Nach dem Auszug erhält der ehemalige Mieter meist noch eine abschließende Nebenkostenabrechnung. Fällt hier eine Nachzahlung an, müssen die Jobcenter dafür aufkommen. So lautet ein aktuelles Urteil vom Bundessozialgericht.
Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?
Nachzahlung zahlt das Jobcenter
Am 30.März 2017 urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, dass das Jobcenter die Nebenkosten-Nachzahlung für eine Altwohnung übernehmen muss.
Der Grund für den Umzug spielt hierbei keine Rolle. Geklagt hatte eine Mutter, die im Streitjahr gemeinsam mit ihrer damals achtjährigen Tochter und dem Lebenspartner eine Wohnung teilte. Nach der Trennung zog sie mit ihrer Tochter aus. Die abschließende Nebenkostenabrechnung ergab eine Nachzahlung. Der Vermieter der alten Wohnung forderte 565 Euro von der Mutter.
Die Hartz-IV-Empfängerin forderte von ihrem Jobcenter die Übernahme der Nachzahlung. Dieses stellte sich jedoch quer und verwies darauf, dass Nebenkosten-Nachzahlungen nur für aktuelle Wohnungen übernommen würden. Es gelte nur die Ausnahme der Kostenübernahme, wenn das Jobcenter den Umzug wegen zu hoher Kosten verlangt habe.
BSG gibt Mutter recht
Sind für frühere Wohnungen finanzielle Aufwendungen nicht bezahlt, gelten diese eigentlich als Schulden, die vom Jobcenter nur in Ausnahmefällen übernommen werden.
Die Richter am Bundessozialgericht in Kassel urteilten, dass im Fall der Nebenkosten-Nachzahlung eine solche Ausnahme vorliege. Die Klägerin und ihre Tochter seien bereits zum Zeitpunkt der Nachzahlung im Leistungsbezug. Die Nebenkosten nicht zu übernehmen, würde „faktisch wie eine Umzugssperre wirken“, so die Richter. Allerdings wurde der Hartz-IV-Empfängerin der Umzug bewilligt.
Unerheblich: Nachzahlung an Lebenspartner adressiert
Zwar war das Schreiben des Vermieters mit Bezug auf die Nebenkosten-Nachzahlung an den ehemaligen Lebenspartner der Mutter adressiert. Das würde aber nichts an dem Umstand ändern, dass die Leistungsempfängerin ihren Anteil an den Nebenkosten zu zahlen habe. Hierbei gilt das „Pro-Kopf“-Prinzip: Die Mutter müsse für sich und das Kind also zwei Drittel der Nachzahlungsforderung übernehmen.
BSG revidiert damit Urteil aus 2015
Im Juni 2015 hatte das Bundessozialgericht in Kassel noch anders entschieden. Die Richter urteilten damals, dass eine Nebenkosten-Nachforderung nur dann vom Jobcenter zu übernehmen sei, wenn es sich um die aktuell bewohnte Wohnung des Leistungsempfängers handele.
Zur Begründung des damaligen Urteils: Eine Nichtübernahme der Nachforderung würde das Grundbedürfnis „Wohnen“ nicht beeinträchtigen, da nicht das aktuelle Wohnverhältnis davon betroffen sei.
Zuvor galt die Regelung nach dem Bedarfsdeckungsprinzip: Nachzahlungen, die während des Leistungsbezugs entstünden, würden vom Jobcenter übernommen. Nach Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr.
Nebenkosten zahlt das Jobcenter
Grundsätzlich werden die Nebenkosten im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter übernommen, und zwar nach Bedarf. Das heißt Hartz-IV-Empfänger erhalten keinen pauschalen Satz, sondern die Leistungen sind je nach Bundesland und Region den örtlichen Wohnkosten angepasst.
Kosten für Stromverbrauch und Warmwasseraufbereitung müssen hingegen vom Leistungsempfänger aus dem Regelsatz selber gezahlt werden. Auch hier kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Hartz-IV-Empfänger und Jobcenter, da die realen Kosten für Energie und Warmwasser den Regelsatzanteil übersteigen und sich regelmäßig Schulden ansammeln.
Bildquelle: © maho – Fotolia.com