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Betreut eine Kinderfrau den Nachwuchs, können die Kosten nicht auf den Unterhalt angerechnet werden. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

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Kinderfrau rechtfertigt nicht mehr Unterhalt

Die Betreuung des Nachwuchses durch eine Kinderfrau entspreche nicht dem Mehrbedarf des Kindes. Daher können die Kosten auch nicht auf den Unterhalt angerechnet werden.

Geklagt hatte eine Mutter, die 34 Stunden pro Woche arbeitete, aber aufgrund der langen Anfahrt zum Arbeitsplatz eine Betreuung für die beiden Kinder benötigte. Sie stellte eine Kinderfrau ein, die die Kinder von der Schule abholte und betreute. Die Kosten sollten als Mehrbedarf angerechnet werden, der Vater wehrte sich dagegen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Vater recht. Zur Begründung sagten die Richter, es handele sich nicht um eine pädagogische Betreuung des Kindes. Die Einstellung der Kinderfrau diene lediglich dem Zweck, dass die Mutter ihrer Arbeit nachgehen kann. Ein Vergleich zu Betreuungsangeboten von Kindertagesstätten oder Kindergärten sei daher nicht möglich. Die Mutter kann daher nicht mehr Unterhalt vom Ex-Partner verlangen.

Wann gilt Mehrbedarf beim Kindesunterhalt?

In einem Urteil von 2008 regelte der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Mehrbedarf dann gerechtfertigt ist, wenn über einen längeren Zeitraum ein regelmäßiger Bedarf anfällt, der vom üblichen Unterhalt nicht zu decken ist. Nach aktueller Rechtsprechung umfasst dies die Unterbringung in einer Privatschule, in einem Kindergarten oder Kinderhort, Nachhilfeunterricht oder krankheitsbedingte Mehrkosten.

Von diesen Kosten wiederum ausgenommen ist der Verpflegungsanteil. Kosten für Frühstück und Mittagessen müssten also wiederum vom üblichen Kindesunterhalt gezahlt werden.

Mehrbedarf muss anteilig übernommen werden

Ist der Mehrbedarf begründet – also das Kind zwingend Nachhilfeunterricht benötigt, um die Schulkasse zu bestehen – muss er anteilig von beiden Eltern gezahlt werden. Der jeweilige Anteil bemisst sich am individuellen Einkommen, von dem zuvor ein Freibetrag abzuziehen ist, im Verhältnis zum anderen Elternteil.

Es entsteht ein Mehrbedarf von 250 Euro. Nach Abzug der Freibeträge verfügt die Mutter über 100 Euro pro Monat, der Vater über 1.600 Euro. Das Verhältnis steht also 1 zu 16. Der Mehrbedarf wird durch 17 Anteile geteilt, von denen die Mutter einen leistet und der Vater 16. In diesem Fall müsste die Mutter rund 14 Euro des Mehrbedarfs zahlen und der Vater den Rest, circa 236 Euro.

Was gilt für den Sonderbedarf?

Neben dem Mehrbedarf regelt die Rechtsprechung auch den Sonderbedarf, der unregelmäßig, einmalig und nur für begrenzte Zeit vorliegt. Das gilt zum Beispiel für Klassenfahrten. Und auch hier gilt, dass die Eltern anteilig den Sonderbedarf zu leisten haben.

Berücksichtigt wird hierbei ebenfalls das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts im Verhältnis zum anderen Elternteil.

Wichtig ist jedoch, dass der Sonderbedarf innerhalb eines Jahres, in dem er entstanden ist, beim Barunterhaltspflichtigen angemeldet wird. Nach § 1613 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch besteht über diese Frist hinaus kein Anspruch mehr auf anteilige Übernahme des Sonderbedarfs.

Bildquelle: © Oksana Kuzmina – Fotolia.com

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