Meldung: Das Sozialgericht in Dortmund entschied in einem jüngst veröffentlichten Fall, dass eine überschüssige Hartz-IV-Zahlung des Jobcenters nicht unter allen Umständen vom Empfänger zurücküberwiesen werden muss. Im besagten Fall wurde einem Mann eine über den Zeitraum seiner zu erhaltenden Bezüge (6 Monate) hinausgehende Zahlung seines Hartz-IV-Satzes gezahlt – indes hatte dieser seinerseits einen Antrag auf weitere Zahlungen gestellt. Der Mann gab die ihm vom Center gestellten Mittel aus. Dieses meldete sich darauf und räumte einen Fehler ein. Der Mann zog vor Gericht und erhielt den Zuspruch. Aus seiner Sicht wurde der von ihm gestellte Antrag angenommen – davon ging er aus. Der Fehler lag also voll und ganz aufseiten des zuständigen Jobcenters und eine fällige Rückzahlung wurde demnach durch das Gericht abgelehnt.

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