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Einer Frau, die den Eigenanteil für den Schultransport ihrer Tochter beantragte, ist an den Behörden gescheitert. Nicht weil es ihr vielleicht nicht zustehe, sondern weil die Beantragung zu spät kam und deshalb nicht bewilligt werden konnte.

Übersicht

  • Die Grundlage
  • Der individuelle Fall
  • Der Antrag beim Landratsamt für Schulen und Sport
  • Der Antrag beim Landratsamt Referat für Soziale Hilfen
  • Das Ende der Geschichte

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Die Grundlage

Wer im Bezug von Hartz-IV steht, hat keine Mittel, um bei finanziell anstehende Zahlungen in Vorleistung zu gehen. Es gibt allerdings Gelder, die vorgestreckt werden müssen und die dann erstattungsfähig sind.

So ist es auch bei dem Schultransport, der finanziell bestritten werden muss. Hartz-IV-Betroffene sich den Eigenanteil am Schultransport nicht leisten. Sie müssen die Erstattung des Betrages erwirken.

Doch die Mühlen der Behörden mahlen nicht nur umständlich, sondern auch nicht immer logisch nachvollziehbar.

Genauso, wie es der Frau in dem folgend beschriebenen Fall ergangen ist.

Der individuelle Fall

Eine Frau aus dem Ort Schwarzenberg ist Hartz-IV-Betroffene mit einem schulpflichtigen Kind. Ihre Tochter besucht die fünfte Klasse in einer Schule im Landkreis Sachsen. Um in die Schule zu gelangen, ist das Mädchen auf die Schülerbeförderung angewiesen.

Ein Transport der Geld kostet und von dem zuständigen Zweckverband mit einem Betrag von 32,50 Euro erstattet wird.

Der Zuschuss für den Schülertransport muss beantragt werden. Das gilt auch und aus finanzieller Sicht sogar erforderlich für die, in diesem Beispiel erwähnte, Dame.

Gesagt, getan. Die Frau hat die Beantragung veranlasst und soll nun trotzdem als Hartz-IV-Betroffene den Schülertransport allein zahlen.

Der erste Antrag beim Landratsamt

Die Hartz-IV-Empfängerin hat den zustehenden Zuschuss für den Schultransport ihrer Tochter durch den Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen beantragt. Dieser soll seit 2016 mit 32,50 Euro erstattungsfähig sein.

Der Antrag ging form und fristgerecht bei dem Landratsamt für Schulen und Sport ein.

Allerdings erhielt die Dame von der Behörde die Nachricht, dass das Referat für Schulen und Sport nicht für die Erstattung des Eigenanteils zuständig sei.
Sie habe als Hartz-IV-Betroffene Anspruch auf die Leistung für Bildung und Teilhabe.

Diese Leistungen werden beim Referat für Soziale Hilfen oder dem zuständigen Jobcenter erstattet und müssen demzufolge auch dort beantragt werden.

Somit wurde der Antrag erneut wiederholt gestellt.

Der zweite Antrag

Damit die Hartz-IV-Betroffenen das Transportgeld nicht selbst zahlen muss, richtet sie den Antrag, wie aufgefordert, an das zuständige Jobcenter.

Doch der Antrag wurde erneut abgelehnt. Diesmal allerdings hatte das Landratsamt die Begründung dargelegt, dass die Anträge als verspätet eingegangen sind.

Die Frist für die Beantragung des Zuschusses zur Schülerbeförderung war 31. Juli 2016. Zu diesem Zeitpunkt muss die Antragstellung für das Schuljahr 2016/2017 wegen der Kostenübernahme für die Schülerbeförderung eingehen.

Das Ende der Geschichte

Das Ende der Geschichte ist noch nicht in Sicht, da die Hartz-IV-Betroffene den Schultransport selbst zahlen muss. Für sie Geld, für das sie kämpfen möchte.
Sie hat übrigens nur einen Monat Zeit, den Antrag zu stellen, Berufstätige hingegen drei Monate.

Bildquelle: © seanlockephotography – Fotolia.com

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