Minijob am

Darf man einfach so mehrere Minijobs gleichzeitig annehmen? Nein. Was man darf und was einem untersagt bleibt, dass sollte man definitiv recherchieren, bevor man einen oder mehrere Minijobs annimmt. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie besonders achten sollten.

Mehrere Minijobs gleichzeitig: Welche Varianten gibt es?

Geld verdienen hat immer etwas mit Arbeits- und Steuerrecht zu tun. Wichtig ist in jedem Falle, sich vorher schlau zu machen, denn auf einen Streit mit einem Rechtsstaat sollte man sich besser nicht einlassen. Auch hier gilt:

Vorsicht ist besser als Nachsicht.

In diesem Artikel möchten wir Ihnen einige grundlegenden Informationen zur Rechtslage für das Ausüben mehrerer Minijobs geben. Und da kommt es erst einmal darauf an, ob Sie bereits einen versicherungspflichtigen Hauptjob haben, oder nicht.

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Sonderregelung: 450-Euro-Job

Der 450-Euro-Job oder auch die sogenannte geringfügige Beschäftigung ist eine beabsichtigte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung für Personen, die sich neben Ihrem Hauptjob etwas dazuverdienen möchten. Der Arbeitgeber zahlt hierbei monatlich einen pauschalen Anteil von 15 Prozent in die Rentenkasse und 13 Prozent in die Kranken- und Pflegeversicherung. 2 Prozent werden als Steuer gezahlt. Der Arbeitnehmer hingegen behält seinen Anteil voll ein.

Verdient man hingegen über der 450-Euro-Grenze, so ist der Verdienst auf einer zweiten Lohnsteuerkarte anzugeben und pauschal mit der Steuerklasse VI zu besteuern.

Kommen wir nun zur ersten besonderen Kombination: Sie haben einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob und möchten einen oder mehrere Minijobs ausüben.

Minijob und versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Der erste besondere Fall: Stellen Sie sich vor, Sie gehen bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Dann dürfen Sie in der Regel einen Minijob neben dem Hauptjob annehmen (auch hier gibt es gesetzliche und vertragsrechtliche Regelungen, welche Art von Job und in welchem Umfang Sie diesen ausüben dürfen).

Nun wird es interessant: Darf man auch mehrere Minijobs neben dem Hauptjob annehmen?

Ja. Zwar sind bei den weiteren Minijobs ebenfalls die Art und der Umfang der Tätigkeit mit dem Hauptarbeitgeber abzustimmen – grundsätzlich spricht dennoch nichts dagegen. Allerdings ändert sich etwas bezüglich des Steuerrechts:

Normalerweise darf man mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. In der Summe sollten Sie bei einem Monatsverdienst bis zur 450-Euro-Grenze bleiben. Dann erhalten Sie nämlich brutto für netto. Verdienen Sie über die Grenze, so müssen Sie Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen. Haben Sie hingegen bereits einen Hauptjob, so können Sie nur einen Minijob annehmen, bei dem die 450-Euro-Grenze gilt. Jeder weitere Minijob, der hinzukommt, muss unter Vorlage einer zweiten Lohnsteuerkarte versteuert werden und ist somit auch sozialversicherungspflichtig.

Also: Nur der erste Minijob kann sozialversicherungs- und steuerfrei bleiben. Die Minijobs, die nachkommen, sind automatisch auf einer zweiten Lohnsteuerkarte zu versteuern. Man kann sich also nicht aussuchen, welcher der Minijobs steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Minijob ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Wie verhält sich die ganze Thematik, wenn man keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, aber mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben möchte?

In diesem Falle darf man mehrere Minijobs annehmen, die in der Summe die 450 Euro nicht übersteigen dürfen, denn dann wird der entsprechende Job versicherungs- und steuerpflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer im normalen Beitrags- und Meldeverfahren bei der für ihn zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.

Übrigens: Zusammenzurechnen sind nur die geringfügigen Beschäftigungen, nicht die kurzfristigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn von vornherein nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr gearbeitet und dieser nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Beispiel für das Überschreiten der 450-Euro-Grenze:

Ein Arbeitnehmer erzielt seit dem 1. Januar ein Einkommen in Höhe von 400 Euro monatlich. Bei einem weiteren Minijob verdient er ab dem 1. Februar 300 Euro. Insgesamt wäre der Arbeitnehmer ab dem 1.Februar bei einem Monatsverdienst von etwa 700 Euro. Da dieser Verdienst oberhalb der 450-Eruo-Grenze liegt, wären ab dem 1. Februar beide Minijobs sozialversicherungspflichtig – im Januar wäre der erste Minijob noch versicherungsfrei. Ab Februar würde der Arbeitnehmer in diesem Beispiel in die sogenannte Gleitzone rutschen.

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