SteuerVersicherung am

Die nachgelagerte Besteuerung ist eine der vielen Feinheiten der Einkommenssteuer, mit denen man viel Aufwand haben kann. Zum Glück betrifft die nachgelagerte Besteuerung nur Rentenempfänger. Trotzdem gibt es ein paar Dinge, die Sie wissen müssen, um nicht zu viel Steuern zu bezahlen. Wir verraten Ihnen, was Sie bei der nachgelagerten Besteuerung beachten müssen.

Überblick:

  • Begriffsklärung
  • Grundsätzliches
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Unterschiedliche Behandlung von Renten
  • Das Alterseinkünftegesetz
  • Gesetzesreform für nachgelagerte Besteuerung
  • Übergangsphasen
  • Welche Regelung gilt für einen Rentner?
  • Kapital-Lebensversicherungen
  • Die Öffnungsklausel

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Begriffsklärung

Der Ausdruck ‚nachgelagerte Besteuerung‘ ist erklärungsbedürftig. Normalerweise zahlt man zeitnah für Einnahmen einen bestimmten Prozentsatz an Steuern. Das gilt auch für die Einnahmen, die man als Rente bekommt. Es gilt aber nicht für die betrieblichen und staatlichen Zuschüsse zur Rente. Während früher bestimmte Arbeitnehmer diesen Betrag versteuern mussten, wirkt sich das heute erst beim Erhalt der Rente aus – und zwar für alle Rentenempfänger.

Grundsätzliches

Auch bei Renten handelt es sich um Einkommen. Sie müssen deshalb in voller Höhe versteuert werden. Davon können Sie aber bestimmte Freibeträge abziehen. Die nachgelagerte Besteuerung beinhaltet aber auch, dass die Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs als Sonderausgabenabzug steuerrechtlich freigestellt sind. Das bedeutet, dass Sie durch die Beiträge in der Ansparphase steuerliche Vorteile haben.

Gesetzliche Grundlagen

Die Besteuerung der Renten ist in Paragraph 22 des Einkommenssteuergesetzes festgelegt. Darin finden Sie die Regelungen zu allen sonstigen Einkünften, zu denen auch Privatrenten gehören. Das Gesetz unterscheidet zwischen Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung und Rürup-Renten sowie anderen Renten. Während Unfall- und andere Sonderrenten steuerfrei bleiben, gilt für alle anderen Basisrenten die nachgelagerte Versteuerung. Dabei bleibt je nach Jahr des Renteneintritts ein Anteil der Einnahmen steuerfrei. Dieser Anteil sinkt bis 2040 auf null. Außerordentliche Rentenerhöhungen wirken sich immer nur auf den zu versteuernden Anteil aus.

Unterschiedliche Behandlung von Renten

Bis 2004 hatten Landwirte, Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischer Versorgungswerke einen Vorteil, weil sie ihre Rente nur mit dem so genannten Ertragsanteil besteuern lassen mussten. Die Bezüge für Beamte und die Renten aus betrieblicher Altersvorsorge wurden hingegen nahezu in voller Höhe versteuert.

Das Alterseinkünftegesetz regelt, dass ab 2005 bis 2040 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung für alle Rentenempfänger eingeführt wird.

Das Alterseinkünftegesetz

Im Jahr 2002 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht grundgesetzkonform war und deswegen geändert werden muss. Als Frist wurde dem Gesetzgeber Zeit bis 2005 gelassen.

Zur Vorbereitung trat die durch das Finanzministerium zusammengerufene ‚Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen‘ auf den Plan und entwickelte einen Lösungsvorschlag. Er enthielt das 3-Schichten-Modell, das nahezu unverändert in die Gesetzgebung einfloss.

Gesetzesreform für nachgelagerte Besteuerung

Die neuen Regelungen umfassen im Kern Regelungen für die Basisversorgung mit der gesetzlichen Rentenversicherung, der Versorgung durch die Berufsstände, die Altersbezüge der Landwirte und die Rürup-Rente. Daneben die Zusatzversorgung mit Riester-Rente und betrieblicher Altersversorgung. Und zu guter Letzt verschiedene Kapitalanlageprodukte wie eine Lebensversicherung.

Die Basisversorgung und die Zusatzversorgung werden darin von der Steuer freigestellt. Dafür gilt nun die nachgelagerte Besteuerung für die Renten. Damit wird eine Doppelbelastung ausgeschlossen.

Übergangsphasen

Um den Übergang zu erleichtern und dem Staat Steuerausfälle zu ersparen, gibt es zwei Übergangsfristen in diesem neuen System. Die erste gilt für den Zeitraum, in dem die Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Die zweite gilt für die ansteigende Besteuerung der Rente. Beide begannen im Jahr 2005.

Die Übergangsfrist zum Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben endet im Jahr 2025. Anfangs lag der maximal ansetzbare Betrag bei 60 Prozent, jedes Jahr kamen 2 Prozent hinzu. So können Alleinstehende zuletzt 20.000 Euro geltend machen, Verheiratete den doppelten Betrag.

Die Übergangsphase bei den Altersbezügen dauert hingegen bis 2040. Die Besteuerung begann bei 50 Prozent im Jahr 2005, steigt bis 2020 um jährlich 2 Prozent und danach nur noch pro Jahr um 1 Prozent.

Welche Regelung gilt für einen Rentner?

Als Rentner müssen Sie sich nicht jährlich an die neuen Prozentwerte gewöhnen, bis 2040 die Reform abgeschlossen ist. Für Sie gilt vom Eintritt ins Rentenalter immer der Prozentsatz, mit dem Sie angefangen haben. Das erleichtert Ihnen die Arbeit, wenn Sie die Angaben für Ihre Steuererklärung einfach nur vom Vorjahr übernehmen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung aber neu anlegen oder den Steuerberater wechseln, dann sollten Sie darauf achten, dass die richtigen Prozentwerte verwendet werden.

Kapital-Lebensversicherungen

Der Vorteil, den Sie durch eine Kapital-Lebensversicherung haben, wird ebenfalls angepasst. Betroffen sind alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sind. Wenn Sie den Versicherungsbetrag als Einmalzahlung erhalten wollen, dann müssen nur 50 % des Ertragsanteils versteuert werden. Der Ertragsanteil ist dabei der an Sie ausgezahlte Betrag abzüglich Ihrer Einzahlungen. Das gilt, wenn die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt wird und der Vertrag mindestens 12 Jahre Bestand hatte.

Bei einer lebenslangen Rentenzahlung wird der Betrag ebenfalls mit dem Ertragsanteil zu individuellen Steuersatz veranschlagt.

Die Öffnungsklausel

Die neue nachgelagerte Versteuerung soll eine Doppelbesteuerung verhindern. Diese kann aber dennoch auftreten, wenn Sie in der Zeit vor der Reform Beträge für Ihre Vorsorge aufgewendet haben, die über dem Vorsorgehöchstbetrag lagen. Das hat nämlich bedeutet, dass Sie alles, was darüber lag, nicht als Sonderausgabe steuerlich geltend machen konnten.

Wenn Sie bis Ende 2004 mehr als 10 Jahre lang über die Grenze hinaus eingezahlt haben, wird nur der Teil der Rente nachgelagert besteuert, der auf den Beitragszahlungen unterhalb des Höchstbetrags beruht. Rentenansprüche, die sich aus Zahlungen ergeben, die darüber hinausgehen, haben Sie ja bereits versteuert.

Bildquelle: © Gstudio Group – Fotolia.com

3 Bewertungen
5.00 / 55 3