eine Schwangerschaft zu verhindern, doch wenn es passiert ist, sind gute Ratschläge nicht das, was der Betroffenen hören möchte.

Was da viel mehr interessiert, ist die Frage, ob der mögliche Vater durch den Seitensprung auch Rechte auf den Nachwuchs anmelden kann.

Oftmals wird nämlich ein Seitensprung verziehen, der Ehemann weiß um die Möglichkeit, selbst als Erzeuger in Frage zu kommen und will die Beziehung mit der Klärung der Abstammung nicht gefährden.

Die Abstammung

Die Abstammung ist aber in diesem Fall der Dreh und Angelpunkt. Wenn der heimliche Liebhaber von der Schwangerschaft erfährt und die Abstammung klären will, kann der betrogene Ehemann sich noch so wehren – er kann die Klärung der Abstammung nicht verhindern. Genauso wenig, wie seine Frau, die eine Einmischung des Liebhabers vermeiden will.

Der rechtliche Vater und der biologische Vater

Wenn ein Baby die Folge eines Seitensprungs ist, gibt es einen rechtlichen Vater und einen biologischen Vater, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist.

Der rechtliche Kindsvater ist zunächst erst mal der Ehemann – ganz egal, ob er das Kind gezeugt hat oder nicht.

Doch nach dem Recht kann der biologische Vater, in dem Fall der Liebhaber der Ehefrau, das Umgangsrecht geltend machen und die Informationspflicht einfordern, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind hat und der regelmäßige Kontakt auch dem Kindeswohl dient.

Die gesetzliche Neuregelung

Die gesetzliche Neuregelung macht das möglich. Seit dem Juli 2016 kann der biologische Vater, auch wenn er der Seitensprung war, die Abstammung des Nachwuchses gerichtlich klären lassen und ein Umgangsrecht fordern.

Je eher der mögliche Vater die Vaterschaft feststellen lässt, um so eher hat der Chancen, dem Kindeswohl genüge zu leisten. Er kann das Umgangsrecht beanspruchen und Informationen über sein Kind erhalten.

Ist das Kind erst im Familienverbund eng eingebunden, wird es schwer, das Umgangsrecht auszuüben, weil es dem Kindeswohl in dem Fall nicht gut tut.

Die Bedeutung des Kindeswohls

Das Kindeswohl spielt immer eine übergeordnete Rolle, auch wenn ein Baby die Folge eines Seitensprungs ist und der mögliche Vater das Umgangsrecht fordert.

Das Kindeswohl ist dem Umgangsrecht übergeordnet.

Das Umgangsrecht einfordern

Damit eine biologische Vaterschaft bestimmt werden kann, bedarf es erforderlicher Untersuchungen. Diese Untersuchungen kann die Mutter nicht verweigern, da sie für das Umgangsrecht als Beweiserhebung dient.

Bildquelle: © Herrndorff – Fotolia.com

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