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Die GEZ ist vielen Bürgern ein Dorn im Auge. Auch wenn man die öffentlich-rechtlichen Sender nicht schaut oder gar keinen Fernseher besitzt, ist man verpflichtet die Gebühr zu entrichten. Doch es gibt ein Schlupfloch, wie man die bezahlten Beiträge wieder zurück bekommen kann – Autor Heiko Schrang fand das jetzt heraus.

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Unmut gegenüber dem GEZ-System wächst zunehmend

Erst Ende Oktober diesen Jahres hat ein Fall in den Medien für großes Aufsehen gesorgt. Eine alleinerziehende Frau aus Brandenburg weigerte sich die GEZ, oder auch den Beitragsservice, zu zahlen. Sie sehe nicht ein, die teure Gebühr zu entrichten – habe sie doch weder Radio noch Fernsehen.

Die ehemalige Krankenschwester ignorierte jede Mahnung und auch den Haftbefehl, der ihr zuging. Für ihre Einstellung war sie bereit gewesen, ins Gefängnis zu gehen. Am Ende standen 309,26 Euro nicht gezahlter Rundfunkbeiträge und Mahngebühren in keinem Verhältnis zu den anfallenden Kosten, die ein Gefängnisaufenthalt (jeder einzelne Tag 146,87 Euro) verursacht hätte.

Jetzt Geld zurückholen – Frist läuft bis Ende 2016 ab!

Für alle diejenigen, die seit dem 1. Januar 2013 unfreiwillig die Rundfunkbeiträge entrichten, besteht die Möglichkeit, die Beiträge schriftlich zurückzufordern. Eine Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine Zurückforderung vor.

Vielen Menschen ist das nicht bewusst. Wer noch vor Jahresende, bis zum 31. Dezember 2016, einen Antrag stellt, erhält das Geld aller Monate des Jahres 2013 zurück. Bis Ende des Jahres läuft die Frist ab, die bereits gezahlten Beiträge zurück zu erhalten (Verjährungsfrist für 2013 läuft Ende 2016 ab, BGB § 195).

Im § 10 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, kurz RBStV heißt es: „Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“

Autor Heiko Schrang erklärt das ganz anschaulich: „Die regelmäßige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 195 BGB. Sie beträgt drei Jahre und fängt am 31.12. des Jahres an, in dem die Forderung entstanden ist.

Da Sie ja sagen würden, der Rundfunkbeitrag war von vornherein zu Unrecht erhoben worden, (…) begann Ihr Rückforderungsanspruch für Beiträge des Jahres 2013 im Verlaufe des Jahres 2013. Die Frist begann am 31.12.2013 zu laufen. Für eine fristgerechte Geltendmachung muss Ihre schriftliche Rückforderung spätestens am 31.12.2016 bei der Landesrundfunkanstalt eingehen.“

Unter www.macht-steuert-wissen.de/gez-hilfe findet sich ein Musterschreiben zu der Beitragsrückerstattung.

Was ist die GEZ?

Die Rundfunkbeitragspflicht, welche eher als GEZ bekannt ist, obwohl diese Abkürzung seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr besteht, ist heute für das Einziehen des Rundfunkbeitrags zuständig.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zog 2015 über 8,1 Milliarden Euro ein, tätigte rund 25,5 Millionen Mahnmaßnahmen und betrieb rund 720.000 Zwangsvollstreckungen
(Daten: Rundfunkbeitrag.de).

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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