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Um die meist finanziellen Risiken einer Pflegebedürftigkeit zu minimieren, erhält jeder Berechtigte Pflegegeld von der Pflegekasse, deren Träger die gesetzlichen Krankenkassen sind – oder alternativ von der privaten Pflegeversicherung. In diesem Artikel informieren wir Sie konkret zu den Leistungen der Pflegestufe 1, genauer zum Pflegegeld, wie Sie es beantragen können und welche Voraussetzungen damit verbunden sind!

Übersicht:

  • Allgemeines zur Pflegestufe 1
  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege
  • Pflegegeld bei Stufe 1
  • Pflegegeld Stufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Auszahlung
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen
  • Kontrollen bei Pflegegeld
  • Pflegegeld Stufe 1 beantragen

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Allgemeines zur Pflegestufe 1

Die Pflegestufe 1 wird nach den Begutachtungsrichtlinien (BRi) des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) mit dem Begriff der „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ umschrieben.

Die betroffenen Personen benötigen bei der täglichen Körperpflege sowie in den Bereichen Ernährung und Mobilität Unterstützung. Ein Beispiel wäre die morgendliche Dusche oder das Anziehen von Strümpfen, Hosen oder Blusen mit Knöpfen. Darüber hinaus bedarf es einer wöchentlichen Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Hauswirtschaftliche Versorgung? Was ist gemeint? Der hauswirtschaftliche Bereich ist klar von der Grundpflege abzugrenzen. Dies wird auch durch den zeitlichen Aufwand deutlich, denn auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfällt in der Woche nur wenig Zeit.

Während der hauswirtschaftlichen Versorgung übernimmt die pflegende Personen Aufgaben aus den Bereichen Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Wäschewaschen oder Heizen der Wohnräume. Hierzu gehört auch das Bügeln, die Aufstellung eines Speiseplans und das Bettenbeziehen.

Der zeitliche Aufwand im Rahmen der Pflegestufe 1 liegt bei mindestens 90 Minuten pro Tag. Von dieser Zeit müssen mindestens 46 Minuten auf zwei Bereiche der Grundpflege anfallen, also die Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

Da der zeitliche Aufwand für die unterschiedlichen Hilfen Grundlage für die Bewilligung und Feststellung einer Pflegestufe ist, hat man in den BRi „Zeitfenster“ definiert, in denen auch Laienpflegekräfte die Pflegeaufgaben vollständig übernehmen können. So rechnet man mit 20 bis 25 Minuten für ein Bad und 5 Minuten zum Putzen der Zähne. Werden die Aufgaben von der pflegenden Person lediglich überwacht oder teilweise unterstützt, werden die Zeiten nicht vollständig angerechnet.

Pflegegeld bei häuslicher Betreuung

Wer im häuslichen Umfeld, also nicht in einem Hospiz oder einem Pflegeheim betreut wird, kann Pflegegeld beantragen, unabhängig von der Pflegestufe. Pflegegeld wird dann gezahlt, wenn die Pflege von einer verwandten Personen übernommen wird.

Alternativ können auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer die Arbeiten übernehmen. Voraussetzung für das Pflegegeld ist in jedem Fall, dass es sich nicht um eine professionelle Pflegekraft, beispielsweise vom ambulanten Pflegedienst, handelt und die Pflege im häuslichen Rahmen stattfindet. Dies ist auch dann der Fall, wenn die betreffende Person im Haushalt der pflegenden Person lebt.

Pflegegeld bei Stufe 1

Wem eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ nach den Begutachtungsrichtlinien attestiert wurde, hat Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 244 Euro im Monat. Der Betrag wurde zu 2015 erhöht (235 Euro in 2014). Da das Pflegegeld der Stufe 1, und aller anderen Stufen, nicht als Einkommen gewertet wird, ist es steuerfrei.

Wird das Pflegegeld der Stufe 1 an die pflegende Person weitergeleitet, so ist auch dies nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei zu behandeln. Der Staat möchte damit das Engagement von Familienangehörigen, Nachbarn und Freiwilligen belohnen, die eine nahestehende Personen pflegen.

Pflegegeld Stufe 1: mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“

Die Pflegebedürftigkeit wird nicht nur durch die Pflegestufen unterschieden, sondern auch innerhalb der Einteilungen – nach „uneingeschränkte“ und „eingeschränkte“ Alltagskompetenz. Nach § 45a SGB XI gilt die „eingeschränkte Alltagskompetenz“ für alle Personen, die aufgrund einer Erkrankung besondere Hilfe im Alltag benötigen.

In der Regel – bzw. im Allgemeinen – werden damit Personen mit Demenz bezeichnet. Das Pflegegeld der Stufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz beläuft sich auf 316 Euro pro Monat.

Wie wird die „eingeschränkte Alltagskompetenz“ definiert?

