SCHÜLERJOB

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SCHÜLERJOB – ÜBERBLICK

Im Gegenteil zu den Ferienjobs wird ein Schülerjob nur von Schülern in Angriff genommen, sie tragen zum Beispiel Zeitungen aus oder verkaufen Eis.
Ein solcher Schülerjob kann Nachteile in sich bergen, jedoch sammeln Kinder damit ihre ersten Erfahrungen im Berufsleben. Diese Minijobs fördern das Verständnis mit Geld umzugehen und helfen vielen Kindern selbstbewusster zu werden, wenn sie in der Arbeit bestehen können.

Allerdings kann es passieren, dass Kinder die Schule vernachlässigen oder überfordert sind durch die zusätzliche Arbeit, die der Job mit sich bringt. Um diese Nachteile zu vermeiden gibt es rechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel, dass Kinder unter 13 Jahren noch nicht arbeiten dürfen. Ab dem 13. Lebensjahr dürfen Kinder Minijobs machen, wie das bereits erwähnte Zeitung austragen und ähnliches, aber nur bis zu zwei Stunden täglich.

Die Arbeitszeit darf dann auch nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr liegen, sondern stets nur davor und nur unter der Bedingung, dass die Leistung der Kinder in der Schule nicht negativ beeinflusst wird. Ab 15 bis 18 Jahren stehen den Jugendlichen viele Möglichkeiten offen, denn sie dürfen bis zu 8 Stunden/Tag arbeiten, aber dies nur  werktags und nur zwischen 6 und 20 Uhr und natürlich auch nur, wenn die Schule darunter nicht leidet. Ausgeschlossen sind allerdings Arbeiten, die gesundheitsgefährdend oder gefährlich sind.

SCHÜLERJOB

Bei einem Schülerjob handelt es sich um Minijob, welcher von Schülern vorzugsweise in den Ferien durchgeführt wird. Jedoch gibt es auch Schüler, die das gesamte Schuljahr neben der Schule einen Schülerjob ausüben. Zu den häufigen Minijobs von Schülern zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten, die Aushilfstätigkeit im Supermarkt sowie in der Bäckerei oder auch die Beschäftigung im privaten Bereich.

So kann bei einem Schülerjob auch ein Privathaushalt als Arbeitgeber auftreten. Dies ist bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall, wie beim regelmäßigen Babysitting, der Kinderbetreuung, bei Gartenarbeiten oder als Einkaufshelfer. Bei allen Schülerjobs ist jedoch zu beachten, dass bei einem minderjährig Beschäftigten die gesetzlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden müssen.

Wenn Sie als Schüler bei einem solchen Schülerjob nur maximal bis zu 4.800 Euro im Jahr, bei durchschnittlich 400 Euro im Monat verdienen, dann handelt es sich um einen sogenannten Minijob. Der 400-Euro-Minijob ist für Sie als Beschäftigter sozialversicherungsfrei und auch die Einkommensteuer ist bei einem geringfügig entlohnten Schülerjob nicht sehr hoch. Diese wird mit einem Pauschalbeitrag von zwei Prozent berechnet und wird auch häufig direkt vom Arbeitgeber bezahlt. Zudem zahlt der Arbeitgeber für den Schülerjob einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für die Beschäftigten ein.

Von diesem 400-Euro-Minijob sind allerdings die kurzfristigen Minijobs zu unterscheiden. So können Schüler auch kurzfristige Beschäftigungen eingehen, wie zum Beispiel als Erntehelfer, als Aushilfe im Supermarkt bei den Weihnachtsverkäufen oder auch als Bauhelfer. Diese kurzfristigen Minijobs unterscheiden sich von den 400-Euro-Minijobs darin, dass Sie keine Gehaltsobergrenze bei dem Schülerjob hinnehmen müssen.

Lediglich die Arbeitszeiten sind auf zwei Monate im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche oder wahlweise auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Auch für einen solchen kurzfristigen Schülerjob fallen für Sie keine Sozialversicherungsbeiträge an. Jedoch wird die Einkommensteuer pauschal mit 25 Prozent, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag berechnet und vom Verdienst abgezogen.

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