Ein Mann stirbt und die 12-jährige Tochter soll nun 20.000 Euro an das Jobcenter zahlen, weil dieses zu unrecht gezahlte Leistungen zurückfordert. Der Fall geht vor Gericht!
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Erbin wehrt sich gegen Rückforderung
Eine 12-Jährige klagte vor dem Heilbronner Sozialgericht gegen das Jobcenter Schwäbisch Hall, weil dieses 20.000 Euro ersatzweise von ihr zurückforderte. Die Summe ergebe sich aus vermeintlich zu Unrecht gezahlten Leistungen für den Vater des Mädchens. Dieser ist jedoch in 2014 verstorben. Das Mädchen zog vor das Sozialgericht Heilbronn.
Zum Hintergrund
Zwischen Juli 2011 und Dezember 2013 bezog der Mann Leistungen vom Jobcenter. Zu dieser Zeit war er jedoch schon an Krebs erkrankt – ein Umstand, der eigentlich dazu führt, dass der gesetzliche Rentenversicherungsträger und nicht das Jobcenter Leistungen erbringen muss.
Das Jobcenter fordert den Leistungsempfänger im Juli 2013 nach Veranlassung eines Gutachtens zu seiner Erwerbsfähigkeit auf, einen Rentenantrag zu stellen. Der Mann kommt dieser Forderung nach und bezieht ab Juli 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach dem Ende des Leistungsbezugs erbt der Mann eine große Geldsumme von seiner verstorbenen Tante. Insgesamt 35.000 Euro erbt wiederum seine Tochter, nachdem der Mann im April 2014 an seinem Krebsleiden verstarb. Im Januar 2015 forderte das Jobcenter 20.000 Euro von der Erbin, diese weigerte sich jedoch dem nachzukommen und klagte nun erfolgreich vor Gericht.
12-Jährige muss nicht zurückzahlen
Als rechtmäßige Erbin des verstorbenen Leistungsempfängers könnte das Jobcenter gemäß § 35 SGB II die Rückzahlung ersatzweise bei der 12-jährigen Tochter einfordern. Der Paragraph wurde mittlerweile jedoch aufgehoben, so dass diese gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von 20.000 Euro fehlt.
Die Erbin sei weiterhin nicht ersatzweise in Anspruch zu nehmen, da der Verstorbene das Geld erst erbte als der Leistungsbezug beendet war. Darüber hinaus, so urteilt das Sozialgericht Heilbronn, sei die Rückzahlung von einer solchen Summe für die Tochter eine besondere Härte.
Jobcenter hätte früher handeln müssen
Die Richter stellten außerdem fest, dass das Jobcenter Schwäbisch Hall, bei dem der Mann Leistungen bezog, deutlich früher hätte aktiv werden müssen. Die Erkrankung des Mannes war bereits seit Leistungsbeginn bekannt und wurde durch regelmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestätigt.
Dem Jobcenter hätten daher schon in 2011 Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfänger kommen müssen. Dieses hatte ein entsprechendes Gutachten jedoch erst in 2013 in Auftrag gegeben. Darüber hinaus lagen bei dem Mann seit 2012 die Voraussetzungen für eine Gehbehinderung und Pflegestufe I vor.
Aus diesem Zusammenhang heraus war der Leistungsbezug nach SGB II nicht rechtmäßig, wodurch sich auch kein rechtmäßiger Ersatzanspruch gegen die 12-jährige Erbin ergibt. Dass das Jobcenter die Leistungen zu Unrecht gezahlt hatte, lag nicht im Verschulden des Leistungsempfängers.
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