Meldung: Anhand eines jüngst öffentlich gewordenen Urteils, welches am Oberlandesgericht in Hamm gesprochen wurde, stellte sich nun fest, dass in Erbfragen nicht nur ein deutlich als „Testament“ ausgezeichnetes Papier als eben solches zählt, sondern, dass ebenso vom Erblasser als „Vollmacht“ deklarierte Schriftstücke die Wertigkeit und Bedeutung eines Testaments haben können. In dem o.e. Fall wurde eine Vollmacht letztlich als Verfügung angesehen und so kamen der Nichte der Verstorbenen anhand der schriftlichen Ausführungen Letzterer sämtliche zu erbenden Gelder zugute.

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