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Natürlich kann es vorkommen, dass den zuständigen Sachbearbeitern vom Jobcenter Fehlern unterlaufen. Doch können kleine Fehler bei den Berechnungen immense Auswirkungen auf Hartz-IV-Familien haben. Hier zählt jeder Euro. Was Sie bei Schwierigkeiten selbst unternehmen können und welche Anlaufstellen Ihnen als Hartz-4-Empfängern Hilfe und Beratung bieten, finden Sie im folgenden Artikel.

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Zweck von Hartz IV

Als Laie kann man die Berechnungsgrundlagen der Jobcenter meist nicht nachvollziehen. Was ist rechtens, was nicht? Doch wenn auf einmal Hartz-IV-Beziehern nur noch erheblich gekürzte Leistungen bewilligt wurden oder gar keine Leistungen bezahlt bekommen, kann es schnell zu erheblichen Engpässen kommen.

Dabei dient in Deutschland Hartz IV dazu, Menschen, die vorübergehend oder über einen längeren Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Das Jobcenter, welches gemäß dem Motto „Fördern und Fordern“ die betroffenen Personen in dieser Zeit begleitet, führt zum einen die Grundsicherung für Arbeitssuchende laut dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch, zum anderen unterstützt sie die Personen auf dem Weg in eine neue Erwerbstätigkeit.

Schnell handeln

Leider sind Probleme mit dem Jobcenter keine Seltenheit. Wenn das die Sozialleistung, das Einkommen oder das Vermögen für die Deckung des persönlichen Bedarfs nicht mehr ausreicht, müssen Sie schnell handeln.

Einstweilige Anordnung

Die sogenannte einstweilige Anordnung ist eigentlich ein Instrument für Notfälle. Doch da viele Arbeitslose in eine existenzielle Notlage geraten, und der Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder die Miete zu gezahlt werden kann, ist die einstweilige Anordnung (§ 86 b Abs. 2 SGG) ein nützliches Instrument. Es dient dazu, vorläufig Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch zu erhalten, bis im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren entschieden worden ist („vorläufiger Rechtsschutz“).

Die einstweilige Anordnung dient nicht dazu grundlegende, verfassungsrelevante Einwände gegen das SGB II zu erheben.
Um einen Antrag beim örtlich zuständigen Sozialgericht dafür zu stellen, sollten einige Dinge beachtet werden. Sind folgende beide Bedingungen nicht erfüllt, fällt ein erfolgreicher Antrag auf eine einstweilige Anordnung nicht sehr aussichtsreich aus.

1. Anordnungsanspruch

Besteht ein eindeutiger Leistungsanspruch nach dem SGB II und wurden im Hartz-II-Bescheid Leistungen rechtswidrig ganz abgelehnt oder nur rechtswidrig gekürzte Leistungen bewilligt, ist bereits die erste Bedingung erfüllt.

Dieser Fall tritt ein, wenn zum Beispiel

weniger als tatsächlich angefallene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen wurden,
gesetzwidrig Einkommen von Dritten (z. B. Mitbewohner oder Verwandte im Haushalt) gerechnet wurden,
die Einkommensanrechnung grundfalsch ist und zu viel Einkommen angerechnet wurde.

2. Anordnungsgrund

Das reguläre Verfahren kann nicht abgewartet werden, eine vorläufige Entscheidung ist geboten. Das gilt nur, wenn z.B. kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden ist.

Eine möglichst umfassende Darstellung des Sachverhalts und Beiliegen entsprechende Belege (Hartz-II-Bescheid, eidesstattliche Erklärung zur eigenen Mittellosigkeit, Kontoauszüge und andere Einkommensnachweise, Mietvertrag, Widerspruchsschreiben und weitere nach Bedarf) sind notwendig, um einen Antrag auf die einstweilige Anordnung einzureichen.

Bildquelle: © H. Brauer – Fotolia.com

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