Für Unternehmensmitarbeiter an Bildschirmgeräten gilt die Bildschirmarbeitsverordnung. Arbeitgeber müssen hierüber Bescheid wissen. Arbeitnehmer sollten die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung ebenfalls in ihrem eigenen Interesse kennen. Das müssen Sie wissen!
Übersicht:
- Definition
- Anwendungsbereiche und Ausnahmen
- Begriffsbestimmung „Bildschirmgerät“, „Bildschirmarbeitsplatz“ und „Beschäftigte“
- Bildschirmgerät
- Bildschirmarbeitsplatz
- Beschäftigte
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
- Anforderungen im Einzelnen
- Ausnahmen
- Arbeitsablauf
- Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
- Durchführung der Untersuchungen
- Anforderungen an den untersuchenden Arzt
- Was tun bei gesundheitlichen Bedenken?
- Fazit
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Definition
„Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“: So heißt die Bildschirmarbeitsverordnung offiziell in voller Länge. Die amtliche Abkürzung lautet „BildscharbV“, im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich der Begriff „Bildschirmarbeitsverordnung“ durchgesetzt. Die Verordnung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz während der Arbeit an Bildschirmgeräten.
Die Bildschirmarbeitsverordnung ist in 6 Paragraphen unterteilt:
- § 1 – Anwendungsbereich
- § 2 – Begriffsbestimmungen
- § 3 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 4 – Anforderungen an die Gestaltung
- § 5 – Täglicher Arbeitsablauf
- § 6 – Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Anwendungsbereiche und Ausnahmen
Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt für Bildschirmarbeitsplätze. Sie enthält allerdings ein paar Ausnahmen:
Innerhalb von Verkehrsmitteln installierte Bildschirmgeräte sowie Bildschirmgeräte an Fahrerplätzen von Fahrzeugen oder Bedienerplätzen von Maschinen sind von der Bildschirmarbeitsverordnung ausgenommen.
Ebenso gilt sie nicht für von der Öffentlichkeit genutzte Datenverarbeitungsanlagen und nicht für Bildschirmgeräte im ortsveränderlichen Gebrauch, außer diese werden regelmäßig an nur einem Arbeitsplatz verwendet. Ebenfalls ausgenommen von der Bildschirmarbeitsverordnung sind Display-Schreibmaschinen sowie Rechenmaschinen, Registrierkassen und andere Geräte mit kleiner Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung.
Für dem Bundesberggesetz unterliegende Betriebe gilt die Bildschirmarbeitsverordnung nicht. Außerdem existieren für verschiedene Bundesbehörden, unter anderem Bundeswehr, Polizei, Katastrophenschutz und Zoll, einige Sonderregelungen, die jeweils direkt mit den entsprechenden Bundesministerien abzusprechen sind. Hauptsächlich geht es dabei um Situationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.
Parallel sollen Alternativen für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten gefunden werden.
Begriffsbestimmung „Bildschirmgerät“, „Bildschirmarbeitsplatz“ und „Beschäftigte“
Bildschirmgerät
Unter einem Bildschirmgerät versteht die Bildschirmarbeitsverordnung einen Monitor zur Darstellung von alphanumerischen Zeichen und von Grafiken. Dabei spielt die Art des Darstellungsverfahrens keine Rolle.
Bildschirmarbeitsplatz
Als Bildschirmarbeitsplatz ist im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung ein Arbeitsplatz anzusehen, der mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet ist inklusive:
- Einrichtungen zur Datenerfassung,
- spezieller Software zur Arbeitsausführung,
- Zusatzgeräten beziehungsweise Elementen für das Betreiben oder Benutzen der Bildschirmgeräte und
- sonstigen Arbeitsmitteln.
Einbezogen in den Begriff „Bildschirmarbeitsplatz“ wird außerdem die unmittelbare Arbeitsumgebung.
Beschäftigte
Als Beschäftigte laut Bildschirmarbeitsverordnung sind jene Mitarbeiter anzusehen, die fast immer den wesentlichen Teil ihrer üblichen Arbeit an einem Bildschirmgerät erledigen.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Schwerpunkt in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen liegt gemäß Bildschirmarbeitsverordnung in der Untersuchung einer potentiellen Gefährdung des Sehvermögens und außerdem in der Ermittlung und Beurteilung körperlicher Probleme sowie psychischer Belastungen. Damit folgt die Bildschirmarbeitsverordnung § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
Die Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze obliegt dem Arbeitgeber. Er muss dabei die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung umsetzen.
