Hartz-IV-Empfänger, die von ihrem Partner getrennt leben und den Nachwuchs alleine betreuen und versorgen, können beim Jobcenter Mehrbedarf anmelden. Wie sie den vollen Alleinerziehendenzuschlag erhalten, erfahren Sie hier!

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Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende

Alleinerziehende tragen oftmals nicht nur die Verantwortung für die Kinder alleine, sondern auch die finanzielle Belastung. Denn nicht selten kann der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungen nicht nachkommen – oder verweigert diese. Weil bei Hartz-IV-Empfängern die Haushaltskasse ohnehin nicht prall gefüllt ist, können alleinerziehende Leistungsbezieher nach § 21 Abs. 3 SGB II den „Mehrbedarf für Alleinerziehende“ beantragen.

Diese finanzielle Unterstützung des Jobcenters wird im Allgemeinen als „Alleinerziehendenzuschlag“ bezeichnet und wird in Abhängigkeit zur Anzahl und zum Alter der Kinder gezahlt, die im gleichen Haushalt leben. Rund 41 % der Alleinerziehenden beziehen Hartz-IV-Leistungen – aus diesem Grund ist die zusätzliche Unterstützung besonders wichtig.

Wie hoch ist der Alleinerziehendenzuschlag?

Alleinerziehende haben Anspruch auf mindestens 12 % und maximal 60 % der Regelleistungen als Mehrbedarf. Wie hoch der Alleinerziehendenzuschlag tatsächlich ist, liegt wie bereits erwähnt an der Anzahl der Kinder und deren Alter.

Grundsätzlich gilt: Mit dem Alter des Kindes nimmt die Höhe der Einzelleistung ab, mit der Anzahl der Kinder nimmt sie zu. Das bedeutet: Für ein Kind unter sieben Jahre bekommt man 36 % des Regelsatzes, für ein Kind über sieben Jahre nur 12 %. Bei zwei Kindern unter 16 Jahren bekommt man wiederum 36 % als Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Wann bekommt man den vollen Alleinerziehendenzuschlag?

Am meisten finanzielle Unterstützung benötigen nicht etwa Alleinerziehende mit Neugeborenen oder Kleinkindern, wenngleich auch hier die Belastung hoch ist, sondern Elternteile, die alleine viele Kinder versorgen müssen. Aus diesem Grund erhält man den vollen Alleinerziehendenzuschlag, also 60 % der Regelleistung, wenn man fünf oder mehr Kinder in seinem Haushalt versorgt.

Das Alter der Kinder spielt hierbei keine Rolle mehr – ebenso wie bei drei und vier Kindern. Hier liegt der Mehrbedarf bei 36 % und 48 %.

Wie viel bekommen Alleinerziehende nun maximal?

Der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende liegt seit Januar 2017 bei 409 Euro. Der Höchstbetrag des Mehrbedarfs für Alleinerziehende liegt demnach bei 245.40 Euro. Bei fünf Kindern wären das pro Kind 49,10 Euro, die ein Alleinerziehender pro Monat zusätzlich in der Tasche hat.

Was ist bei geteiltem Sorgerecht und Pflegekindern?

Wer sich die Sorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen teilt, das Kind also eine Woche bei der Mutter und die nächste Woche beim Vater lebt, muss sich auch den Mehrbedarf für Alleinerziehende teilen. Das gilt allerdings nur, wenn das Kind tatsächlich gleichberechtigt betreut wird. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und ist nur am Wochenende beim anderen, bleibt der Mehrbedarf beim Alleinerziehenden.

Den Alleinerziehendenzuschlag können Hartz-IV-Empfänger auch dann geltend machen, wenn es sich nicht um die leiblichen Kinder handelt. In der Regel werden Pflegekinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet und können auch keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Dennoch kann für sie der Alleinerziehendenzuschlag gezahlt werden – selbst dann, wenn bereits andere Pflegeleistungen bezogen werden.

Bildquelle: © Waldbach. – Fotolia.com

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