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Sind Sie in Folge einer Erkrankung, einer Behinderung oder eines Arbeitsunfalles nicht in der Lage, wie bislang Vollzeit zu arbeiten oder müssen Sie auf absehbare Zeit vollständig aus dem beruflichen Alltag aussteigen, haben Sie die Möglichkeit, Erwerbsrente zu beantragen. Was Sie alles zu der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung wissen müssen, haben wir in diesem Artikel zusammengetragen. Lesen Sie einfach weiter!

Übersicht:

  • Was ist die Erwerbsrente?
  • Wer hat Anspruch auf gesetzliche Erwerbsrente?
  • Das sind die Voraussetzungen
  • Wie hoch ist die Erwerbsrente?
  • Besteuerung beachten!
  • Kann man sich etwas dazu verdienen?
  • Wie und wo stellt man den Antrag?
  • Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?
  • Für welchen Zeitraum wird die Erwerbsrente gezahlt?

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Was ist die Erwerbsrente?

Als Erwerbsrente – oder genauer Erwerbsminderungsrente – wird eine finanzielle Unterstützung der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet. Sie soll im Falle einer Erkrankung, Behinderung oder eines Arbeitsunfalles finanzielle Einbuße ausgleichen, die aufgrund des Arbeitsausfalls bzw. der Erwerbsminderung entstehen.

Es handelt sich als nicht um eine Rente im Sinne der Altersrente für Ruheständler, sondern um eine meist vorübergehende Leistung der Sozialversicherungen in bereits genannten Situationen.

Laut Deutscher Rentenversicherung wird in Deutschland Erwerbsrente am häufigsten bei psychischen Störungen gezahlt (42,7% der Empfänger). Die Zahl der Erkrankten mit psychischen Störungen, die Erwerbsrente erhalten, hat sich seit 1996 mehr als verdoppelt und damit Erkrankungen in Skelett, Muskeln und Bindegewebe als häufigsten Grund abgelöst.

Darüber hinaus werden oftmals Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechsels/Verdauung oder Neubildungen angegeben.

Wer hat Anspruch auf gesetzliche Erwerbsrente?

Den Anspruch auf Erwerbsrente können alle Personen geltend machen, die – wie es so schön heißt – die „versicherungsrechtlichen“ Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich muss hierzu eine Versicherung bei der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vorliegen.

Man muss also – in Folge einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit oder durch vergleichsweise Leistungen – in die gesetzlichen Sozialversicherungen eingezahlt haben.

Übrigens: Empfänger von Sozialleistungen – insbesondere Arbeitslosengeld II – haben unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Erwerbsrente.

Unter anderem müssen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Arbeitslosigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben bzw. seit fünf Jahren in der gesetzlichen Versicherung sein. Hierbei werden auch Zeiten angerechnet, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Elterngeld gezahlt wurde oder bei nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege.

Das sind die Voraussetzungen:

  • – Mitglied der gesetzlichen Versicherung seit mindestens fünf Jahren („Wartezeit“)
  • – Pflichtbeiträge aus mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erwerbsminderung
  • – Regelaltersgrenze ist nicht erreicht (liegt seit 1965 bei 67 Jahren)
  • – Eine Erwerbstätigkeit ist täglich nicht mehr als sechs Stunden möglich
  • – Die Erwerbstätigkeit ist sowohl im erlernten Beruf als auch in allen anderen nicht möglich
  • – Hierzu werden ärztliche Unterlagen bzgl. einer Erkrankung, Behinderung oder ähnliches geprüft

Wichtig: Zu unterscheiden ist zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit, die nur im jeweilig erlernten Beruf gilt. Für den Fall der Berufsunfähigkeit ist eine zusätzliche, private Absicherung durch entsprechende Berufsunfähigkeitsversicherungen enorm wichtig.

Wie hoch ist die Erwerbsrente?

Bei Antragstellung prüft die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur ob eine Erwerbsminderung vorliegt, sondern auch in welchem Umfang. Da sich diese Entscheidung wiederum auf die Höhe der Beiträge auswirkt, behandeln wir zunächst diesen Aspekt.

Grundsätzlich gilt: Können Sie weniger als sechs Stunden pro Tag irgendeiner erwerbsmäßigen Arbeit nachgehen, haben Sie Anspruch auf Erwerbsrente. Liegt die Anzahl der Stunden pro Tag unter drei, sind Sie vollständig erwerbsgemindert, andernfalls nur teilweise. Bei der Berechnung ist eine Arbeitswoche von insgesamt fünf Tagen angesetzt.

Weiterhin sind für die Höhe der Erwerbsrente die Anzahl der Einzahlungsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung sowie das zuvor erhaltene Bruttoeinkommen wichtig.

