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Ab Januar müssen Väter oder Mütter, die von ihren Kindern getrennt leben, mehr Unterhalt zahlen. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf teilte eine Erhöhung der Mindestbedarfssätze im niedrigsten Satz um 7 Euro mit. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2015.

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Zwischen sieben und elf Euro mehr pro Monat

Alle Elternteile, deren ehemalige Partner unterhaltspflichtig sind, beziehungsweise alle Trennungskinder können sich ab dem 1. Januar 2017 über mehr Unterhalt freuen. Im niedrigsten Satz für Kinder bis zum 5. Lebensjahr steigt der Unterhalt um sieben Euro auf 342 Euro. Eine Altersstufe höher, Sechs- bis Elfjährige, erhält neun Euro mehr im Monat, was einen Anspruch auf 393 Euro ausmacht.

Alle 12- bis 17-Jährigen haben ab kommendem Jahr Anspruch auf 460 Euro statt 450 Euro. Volljährige Kinder erhalten künftig Unterhalt in Höhe von 527 Euro, elf Euro mehr als bislang.

Unterhaltsanspruch steigt mit Nettoeinkommen

Die Unterhaltsbeträge regelt die Düsseldorfer Tabelle, die bereits seit 1962 als Richtlinie für die Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts dient.

Die oben genannten Beträge gelten für ein Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1.500 Euro. Steigt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils steigt auch der Anspruchssatz der Kinder. Der Prozentsatz reicht bis 160 bei 5.100 Euro netto (1.500 Euro Nettoeinkommen = 100 Prozent).

So kann ein volljähriges Kind 844 Euro Unterhalt bekommen, sofern der Vater bzw. die Mutter zwischen 4.701 und 5.100 Euro netto verdient. Wer mehr als 5.101 Euro im Monat netto verdient, zahlt dann Unterhalt nach „Umständen des Falles.“

Die Erhöhung des Kindesunterhalts basiert auf der Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Darin ist in § 1 der Mindestunterhalt je nach Altersstufe nach § 1612a BGB festgelegt. Weniger als die genannten Beträge darf ein Trennungskind in Deutschland nicht erhalten, sofern das Nettoeinkommen von 1.500 Euro gegeben ist.

Unterhalt bei weniger als 1.500 Euro netto

Beim Unterhalt für Trennungskinder gilt der Anspruch nur insofern, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nicht selber in eine Bedarfssituation gerät, also noch selber genug Geld zum Leben zu haben. Daher gilt der sogenannte Selbstbehalt, im Beamtendeutsch auch Bedarfskontrollbetrag genannt.

Dieser wird anders als der Mindestunterhalt für 2017 nicht angehoben, nachdem bereits in 2015 eine Erhöhung erfolgte. Aktuell liegt der Selbstbehalt bei 1.180 Euro für Nettoeinkommen von 1.501 Euro bis 1.900 Euro. Auch dieser Betrag steigt mit dem Nettoeinkommen. Der Höchstsatz liegt bei 1.980 Euro bei einem Nettoeinkommen zwischen 4.701 Euro und 5.100 Euro.

Wer nicht erwerbstätig ist, kann einen Selbstbehalt von 880 Euro anmelden. Kommen andere volljährige Kinder hinzu, liegt der Selbstbehalt sowohl bei Erwerbstätigkeit als auch Nicht-Erwerbstätigkeit bei 1.300 Euro.

Anspruch nur bei Bedürftigkeit

Für den Anspruch auf Kindesunterhalt gilt nicht nur die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, sondern gleichfalls die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. Daher wird unter anderem auch das Einkommen volljähriger Kinder angerechnet, wenn diese Anspruch auf Unterhalt haben.

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