Zur Festlegung der Pflegestufe wird ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen eine Begutachtung durchführen, bei der er verschiedene Anhaltspunkte überprüft, die auf eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ hinweisen. Nach § 45a SGB XI sind das unter anderem:

Das Verkennen oder Verursachen von Gefahrensituationen, Unfähigkeit den Alltag zu planen, Unfähigkeit der Beurteilung eigener Gefühle sowie Aggressivität (tätlich, verbal) in Verkennung der Situation. Insgesamt werden 13 Bereiche überprüft. Mindestens zwei Bereiche müssen mit „Ja“ beantwortet werden, damit eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt wurde.

Auszahlung des Pflegegeldes

Pflegegeld wird grundsätzlich an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Diese kann die Gelder selbstständig für verschiedene Leistungen verwenden. Natürlich ist es möglich das Pflegegeld an die pflegende Person zu überweisen, die sich dann im Auftrag des Pflegebedürftigen um alles weitere kümmert. Für eventuelle Regelungen unter einander ist jeder selber zuständig.

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, auch dann wenn sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Ohne Schwierigkeiten gilt dies für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten der Europäischen Wirtschaftszone sowie die Schweiz. Hält man sich in anderen Ländern auf, wird das Pflegegeld nur dann gezahlt, wenn es sich um eine vorübergehende Reise von bis zu sechs Wochen handelt.

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei Pflegestufe 1

Bis zum 31.12.2014 konnten lediglich Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Seit 2015 stehen diese Leistungen nach § 45b SGB XI allen Personen der Pflegestufe 1 zur Verfügung. Grundsätzlich entspricht die Höhe der Leistungen nicht der Pflegestufe, sondern der Einschränkung im Alltag.

Ohne Einschränkung erhalten Pflegebedürftige 104 Euro im Monat. Auch bei eingeschränkter Alltagskompetenz mit Anspruch auf Grundbetrag beläuft sich die Zusatzleistung auf 104 Euro im Monat. Der erhöhte Betrag bei dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz liegt bei 208 Euro.

Beachten Sie: Die zusätzlichen Betreuungsleistungen werden nicht einfach an die pflegebedürftige Person überwiesen, sondern sind immer zweckgebunden. Die zusätzlichen Gelder sollen für außergewöhnliche Leistungen aufgewendet werden – zum Beispiel eine Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege bezeichnet eine Ersatzperson, die die eigentlich pflegende Person zum Beispiel bei Arztterminen, Geburtstagsfeiern oder Erholungsurlaub vertritt.

Kontrollen bei Pflegegeld in Stufe 1

Wer sich entscheidet nur Pflegegeld zu beanspruchen, verpflichtet sich gleichzeitig zu häuslichen Kontrollbesuchen, die in der Pflegestufe 1 halbjährlich stattfinden.

Die Besuche dienen dazu mögliche Defizite bei der Versorgung zu prüfen, die bei pflegenden Angehörigen oder Bekannten aufgrund ihrer fehlenden oder mangelnden fachlichen Ausbildung nicht unüblich sind. Die Besuche sollen nicht ausschließlich eine Kontrolle sein und dazu dienen, bei mangelnder Versorgung reagieren zu können, sondern auch eine beratende Funktion übernehmen und die pflegende Personen bezüglich der anfallenden Aufgaben zu informieren.

Wichtig: Bei diesen Kontrollbesuchen wird nicht die Pflegestufe überprüft, sondern lediglich sichergestellt, dass die pflegebedürftige Person die nötige Versorgung erhält und diese einer bestimmten Qualität entspricht. Die „Kontrolleure“ geben Hilfestellung und praktische Unterstützung, wie die häusliche Pflege verbessert, eventuell auch erleichtert, werden kann.

Anfallende Kosten der Kontrollbesuche werden von der Pflegekasse übernommen und nicht vom Pflegegeld Stufe 1 angezogen. Die anspruchsberechtigte Person muss daher nicht mit weniger Geld auskommen oder versuchen die Besuche zu unterbinden.

Pflegegeld Stufe 1 beantragen

Pflegegeld kann bei den Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Zunächst muss die Pflege im häuslichen Rahmen durch eine verwandte Person oder einen Bekannten stattfinden. Weiterhin muss natürlich ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, die in der Regel über die Krankenkasse zu erreichen ist, da diese der Träger der Pflegekasse ist.

Beachten Sie: Jede Pflegekasse hat unterschiedliche Formulare, die es auszufüllen gibt. Man sollten den Antrag also immer direkt bei der zuständigen Pflegekasse anfordern oder downloaden.

Der erste Kontakt erfolgt formlos. Es reicht, wenn Sie die Pflegekasse um eine Begutachtung der Pflegebedürftigkeit bitten. Im Anschluss, maximal fünf Wochen nach Beantragung, wird ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes die Bedürftigkeit überprüfen.

Dies erfolgt vor Ort oder nach Aktenlagen. Man sollte in jedem Fall alle erforderlichen, wichtigen Unterlagen und Dokumente – wie ärztliche Schreiben, Diagnosen und Befunde – an die Pflegekasse übersenden. Weiterhin sollte man bei einer persönlichen Begutachtung eventuelle Schwierigkeiten im Alltag oder körperliche Einschränkungen nicht herunter spielen, damit eine ordentliche Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgen kann.

Bildquelle: © Peter Atkins – Fotolia.com

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