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Einer besonders großes Streitthema in vielen deutschen Familien: Beim Thema Kindesunterhalt gibt es viel Konfliktpotenzial. Wie zeigen Ihnen in diesem Artikel, welche Rechte und Pflichten es gibt und welche Möglichkeiten es gibt, um den Kindesunterhalt zu beantragen. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

  • Die wichtigsten Infos rund um den Kindesunterhalt
  • So beantragt man den Kindesunterhalt
  • Wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen kann
  • So läuft das Unterhaltsverfahren ab
  • Kosten des Verfahrens: Wer muss sie tragen und wie hoch sind sie?

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Die wichtigsten Infos rund um den Kindesunterhalt

In diesem ersten Abschnitt unseres Artikel möchten wir uns erst einmal etwas allgemeiner mit dem Kindesunterhalt befassen. Hierzu haben wir alle wichtigen Informationen zum Kindesunterhalt für Sie zusammengetragen.

Einfach erklärt: Der Kindesunterhalt

Kinder haben den Anspruch, von ihren Eltern nicht nur gut erzogen, sondern auch finanziert zu werden. Logisch, denn nur so kann ein Kind lernen, ab dem Erwachsenenalter seinen eigenen Weg zu gehen. Dieser Anspruch gibt in der Regel bis zum Abschluss einer Ausbildung. Und zwar unabhängig davon, ob die Eltern zusammen leben oder getrennt sind.

Wenn die Eltern getrennt sind und nicht mehr gemeinsam die Alltagserziehung leisten, müssen sie miteinander eine Regelung finden, die dem Kind eine gute Erziehung und dem Abschluss einer Ausbildung ermöglicht.

Meist sieht die Regelung dann so aus, dass einer das Kind betreut und sich um die Erziehung sorgt, während der andere dem Kind den Unterhalt zahlt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt durch die Betreuung des Kindes nämlich bereits ausreichenden Unterhalt.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe der Zahlungen ist abhängig vom bereinigten Einkommen des Elternteils und wird in den meisten Fällen nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Mit dem Einkommen des zahlenden Elternteils steigt der Unterhalt für das Kind gemäß dieser Tabelle an. Auch das Alter des Kindes hat einen Einfluss auf die Unterhaltszahlungen des Elternteils.

Was versteht man unter dem bereinigten Einkommen?

Bei der Berechnung des Unterhalts ist immer 1/12 des Nettojahreseinkommens relevant. Das Nettojahreseinkommen kann aus Erwerbstätigkeit stammen, aus Zinseinkünften, aus Mieteinnahmen, aus Renten, und vielen weiteren Einnahmequellen. Bei der Ermittlung des Unterhalts muss man deswegen alle Einkünfte offenlegen.

Nun werden von dem Nettojahreseinkommen bestimmte Belastungen abgezogen. Das betrifft zum Beispiel die Altersvorsorge bis zu gewissen Grenzen, berufliche Aufwendungen wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Belastungen wie Hauskredite, Verbraucherkredite, etc.

Hat er Unterhaltspflichtige einen Termin mit dem Anwalt bezüglich der Höhe des Kindesunterhalts, so ist es sinnvoll, alle Einkünfte und alle Fixkosten eines Jahres zu notieren. Der Anwalt kann dann entscheiden, welche der Einkünfte und Kosten unterhaltsrelevant sind.

Das, was bei diesem Verfahren herauskommt, wird schließlich als bereinigtes Einkommen verstanden. Die Bereinigung des Einkommens ist die wichtigste Säule für die Berechnung des Unterhalts.

Welcher Elternteil hat Anspruch auf das Kindergeld?

An sich steht das Kindergeld sogar beiden Elternteilen zu – und zwar je zur Hälfte. Die Familienkasse oder der Arbeitgeber müssen das Kindergeld an den Haushalt überweisen, in dem das Kind lebt. Zahlt ein Elternteil den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, so wie ihm das Kindergeld hierbei gutgeschrieben und verrechnet. Hieraus erfolgt ein Unterschied zwischen dem Tabellenbetrag und dem sogenannten Zahlbetrag.

Tipp: Nach einer Trennung sollte man möglichst frühzeitig dafür sorgen, dass die Familienkassen das Kindergeld nur an die Person zahlt, bei der das Kind lebt. Andernfalls kann es im Laufe der Zeit zu ärgerlichen Verwicklungen kommen.

Kindesunterhalt bei Hartz IV

Auch, wenn man arbeitslos ist, ist man gegenüber seinen minderjährigen Kindern verpflichtet, die eigene Arbeitskraft zum Geldverdienen einzusetzen.

