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Wien: Das Kindergeld soll flexibler werden. Zum Einen soll zwar die einkommensabhängige Version bestehen bleiben, zum anderen sollen vier Pauschalmodelle zu einem Kindergeldkonto zusammengefasst werden.

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Die Bezugsdauer soll flexibel zwischen zwölf und 28 Monaten für einen Elternteil beziehungsweise zwischen 15,5 und 35 Monaten für beide Elternteile gewährt werden. Zudem gibt es eine wichtige Neuerung, die sogenannte „Familienzeit“ , die von der SPÖ auch als „Papa-Monat“ bezeichnet wird.

Die neue Kindergeldreform soll zum 1. März 2017 gültig werden. Dabei kann die Bezugsdauer frei und flexibel gewählt werden. Die Eltern erhalten unabhängig davon eine Summe von maximal 15.449 Euro. Hinzu kommen noch 1.000 Euro Partnerschaftsbonus, wenn man sich die Betreuung auf ein Verhältnis von mindestens 60:40 aufteilt. Und das auch beim einkommensabhängigen Kindergeld.

Die Auszahlung soll dabei jeden Monat erfolgen. Dabei wird auch ein einmaliger Wechsel der Bezugsdauer ermöglicht. Damit der Übergang von der Betreuung von einem zum anderen Elternteil leichter fällt, kann das Kindergeld ein Mal bis zu 31 Tage parallel von beiden Eltern bezogen werden.

Für Alleinerziehende wurde die Möglichkeit eingeführt, das Kindergeld in besonderen Härtefällen um drei Monate zu verlängern. Die Einkommensgrenze wurde um 17 Prozent auf 1.400 Euro erhöht.

Eine weitere interessante Neuerung ist die sogenannte „Familienzeit“. Diese sieht vor, dass Väter in der Zeit direkt nach der Geburt des Kindes zwischen 28 und 31 Tage lang durchgehend zuhause bleiben können. Aus dem Kindergeld erhalten die Väter eine pauschale Summe von 700 Euro.

Das gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Partnern. Zudem besteht ein voller Anspruch auf die Kranken- und Pensionsversicherung. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Familienzeit. Der Arbeitgeber muss der Bitte zustimmen. Auch einen besonderen Kündigungsschutz soll es in dieser Zeit nicht geben.

Mit dem neuen Jahr soll auch die Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten in das Personenstandsregister kommen. Kinder, die kurz nach ihrer Geburt sterben und unter 500 Gramm wiegen, können in Zukunft ins Personenstandsregister aufgenommen werden. Die betroffenen Eltern können sich dazu eine Urkunde aushändigen lassen.

Für eine rückwirkende Eintragung ist eine Bestätigung durch das Spital notwendig. Antragsberechtigt sind nur die Mutter oder der Vater mit ihrem Einverständnis. Eine Eintragung eines „Sternenkinds“ kann somit nicht gegen den Willen der Mutter stattfinden.

Für Jugendliche, die mit dem Ende des Schuljahres 2016/2017 oder danach die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, gilt eine neue Ausbildungspflicht. Nach dieser Pflicht müssen die Erziehungsberechtigten dafür Sorge tragen, dass die Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entweder eine Schule besuchen, eine Lehre absolvieren oder eine sonstige Ausbildung annehmen, wie zum Beispiel S-Kurse und Praktika. Sollten die Eltern der Ausbildungspflicht nicht nachkommen, so drohen Geldstrafen in Höhe von 100 bis 500 Euro.

Bildquelle: © magele-picture – Fotolia.com

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