Das durchschnittliche Einkommen der Einzahljahre wird ins Verhältnis zum Durchschnitt aller Versicherten gesetzt. Darüber hinaus ergänzt die Rechnung eine Zurechnungszeit, jene Jahre, die der Versicherte ohne Erwerbsminderung noch arbeiten könnte. Seit 2014 rechnet man hier bis zum 62. Lebensjahr, was den Betrag der Erwerbsrente unabhängig von anderen Faktoren erhöht.

Besteuerung beachten!

Im Durchschnitt lag die Erwerbsrente 2013 bei 650 Euro pro Monat. Grundsätzlich ist die finanzielle Unterstützung hilfreich. Die Versorgungslücke gegenüber des üblichen Nettoeinkommens schließt die Erwerbsrente allerdings nicht.

Erst recht nicht, wenn der Grundfreibetrag bezüglich des Einkommens nach EStG überschritten wurde. Denn dann fallen Steuern auf die Erwerbsminderungsrente an. Die Höhe der Steuern hängt wiederum von Eintrittsjahr ab. Bezieht man in 2015 erstmals Erwerbsrente müssen 70 % des Betrags versteuert werden.

Kann man sich etwas dazu verdienen?

Als ehemals voll erwerbstätiger Mensch kann von 650 Euro nur schwer den Alltag bestreiten. Mieten oder Hauskreditraten müssen bezahlt werden, eventuell muss man alleine die Familie ernähren, Urlaube bezahlen und vieles mehr. Da liegt es nahe, sich irgendwie doch Geld dazu zu verdienen. Grundsätzlich ist das möglich, allerdings nur mit einer geringfügigen Beschäftigung.

Das bedeutet: 450 Euro darf man im Monat hinzu verdienen, ohne dass Abzüge anfallen. Sonderzahlungen in Form von Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden zweimal pro Jahr mit bis zu 900 Euro berücksichtigt. Wird die Grenze des Hinzuverdienstes überschritten, kürzt man bei teilweiser Erwerbsminderung 50 bzw. 100 %, bei voller ab 25 %.

Wie und wo stellt man den Antrag?

Grundsätzlich gilt: Die Erwerbsrente wird nur auf Antrag gezahlt. Eine automatische Auszahlung sobald ein Erwerbsausfall in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls eintritt erfolgt nicht. Den Antrag auf Erwerbsrente stellen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, den Sie beispielsweise über die Krankenkasse erfragen können.

Diese sind meist gekoppelt. In der Regel reicht ein formloser Antrag ohne spezielles Formular. Allerdings kann die Prüfung dann recht lange dauern. Besser ist es, direkt das Antragsformular bei der Rentenversicherung anzufragen und auszufüllen.

Zusätzliche Unterlagen bezüglich der Rentenversicherungszeiten oder Arbeitslosenzeiten sind meist nicht erforderlich, da diese bereits beim Rentenversicherungsträger vorliegen. Medizinische Unterlagen kann der Versicherer hingegen einfordern, um die Erwerbsminderung zu prüfen und auch den Umfang dieser richtig einzuschätzen. Weitere Gutachten können zur Bestimmung des Restleistungsvermögens beantragt werden.

Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Der Antrag auf Erwerbsrente kann immer abgelehnt werden. Laut Statistiken der Deutschen Rentenversicherung mit Stand Mai 2014 wurden 2013 von 356.482 Anträgen 151.288 abgelehnt. Das sind etwa 40 % der Versicherten, die keine Erwerbsrente erhalten. Aber warum? Für gewöhnlich lehnt der Rentenversicherungsträger den Antrag ab, weil er unbegründet ist oder der Versicherte nach Einschätzung der Prüfer noch erwerbsfähig ist.

Möglich ist auch, dass Reha-Maßnahmen den Zustand doch noch besser können – ganz dem Credo „Reha vor Rente“. Eventuell wird man nur als berufsunfähig eingestuft und muss folglich einen anderen Beruf ausüben.

Wer die Entscheidung des Rententrägers nicht nachvollziehen kann, kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Dann muss man gegenüber des Rententrägers begründen, warum einem dennoch Erwerbsrente zusteht. Anschließend für die Antragsannahme erneut geprüft. Letzter Ausweg, nach erneuter Ablehnung, ist die Klage vor dem Sozialgericht.

Für welchen Zeitraum wird die Erwerbsrente gezahlt?

Im Allgemeinen ist die Erwerbsrente eine Rente auf Zeit, wird also nur befristet gezahlt. Allerdings ohne genaue Zeitangabe, da die Erwerbsunfähigkeit meist auf „unbestimmte Zeit“ definiert wird. Nach Erwerbsminderung erfolgt die erste Rentenauszahlung in der Regel ab dem siebten Monat. Gilt man als unbefristet erwerbsgemindert, die Rente wird also zeitlich unbegrenzt gezahlt, erfolgt die Auszahlung ab Zeitpunkt der Erwerbsminderung.

Bildquelle: © olly – Fotolia.com

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