Die Witwerrente / Witwenrente oder auch Hinterbliebenenrente wird ausgezahlt, wenn ein Ehepartner nach dem Tod des anderen zurückbleibt. Oberste Voraussetzung für den Erhalt der Witwerrente ist, dass zwischen dem verstorbenen und dem hinterbliebenen Ehepartner tatsächlich eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat. Bestimmte Einschränkungen gelten bei der Witwerrente nach neuerem Gesetz im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Dauer der Ehe. Auch gibt es Unterschiede in der Höhe der Witwerrente, bzw. zwischen der großen und der kleinen Witwerrente.
Übersicht
- Voraussetzungen für die Witwerrente
- Eingetragene Lebensgemeinschaften & neue Ehen
- Zeitpunkt und Dauer der Eheschließung
- Wartezeit des Partners
- Witwerrente nach altem Recht
- Kleine Witwerrente
- Höhe der kleinen Witwerrente
- Dauer der kleinen Witwerrente
- Große Witwerrente
- Höhe der großen Witwerrente
- Wechsel zwischen kleiner und große Witwerrente
- Witwerrente und Einkommen
- Freibeträge für die volle Witwerrente
- Sterbevierteljahr
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Voraussetzungen für die Witwerrente
Anspruch auf die Witwerrente haben vom Grundsatz her alle Hinterbliebenen, die bis zum Versterben des Ehepartners mit diesem verheiratet waren. Die Ehe muss rechtskräftig gewesen sein und darf nicht bereits geschiedenen gewesen sein. Auch Verlobte oder lediglich religiös Verheiratete haben nach dem Tod des Partners keinen Anspruch auf Witwerrente.
Eingetragene Lebensgemeinschaften & neue Ehen
Eingetragene Lebensgemeinschaften allerdings haben sehr wohl einen rechtlichen Anspruch auf die Witwerrente, solange die gemeingültigen Voraussetzungen für die Witwerrente auch auf ihre Partnerschaft zutreffen.
Sollte der / die Hinterbliebene in einer neuen eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Ehe leben, wird die Witwerrente nicht gewährt.
Zeitpunkt und Dauer der Eheschließung
Eine dieser Voraussetzungen betrifft nach neuerem Gesetz auch den Zeitpunkt der Eheschließung. So besteht für Ehen, die am 01.01.2002 oder später geschlossen wurden eine Sonderregelung. Hier wird nur Witwerrente gezahlt, sofern die Ehe wenigstens ein volles Kalenderjahr Bestand hatte. Ausnahme davon ist zum Beispiel der Tod des Ehepartners durch einen Unfall. Hier greift die Ein-Jahres-Regel nicht.
Wartezeit des Partners
Ein weiteres Kriterium für den Erhalt der Witwerrente ist die bereits erreichte Wartezeit des verstorbenen Ehepartners. Hat dieser nämlich die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, ist diese zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall vorzeitig erfüllt oder hatte der Partner bereits eine Rente bezogen, besteht ebenfalls Anrecht auf Witwerrente.
Witwerrente nach altem Recht
Für die meisten Hinterbliebenen gelten altersbedingt noch die Regeln nach altem Gesetz. Demnach werden Witwerrenten gewährt, wenn ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist, oder wenn der Ehepartner nach dem 31.12.2001 gestorben ist, die Ehe aber vorher geschlossen wurde. Zudem muss der Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren sein.
Kleine Witwerrente
Grundsätzlich unterschieden wird stets zwischen kleiner und großer Witwerrente, wobei klein oder groß sich hier auf die Beitragshöhe beziehen.
Die so genannte kleine Witwerrente wird dann gezahlt, wenn die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für die große Witwerrente noch nicht erreicht ist, keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und kein Kind erzogen wird. Die Altersgrenze zur großen Witwerrente liegt aktuell bei 45 Jahren und 4 Monaten, wird aber bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 47 Jahre angehoben.
Höhe der kleinen Witwerrente
Ausgezahlt werden bei der Witwerrente 25% der Rente, die der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte. Beim Todeszeitpunkt im Alter von unter 63 wir die kleine Witwerrente zusätzlich gekürzt.
Dauer der kleinen Witwerrente
Der so ermittelte Betrag steht den Hinterbliebenen bis zu zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners zu. Nach neuem Gesetz wird erwartet, dass die Hinterbliebenen es in dieser Zeit schaffen, alleine für sich zu sorgen. Die kleine Witwerrente nach altem Gesetz wird unbegrenzt gezahlt.
Große Witwerrente
Die große Witwerrente wird an jene Hinterbliebenen bezahlt, die die gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze erreicht haben, deren Erwerbsfähigkeit vermindert ist oder die ein minderjähriges Kind erziehen. Entsprechende Kinder müssen Kinder des verstorbenen Ehepartners sein. Unter Umständen können aber auch Enkel, Pflegekinder oder Geschwister diese Voraussetzung erfüllen.
Höhe der großen Witwerrente
Die Höhe der großen Witwerrente ist abhängig von der Versicherung, die der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte. 55% dieser Rente erhalten Hinterbliebene nach neuem Gesetz, nach dem alten Gesetz sind es 60%. Wie auch bei der kleinen Witwerrente gilt, dass wenn der Ehepartner vor seinem 63. Lebensjahr stirbt, die Witwerrente per Abschlag verringert wird.
Wechsel zwischen kleiner und große Witwerrente
Es gibt Szenarien, in denen sich die Höhe der Witwerrente in die eine oder auch die andere Richtung verändern kann:
Empfänger der kleinen Witwerrente können die große Witwerrente beantragen, wenn sie erwerbsgemindert oder -unfähig werden.
Andersherum werden Hinterbliebene auf die kleine Witwerrente herabgestuft, wenn das zu erziehende Kinde Volljährigkeit erreicht und gleichzeitig die Altersgrenze zur großen Witwerrente noch nicht erreicht wurde.
Witwerrente und Einkommen
Besteht ein regelmäßiges Einkommen, wird dies bei Überschreitung des Freibetrages netto auf die Höhe der Witwerrente angerechnet. Gleichwohl wird das Einkommen, das den Freibetrag überschreitet nur zu 40% angerechnet. Je nach Höhe des anzurechnenden Einkommens kann die Witwerrente gekürzt werden oder bei sehr hohem Einkommen sogar ganz wegfallen.
Freibeträge für die volle Witwerrente
Die entsprechenden Freibeträge werden im Sozialgesetzbuch VI, § 97 Abs. 2 vorgeschrieben. Sie liegen seit dem 01.07.2012 bei 741,05€ in den alten Bundesländern, sowie bei 657,89€ in den neuen Bundesländern.
Durch Kinder, die zur Waisenrente berechtigt sind, erhöht sich der Freibetrag zur Witwerrente um jeweils weitere 157,19€ (West), bzw. 139,55€ (Ost).
Sonderfall Sterbevierteljahr
Um dem / der Hinterbliebenen die unglücklichen und finanziell schwierigen Umstände zu erleichtern, können sie in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners eine Art Vorschuss auf ihre eigentliche Hinterbliebenenrente beziehen.
Im Sterbevierteljahr erhalten Hinterbliebene die Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente.
Auch das eigene Einkommen wird im Sterbevierteljahr nicht auf die Höhe der Witwerrente angerechnet. Der Antrag für diesen Vorschuss muss innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Ableben des Ehepartners gestellt werden und gilt gleichzeitig als Antrag auf Witwerrente.
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