Anforderungen im Einzelnen
In einem separaten Anhang zum § 4 „Anforderungen an die Gestaltung“ sind die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen sehr detailliert aufgeführt und würden in ihrer vollständigen Wiedergabe den Rahmen dieses Artikels sprengen. Ein paar Beispiele sollen hier die Charakteristik der Bildschirmarbeitsverordnung verdeutlichen:
Bildschirmgerät und Tastatur
- Zeichendarstellung auf dem Bildschirm scharf und deutlich sowie ausreichend groß und in angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand
- flimmerfreie und unverzerrte Bilddarstellung
- Kontrast und Helligkeit einfach einstellbar
- Monitor ohne störende Reflexe und Blendungen
- frei und leicht dreh- und neigbares Bildschirmgerät
- ergonomisch günstige Arbeitshaltung durch vom Monitor getrennte und neigbare Tastatur
- Auflegen der Hände vor der Tastatur möglich
Sonstige Arbeitsmittel
- Arbeitsfläche mit genügend großer und reflexionsarmer Oberfläche
- flexible Anordnungsmöglichkeit von Bildschirmgerät, Tastatur, Schriftgut und weiteren Arbeitsmitteln
- standsicherer und ergonomischer Arbeitsstuhl
- Fußstütze auf Wunsch
Arbeitsumgebung
- ausreichend Freiraum für wechselnde Arbeitshaltungen vor dem Bildschirm
- bildschirmadäquate Beleuchtung
- verstellbare Lichtschutzvorrichtungen an Fenstern
- Lärmschutz
- Strahlungsschutz
Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel
- Anwenden ergonomischer Grundsätze
- benutzerfreundliche Software
- keine Installation von Programmen zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle ohne das Wissen der Benutzer
Der komplette Inhalt des Anhangs zum § 4 der Bildschirmarbeitsverordnung ist unter der Webadresse gesetze-im-internet.de/bildscharbv/anhang.html einsehbar.
Ausnahmen
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere Erfordernisse eines Bildschirmarbeitsplatzes beziehungsweise spezielle Tätigkeitsmerkmale den Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung entgegenstehen. Für an Bildschirmarbeitsplätzen tätige Menschen mit Behinderung gestattet die Bildschirmarbeitsverordnung ebenfalls Ausnahmen, wenn die Art und Schwere der Behinderung eine hierauf abgestimmte spezifische Bildschirmarbeitsplatzgestaltung erzwingen.
Arbeitsablauf
Die Beschäftigten müssen entsprechend der Bildschirmarbeitsverordnung ihre tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten durch regelmäßige Pausen oder bildschirmfreie Tätigkeiten unterbrechen können, um die durch Bildschirmarbeit verursachten Belastungen zu verringern.
Hier haben zum Beispiel viele Unternehmen Kurzpausen von 5 Minuten pro Arbeitsstunde eingeführt, sofern keine oder nur sehr wenige bildschirmfreie Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz möglich sind.
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Fassung vom 18. Dezember 2008. Sie schließt das Zurverfügungstellen spezieller Sehhilfen mit ein.
Durchführung der Untersuchungen
Der Arbeitgeber selbst muss hiernach seinen Mitarbeitern Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anbieten. Nach einer Erstuntersuchung finden anschließend in regelmäßigen Abständen Nachuntersuchungen statt.
Erfährt ein Arbeitgeber von einer Erkrankung seines Mitarbeiters, die mit der Bildschirmtätigkeit ursächlich in Zusammenhang steht, muss er umgehend eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten.
Diese Untersuchungen gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Erstuntersuchungen sind bereits vor Aufnahme der relevanten Tätigkeit durchzuführen. Nachuntersuchungen finden regelmäßig im Zeitraum der betreffenden Tätigkeit statt und anlässlich ihrer Beendigung.
Auch nachgehende Untersuchungen können erforderlich werden, sofern nach Beendigung einer Tätigkeit erst nach längerer Latenzzeit gesundheitliche Störungen auftreten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen finden innerhalb der Arbeitszeit statt. Sofern vorhanden, wird hiermit der Betriebsarzt beauftragt, der außerdem über den Anlass der Untersuchung sowie die Arbeitsumstände am Arbeitsplatz zu informieren ist. Falls erforderlich, darf er den Arbeitsplatz persönlich begehen.
Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind vom Arbeitgeber in einer Kartei festzuhalten.
Anforderungen an den untersuchenden Arzt
Die untersuchende Person muss Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ sein. Er darf nicht Arbeitgeber des zu untersuchenden Beschäftigten sein.
Was tun bei gesundheitlichen Bedenken?
Werden dem Arbeitgeber gesundheitliche Bedenken zur Bildschirmarbeit eines Beschäftigten bekannt, muss er nach überprüfender Gefährdungsbeurteilung unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen. Gegebenenfalls ist dem Beschäftigten ein besser für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Falls Arbeitgeber oder Beschäftigter das Untersuchungsergebnis nicht akzeptieren, muss die zuständige Behörde hierüber eine Entscheidung treffen.
Fazit
Die Bildschirmarbeitsverordnung schützt Arbeitnehmer vor gesundheitsgefährdend ausgestatteten Bildschirmarbeitsplätzen. Sie ist umfassend und schließt praktisch alle hiermit im Zusammenhang stehenden Details ein. Arbeitgeber erhalten mit ihr eine gute Anleitung zur Einrichtung gesundheitserhaltender Arbeitsplätze.
Bildquelle: © kentoh – Fotolia.com