Dies wird als Erwerbsobliegenheit bezeichnet. Nur durch eine Erkrankung oder durch die Betreuung jüngerer Kinder kann diese Erwerbsobliegenheit reduziert werden. Selbst als Arbeitsloser muss man sich also Arbeit suchen. Dabei gilt, dass die Arbeit einen Umfang von ungefähr 40 Wochenstunden haben muss.

Hintergrund: Der Hintergrund ist, dass die Richter davon ausgehen, dass jedermann den Kindesunterhalt seiner Kinder decken kann.

So beantragt man den Kindesunterhalt

Den Kindesunterhalt beantragt man beim zuständigen Familiengericht. Hierzu muss man einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt stellen. Optimal ist es, wenn man hierzu einen Anwalt hinzuzieht, um den Antrag richtig und vollständig auszufüllen.

Der Anwalt kann im Übrigen auch dann nützlich sein, wenn man sich zunächst außergerichtlich mit dem Elternteil bezüglich des Kindesunterhalts einigen möchte.

Wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen kann

Was passiert nun aber, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann? In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Sozialleistung vom Jugendamt zu erhalten.

Diese Leistung nennt sich Unterhaltsvorschuss und sorgt dafür, dass bei einem teilweise oder sogar kompletten Ausfall der Unterhaltszahlungen ein Vorschuss vom Jugendamt geleistet wird. Den Vorschuss holt sich das Jugendamt dann später vom Unterhaltspflichtigen zurück, wenn dieser wieder arbeiten kann.

Wichtig: Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann nur bis zum 12. Lebensjahr und für maximal 72 Monate geltend gemacht werden.

So läuft das Unterhaltsverfahren ab

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht bezahlt oder nicht bezahlen kann, muss der Unterhaltspflichtige „in Verzug“ gesetzt werden. Man muss ihm die Gelegenheit geben, die errechnete Summe für den Unterhalt freiwillig zu bezahlen.

Meistens ist es der Fall, dass der Unterhaltspflichtige nichts oder zumindest nur einen Teil des Unterhalts zahlen möchte. Hierauf können verschiedene gerichtliche Anträge durch den Unterhaltsberechtigten gestellt werden:

1. Das Eilverfahren

Hier muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben „an Eides statt“ versichern. Das geht zwar schneller, als noch die entsprechenden Nachweise vorzulegen – allerdings kann man bei dieser Variante auch nur die zukünftigen Unterhaltszahlungen verfolgen. Rückstände bleiben durch das Gericht bei dieser Antragsvariante unberücksichtigt.

2. Das Hauptsacheverfahren

Beim Hauptsacheverfahren wird endgültig über den Unterhalt für die bereits vergangenen Monate geurteilt. Dem Hauptsacheverfahren kann übrigens auch ein Eilverfahren vorausgegangen sein.

3. Isoliertes Verfahren

Bei einem isolierten Verfahren handelt es sich um einen Antrag auf Kindesunterhalt, der nicht zusammen mit der Ehescheidung entschieden werden soll. Hierdurch müssen Eltern nicht bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens warten.

4. Beschleunigtes Kindesunterhaltsverfahren

Nun gibt es noch eine Variante, mit deren Hilfe in einem reinen Formularverfahren der Kinderunterhalt beantragt werden kann. Dieses wird zwar nur selten in Anspruch genommen, ist allerdings eine gute Möglichkeit, wenn man weiß, dass der Unterhaltspflichtige keine Einwendungen gegen den Antrag hat.

Anwaltszwang für beide Seiten

In sämtlichen Verfahren müssen beide Seiten durch einen Anwalt vertreten werden. Die Dauer eines der Verfahren kann übrigens nur schwer vorhergesagt werden. Meist hängt die Dauer nämlich nicht nur von den strittigen Punkten ab, sondern auch von der Bearbeitungsdauer der beteiligten Anwälte vor Gericht.

Kosten des Verfahrens: Wer muss sie tragen und wie hoch sind sie?

Die Kosten eines Verfahrens mit dem Streitpunkt Kindesunterhalt sind gesetzlich genau geregelt. Die Höhe richtet sich stets nach dem Gegenstandswert, der gegen Ende eines Verfahrens vom Gericht festgelegt wird. Beim Kindesunterhalt ist der Gegenstandswert in der Regel die bereits aufgelaufenen rückständigen Unterhaltszahlungen sowie der geforderte Unterhaltsbetrag der kommenden 12 Monate.

Danach entscheidet der Richter auch über die Kostenquote. Normalerweise muss der Beteiligte, der das Verfahren verloren hat, die Kosten übernehmen.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

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