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In Verbindung mit dem Thema Pflege hört man auch immer wieder von der Grundpflege. Worum es sich bei dieser Leistung genau handelt, was sie von anderen Pflegearten unterscheidet und vieles mehr, erfahren Sie in diesem Artikel!

Übersicht

  • Grundpflege – was ist das?
  • – Maßnahmen der Grundpflege
  • Grundpflege in der Pflegeversicherung
  • – Exkurs: Pflegestufen werden zu Pflegegraden
  • Wer darf Grundpflege leisten?
  • Grundpflege in Deutschland: Wer pflegt?

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Grundpflege – was ist das?

Als Grundpflege wird im Sinne der Pflegeversicherung – genauer nach § 14 Abs.4 SGB XI – eine Leistung verstanden, die Pflegebedürftigen (auch Alten und Kindern) zukommt und sich mit grundlegenden, gewöhnlichen Bereichen des Alltags befasst. Konkret umfasst es „gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ wie die Zahnpflege oder Nahrungsaufnahme. Die Maßnahmen werden nachfolgend noch genauer beschrieben.

Für die Pflegeversicherung stellt die Grundpflege eine bedeutende Säule dar, denn anhand des Aufwands wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen definiert – noch, denn ab 2017 wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Dazu mehr im „Exkurs: Pflegestufen werden zu Pflegegraden“. Die Grundpflege eines Menschen hat dann Auswirkungen auf die Pflegeversicherung bzw. den Bezug von Leistungen, wenn sie von Dauer oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgt.

Maßnahmen der Grundpflege

Nach § 14 Abs. 4 SGB XI gelten folgende Maßnahmen aus dem täglichen Leben als Teil der Grundpflege, die von Fremden übernommen werden muss, wenn Betroffene sie aufgrund einer Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit nicht selbstständig ausführen können.

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung

  • Ernährung: Mundgerechte Zubereitung der Nahrung, Nahrungsaufnahme

  • Mobilität: Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Tätigkeiten außerhalb der Wohnung (kann nicht mehr alleine verlassen oder aufgesucht werden)

Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung erhält der Betroffene, sofern die Pflegeversicherung eine Bedürftigkeit vorsieht, ebenfalls Unterstützung. Zur hauswirtschaftliche Versorgung zählt: Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Wäsche waschen, Bügeln, Beheizung der Wohnung und ähnliches.

Grundpflege in der Pflegeversicherung

Für die Pflegeversicherung hat die Grundpflege, wie bereits angedeutet, eine große Bedeutung hinsichtlich der Einstufung der Pflegestufen. Je nach Einschränkung des Betroffenen in den genannten Bereichen der Grundpflege wird die Pflegestufe definiert. So gilt für die Pflegestufe 1 eine Dauer von 45 Minuten pro Tag, für die Pflegestufe 2 2 Stunden und für die Pflegestufe 3 4 Stunden.

Für den sogenannten Härtefall – Personen, die die Anforderungen für Pflegestufe 3 erfüllen und darüber hinaus eine besonderes Unterstützung benötigen – gilt ein Zeitaufwand für die Grundpflege von mindestens 6 Stunden, mindestens drei Mal pro Nacht.

Wer von der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft wird, hat Anspruch auf Leistungen entsprechend der Pflegestufe. Diese dürfen auch für die Grundpflege verwendet werden. Wer sich durch Angehörige pflegen lässt, bezieht das Pflegegeld. Wer einen ambulanten Pflegedienst für die Grundpflege beauftragt, erhält Pflegesachleistungen, die direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet werden.

Darüber hinaus ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Ob man sich von professionellen Pflegekräften pflegen lässt, ist von verschiedenen Punkten abhängig, die in „Wer darf Grundpflege leisten?“ näher beschrieben werden.

Wichtig: Grundpflege muss nicht bei der Pflegekasse beantragt werden. Man beantragt lediglich die Einstufung in eine Pflegestufe. Damit verbunden werden die Leistungen gezahlt. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige gilt das Pflegegeld als „finanzielle Entschädigung“. Sie muss aber nicht an die pflegende Person gezahlt werden. Auf dem Antragsformular der Pflegekasse ist anzukreuzen, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombination bezogen werden will.

Welche Tätigkeiten die Person nicht mehr eigenständig durchführen kann, ist hierbei unerheblich. Lediglich die Zeit, die für die Grundpflege aufgewendet wird, ist entscheidend. In diesem Zusammenhang sieht die Bundesregierung eine Neuregelung vor.

Exkurs: Pflegestufen werden zu Pflegegraden

Heute wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen daran gemessen, wie viel Hilfe (in Zeit) er pro Tag benötigt. Ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz (z.B. eine Demenz) vorliegt, bleibt unberücksichtigt. Die Folge: Ambulante Pflegedienste rechnen mit knappen Zeitbudgets für die Pflege von Patienten, der soziale Austausch kommt hier deutlich zu kurz. Man spricht auch von „Minutenpflege“. Um körperliche und psychische Beeinträchtigungen gleichzustellen und die „Minutenpflege“ zu reduzieren, werden ab 2017 die Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt.

Dies sieht das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vor. Mit Umwandlung geht eine Neudefinition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit einher. Künftig sollen die Pflegegrade nach dem Grad der Selbstständigkeit der Person ermittelt werden, die sie in verschiedenen Bereichen zeigt.

Insgesamt sechs Bereiche gelten als Kriterien: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweise und psychische Probleme, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltaglebens und sozialer Kontakte. Mit unterschiedlicher Gewichtung in der Gesamtbewertung werden pro Bereich Punkte für den Grad der Selbstständigkeit vergeben, die dann auf

den Pflegegrad schließen sollen.

Wer darf Grundpflege leisten?

Für die Grundpflege ist keine bestimmte Ausbildung erforderlich, sie kann also von jeder Person geleistet werden. Im Normalfall handelt es sich hierbei um den Partner, einen Angehörigen, Bekannten, Nachbarn, Ehrenamtlichen oder eine professionelle Pflegekraft. Hier entscheidet stets der Einzelfall, denn nicht immer ist ein Partner vorhanden oder in der Lage zu pflegen. Gleiches gilt für Angehörige und andere Privatpersonen.

Ist also die benötigte Pflege im Alltag nicht durch die Familie oder andere Personen zu gewährleisten, empfiehlt sich die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes. Dieser kommt täglich zu den vereinbarten Zeiten und nimmt die Grundpflege vor. In jedem Fall ist er zu beauftragen, wenn eine sogenannten Behandlungspflege notwendig wird. Dies ist dann der Fall, wenn Medikamente verabreicht, Infusionen gelegt oder Verbände gewechselt werden müssen.

Grundpflege in Deutschland: Wer pflegt?

Laut Pflegestatistik aus dem Jahr 2013 werden 70 % aller Pflegebedürftigen, die Leistungen von der Pflegekasse beziehen, im eigenen Zuhause von Angehörigen oder einem Pflegedienst gepflegt. Das sind 1,86 Millionen Menschen: 1,25 Millionen durch Angehörige, 616.000 durch ambulante Pflegedienste.

Für den Staat ist diese Tatsache begrüßenswert: Bei häuslicher Pflege durch Angehörige sind die Ausgaben für die Pflegeversicherung niedriger als bei stationärer Versorgung in Pflegeheimen. Gleichzeitig lässt sich durch die private Pflege der Nachwuchsmangel abschwächen, der im Pflegesektor seit Jahren herrscht und aufgrund des demographischen Wandels künftig zunehmen wird – sofern kein neues Personal ausgebildet oder eingestellt wird.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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