Können Jobangebote abgelehnt werden Die größten Hartz-IV-Irrtümer
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Das System Hartz IV ist kompliziert und nur wenige haben den Durchblick. Hartz-IV-Irrtümer halten sich da hartnäckig. Ein Grund, etwas Licht ins Dunkle zu bringen.

Übersicht

  • Die Sache mit den Jobangeboten
  • Die Sache mit dem Vermögen
  • Die Sache mit der Arbeit
  • Die Sache mit den Verwandten
  • Die Sache mit der Wohnung

Die Sache mit den Jobangeboten

Hier halten sich die Irrtümer beharrlich. Da ist die Rede davon, dass ein Hilfebedürftiger spätestens das dritte Jobangebot annehmen muss oder wer zu viele Jobangebote ablehnt, bekommt keine Leistungen mehr.

Ein Hartz-IV-Empfänger muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um den Leistungsbezug zu mindern. Hierbei interessiert nicht, was der Betroffenen vorher gearbeitet hat und ob die angebotene Arbeit schlechter bezahlt wird. Auch eine große Entfernung zur Arbeitsstelle ist kein Grund, die Arbeit abzulehnen.

Lehnt ein Hartz-IV-Empfänger drei Jobangebote innerhalb eines Jahres ab, kann der Regelsatz gestrichen werden.

Die Sache mit dem Vermögen

Auch ein hartnäckiger Irrtum, dass Leistungsberechtigte kein Vermögen besitzen dürfe.

Wenn ein Hilfebedürftiger Hartz-IV-Leistungen beantragt, kann der das sogenannte Schonvermögen geltend machen. Dabei gibt es einen festgelegten Betrag für jedes Lebensjahr zuzüglich einer Pauschale für notwendige Anschaffungen.

Festangelegtes Geld für die Altersvorsorge könne auch zum Schonvermögen zählen, wenn sich die Anlage nicht ohne große finanzielle Einbußen sofort auszahlen lässt.

Die Sache mit der Arbeit

In unzähligen Köpfen herrscht das Vorurteil, Hartz-IV-Empfänger wollen gar nicht arbeiten. Dabei lohnt sich ein Blick hinter die Kulissen.

Viele, die im Leistungsbezug stehen, erhalten die finanzielle Unterstützung, weil das Geld von ihrem Erwerb zum Leben nicht ausreicht.

Andere wiederum kümmern sich um Angehörige und können deshalb nicht arbeiten.

Last but not least bemühen sich unzählige Betroffene darum, eine Arbeit zu finden.

Wer also mit einer Verallgemeinerung alle in einen Topf wirft, sollte sich genauer informieren, um Vorurteilen nicht Tür und Tor zu öffnen.

Die Sache mit den Verwandten

Verwandte müssen erst für die Betroffenen zahlen, bevor sie die staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen können, ist ebenfalls ein Irrtum. Familienmitglieder müssen nicht füreinander zahlen, wenn eine Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Die Ausnahme ist ein junger Mensch, der unter 25 Jahren alt ist und sich noch in der ersten Berufsausbildung befindet. Bezieht der Betroffene Leistungen nach dem SGB II kann der Zugriff auf das Vermögen der Eltern denkbar sein.

Ebenso denkbar ist die Grundlage bei getrennt lebenden Eheleuten, die sehr unterschiedlich verdienen.

Die Sache mit der Wohnung

Wenn die Wohnung zu teuer oder zu groß ist, muss ein Hartz-IV-Empfänger umziehen.

Diese Aussage stimmt nur bedingt, denn wenn es ich um wenige Quadratmeter oder Euro handelt, ist der Umzug nicht zwangsläufig.

Der Betroffene kann die Mehrkosten von seinem Regelsatz aufwenden.

Ein Umzug, der vom Jobcenter bestimmt wird, lässt sich auch nicht sofort durchsetzen. Der Betroffene hat in diesem Fall eine Frist von sechs Monaten, die Wohnkosten auf das geforderte Maß zu senken.

Dabei ist dem Antragsteller überlassen, wie er das schafft. Wenn die Forderung des Jobcenters sich nur mit einem Umzug realisieren lässt, zahlt das Jobcenter die angemessenen Kosten für die Auslagen.

Bildquelle: © pathdoc – Fotolia.com

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