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Mit dem Altersentlastungsbetrag sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Steuerpflichtige im Ruhestand weniger stark belastet werden bzw. eine gerechte Besteuerung im Alter gewährleistet wird. Wem der Steuerfreibetrag zusteht und in welcher Höhe er bei der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, erläutern wir Ihnen nachfolgend!

Übersicht:

  • Allgemeines
  • Rechtsgrundlage
  • Bemessungsgrundlage
  • Anspruchsberechtigte Personen
  • Steuerliche Berücksichtigung
  • Altersentlastungsbetrag bei der Lohnsteuer
  • Besonderheit: Zusammenveranlagung Ehepaare?
  • Höhe des Betrags
  • Stufenweise Absenkung – warum?

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Allgemeines

Beim Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Begriff aus dem deutschen Einkommenssteuergesetz (EStG), der konkret einen steuerlichen Freibetrag beschreibt. Es geht insbesondere darum, steuerpflichtige Senioren bei der Einkommenssteuererklärung weniger stark zu belasten bzw. eine gerechtere Besteuerung im Alter zu garantieren.

Dies findet seinen Grund in der Tatsache, dass zum Beispiel Leibrenten mit einem Ertragsanteil und Beamtenpensionen mit einem Versorgungsfreibetrag besteuert werden. Ein Arbeitnehmer, der noch im Alter tätig ist, würde ohne Altersentlastungsbetrag benachteiligt werden.

Anspruchsberechtigte Personen

Im Grunde muss der Steuerpflichtige lediglich im vorangegangenen Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet haben, um vom Altersentlastungsbetrag profitieren zu können.

Weiterhin muss gegenwärtig Arbeitslohn oder Gehalt bezogen werden bzw. andere positive Einkünfte, die in § 2 und § 22 EStG aufgeführt werden und in „Bemessungsgrundlage“ näher beschrieben werden.

Rechtsgrundlage

Der Altersentlastungsbetrag wurde 1975 eingeführt. Die rechtliche Grundlage für den Altersentlastungsbetrag findet sich in § 24 a EStG. Der Gesetzgeber führt hier einen Prozentsatz bzw. einen Höchstbetrag auf, der vom Steuerpflichtigen entsprechend des folgenden Kalenderjahres nach Vollendung des 64.

Lebensjahres bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden darf.

Aufgrund der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 wurde die Besteuerung der Altersbezüge zum 01. Januar 2005 neu definiert.

Bemessungsgrundlage

Es werden die sogenannte positive Einkünfte und der Bruttoarbeitslohn als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Zu den positiven Einkünften zählen alle Einkünfte (sofern nicht ausgeschlossen) aus den sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen (sofern sie nicht der Abgeltungssteuer unterliegen), Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Formen im Sinne des § 22 EStG.

Ergibt sich aus den „positiven Einkünften“ ein Verlust, beispielsweise aus selbstständiger Arbeit oder Kapitalanlagen, werden sie nicht berücksichtigt.

Als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag werden nicht alle Einkünfte eines älteren Steuerpflichtigen herangezogen.

Ausgenommen sind Leibrenten und Beamtenpensionen, da diese bereits in anderer Form begünstigt oder besteuert werden, sowie pauschal versteuerte Arbeitslöhne, steuerfreie Einkünfte und Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG bzw. nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn diese zwischenzeitlich auf einen Pensionsfonds übertragen wurden.

Außer Acht werden weiterhin Einkünfte nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG gelassen, die als Abgeordnetenbezüge im Zuge einer Mandatsausübung bezogen werden. Dazu zählen keine Bezüge aus ehrenamtlichen Tätigkeiten als Gemeinderatsvorsitzender oder ähnliches.

Steuerliche Berücksichtigung

Steuerlich gilt der Altersentlastungsbetrag als pauschaler Freibetrag, der einmal jährlich bei der Einkommenssteuererklärung von dem zu versteuernden Einkommen im Sinne der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf.

Vor Abzug des Altersentlastungsbetrag müssen die positiven und negativen Einkünfte miteinander verrechnet werden. Der Freibetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn sich aus der Verrechnung ein positiver Betrag ergibt. Dieser Betrag wird zum Bruttolohn addiert, was die Bemessungsgrundlage ergibt.

Altersentlastungsbetrag bei der Lohnsteuer

Als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gilt der steuerpflichtige Arbeitslohn, allerdings ohne Abzug der Werbungskosten sowie des Arbeitnehmerpauschbetrags.

Auf der Lohnabrechnung wird der monatliche Altersentlastungsbetrag mit einem Zwölftel dessen angegeben, was dem Jahresbetrag entsprechend des Bruttoeinkommens ausmachen würde. Pauschal versteuerte Arbeitslöhne, wie etwa bei Teilzeitkräften oder Mini-Jobbern, ist es nicht möglich den Altersentlastungsbetrag anzurechnen.

Besonderheit: Ehegattensplitting?

Werden Ehegatten oder Lebenspartner zusammen veranlagt ist der Altersentlastungsbetrag gesondert zu veranschlagen. Das bedeutet: Kann einer der Partner den Freibetrag nicht nutzen, kann er ihn nicht auf den anderen übertragen. Der Freibetrag wird nicht verdoppelt.

Höhe des Betrags

Die Höhe des Altersentlastungsbetrag hängt von dem Prozentsatz ab, der im Kalenderjahr gilt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahr folgt. Ein Höchstbetrag in Euro ist ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegt.

Wer 2004 das 64. Lebensjahr vollendet hat und folglich 2005 seinen Freibetrag anführen möchte, durfte 40 % seiner Einkünfte absetzen, allerdings zu höchstens 1.900 Euro. In 2015 gilt ein Prozentsatz von 24, 0 und ein Höchstbetrag von 1.140 Euro.

Stufenweise Absenkung – warum?

Von 2005 bis 2015 wurde der Prozentsatz bereits um knapp die Hälfte gesenkt. Bis 2040 erfolgt die vollständige Absenkung des Altersentlastungsbetrags. Alle Steuerpflichtigen, die 2039 das 64.

Lebensjahr vollendet haben, erhalten keinen Freibetrag mehr bei der Steuererklärung, sofern die steuerpflichtigen Einkünfte positiv sind.

Warum aber hat man diese Abstufung eingeführt? Dann würde 2040 erneut ein Ungleichgewicht bei der Besteuerung im Alter vorherrschen, welches ursprünglich durch den Altersentlastungsbetrag behoben werden sollte.

Die Abstufung erfolgt im Zuge des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG), das eine 100 %-ige Besteuerung zum Zeitpunkt der Auszahlung vorsieht – also die nachgelagerte Besteuerung einführt.

Das Gesetz sah die Neuregelung zum 1. Januar 2005 vor, so dass ab diesem Zeitpunkt die stufenweise Absenkung des Altersentlastungsbetrags begann.

Die nachgelagerte Besteuerung hat zum Ziel, dass Vorsorgeaufwendungen in der Zeit der Ansparphase begünstigt und Einkünfte sowie Versorgungsbezüge im Ruhestand vollständig besteuert werden.

In 2040 läuft die 35-jährige Übergangszeit zur nachgelagerten Besteuerung ab, so dass der Altersentlastungsbetrag in diesem Jahr nicht mehr steuerbegünstigend angeführt werden kann. Folglich verliert der Altersentlastungsbetrag zum 31. Dezember 2039 seine rechtliche Grundlage.

Bildquelle: © Günter Menzl – Fotolia.com

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